Sitzung: 07.09.2017 Kreistag
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 40, Nein: 1, Enthaltungen: 1
Vorlage: BV/0532/2017
Der Kreistag des Landkreises Anhalt-Bitterfeld beschließt die Richtlinie über die Gewährung
von Zuwendungen zur Förderung und Unterstützung sozialer Einrichtungen, Dienste und
Projekte.
Frau Zoschke teilte
mit, dass die Wohlfahrtsverbände und sozialtätigen Vereine im Landkreis ein
wichtiger Bestandteil des Gemeindewesens sind. Der Landkreis Anhalt-Bitterfeld
erkennt diese Leistungen an, u.a. durch eine jährliche Förderung. Im Sozial-
und Gesundheitsausschuss wurde erkannt, dass die bisherige Förderrichtlinie
nicht mehr den aktuellen Bedürfnissen beiderseits entspricht und deshalb wurde
diese Richtlinie überarbeitet. Sie bat die Verwaltung, im Interesse der
potenziellen Zuwendungsempfänger als auch der Kreisverwaltung, diesen
bürokratischen Aufwand so gering wie möglich zu halten.
Herr Köhler äußerte
Folgendes: „Diese Richtlinie wirft jede Menge Fragen auf. Zunächst ist
festzustellen, dass dieser Vertrag am 01.01.2018 in Kraft treten soll. Trotzdem
sind, laut dieser Vorlage, in diesem Messjahr 80.000 € eingeplant worden. Wieso
und wofür? Die Zuwendungsvoraussetzungen sind freiwillige Leistungen des
Landkreises und Waben der verfügbaren Haushaltsmittel. Wo sollen diese 80.000 €
dieser Haushaltsstelle herkommen? Hat der Landkreis wirklich so viele Gelder frei?
Welche Höhe der Zuwendungen dieser Haushaltsstelle ist dann im nächsten Jahr
vorgesehen? Bei der Antragstellung ist formuliert, dass Transparenz sowie
angemessene Öffentlichkeitsarbeit zu garantieren sind. Die Mittel sind sparsam
und wirtschaftlich zu verwenden. Art, Umfang und Notwendigkeit sind im Antrag
detailliert darzustellen. Zuviel gezahlte Beiträge sind nach Aufforderung bis
zum 31.03. des Folgejahres bzw. bis zu dem im Rückforderungsbescheid genannten
Termin zurückzuzahlen. Soweit im Zuwendungsbescheid nichts anderes festgelegt
wurde, ist die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung als
Verwendungsnachweis grundsätzlich innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss der
Maßnahmen durch den Zuwendungsempfänger gegenüber dem Landkreis nachzuweisen. Verletzt
der Zuwendungsempfänger seine Mitteilungspflichten, prüft die Verwaltung eine
Rücknahme bzw. den Fallwiderruf oder Widerruf des Zuwendungsbescheides.
Unabhängig von der Bestätigung der zweckentsprechenden Mittelverwendung durch
das bewilligende Fachamt ist das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises
berechtigt, eigenständige Auskünfte zum Verwendungsnachweis einzuholen oder
Einsicht in die Bücher und Belege des Zuwendungsempfängers zu nehmen. Soweit
zur Vorlage. Anhand dieser Formulierungen im Vertrag ist die Anwendung des
vereinfachten Verwendungsnachweises unter 11.3 auszuschließen. Die Möglichkeit
der abweichenden Änderung des Zuwendungsbescheides von der Regel ist nicht
definiert. Sämtliche finanzielle Verwendungen sind lückenlos nachzuweisen und vorzulegen.
Das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises muss die Pflicht haben, auf Grund der
finanziellen Situation des Landkreises, die korrekte Verwendung der Gelder zu
prüfen. Auch bei Punkt 6.2, Finanzierungsart, und Punkt 6.3, Umfang und Höhe
der Zuwendung, sind erneut nicht kalkulierte Mittel abrufbar. Wer kommt für die
finanziellen Mehrleistungen auf? Unter Punkt 8.2, Antragsprüfung und
–entscheidung, ist nicht ersichtlich, wer überhaupt die Entscheidung über die
Vergabe trifft. Der Sozial- und Gesundheitsausschuss wird über die Vorprüfung
des Sozialamtes informiert und der Ausschuss gibt lediglich eine Empfehlung ab.
Wer genehmigt die beantragten Aufwendungen? Wer ist denn die
Bewilligungsbehörde? Ich hätte mir die entsprechende Ausgabe von Vorlagen noch
angesehen, aber der Server ist dauerhaft nicht erreichbar. Auf Grund der
Ungereimtheiten dieser Beschlussvorlage stelle ich den Antrag, diese zur
entsprechenden Bearbeitung in die Fachausschüsse zurückzuweisen.
Herr Wolpert ließ
zunächst über den Antrag auf Zurückverweisung in die Fachausschüsse abstimmen.
Der Antrag wurde mehrheitlich
mit 1 Ja-Stimme, 39 Gegenstimmen, bei 2 Enthaltungen abgelehnt.
Frau Zoschke stellte
fest, dass diese Verfahrensweise bereits seit ca. 27 Jahren praktiziert wird.
Diese Richtlinie wurde regelmäßig überarbeitet und im Kreistag neu beschlossen.
Die 80.000 €, die für die sozialtätigen Vereine und Wohlfahrtsverbände zur
Verfügung stehen, werden jährlich mit dem Haushalt beschlossen. Unbestritten
ist auch, dass sowohl das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises als auch das
Sozialamt selbst die Verwendung einzelner Zuwendungen exakt prüft und es wurden
auch schon nicht exakt verwendete Mittel in den Haushalt zurückgefordert. Das
kann jederzeit erfragt werden. Die Bewilligungsbehörde ist immer der Landkreis.
Es ist gut, dass auch tatsächlich der Ausschuss mit einbezogen wird und auf die
Empfehlung der Landkreisverwaltung reagieren kann. Im Großen und Ganzen ist man
immer in einem Einigungsprozess am Ende der Diskussion. Man lässt sich auch
eine geraume Zeit, um die Bewilligung ordnungsgemäß vorzubereiten. Jedes
Mitglied des Kreistages kann jederzeit in den beiden Beratungen, die der
Ausschuss zu diesem Thema durchführt, anwesend sein und seine Fragen stellen.
Herr Roi stellte
fest, dass der Beschluss bereits Thema im Kreistag war und zurückverwiesen
wurde. Er fragte, ob der Neuerungsantrag zu Punkt 7 übernommen worden ist.
Frau Zoschke wies
Herrn Roi darauf hin, dass er sich auf die Richtlinie im Kulturausschuss bezog.
Das ist ein ganz anderes Sachgebiet. Diese Richtlinie ist zum ersten Mal im
Kreistag.
Herr Köhler äußerte,
dass die Formulierung in dieser Richtlinie trotzdem ein Ermessen zulässt, was
nicht definiert ist. Dafür gibt es keine Höhenregelung. Das ist im Augenblick
offen und auf Grund der Situation, in der sich der Landkreis finanziell
befindet, sollte klipp und klar eine Regelung gefunden werden und nicht im
Nachhinein …(war nicht zu verstehen) abrufbar sein, wenn sie denn von Nöten
sind. Denn diese Regelung hätte man nicht getroffen, wenn nicht das Ermessen
teilweise nötig gewesen wäre. Sonst hätte man das rausgelassen. Also muss da
auch ein Zugriff auf Gelder möglich sein, außerhalb der Kalkulation. Das findet
er nicht gut.
Die Vorlage 0532/2017 wurde mehrheitlich, mit 40 Ja-Stimmen, 1 Gegenstimme, bei 1 Enthaltung bestätigt.