Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 40, Nein: 1, Enthaltungen: 1

Der Kreistag des Landkreises Anhalt-Bitterfeld beschließt die Richtlinie über die Gewährung

von Zuwendungen zur Förderung und Unterstützung sozialer Einrichtungen, Dienste und

Projekte.


Frau Zoschke teilte mit, dass die Wohlfahrtsverbände und sozialtätigen Vereine im Landkreis ein wichtiger Bestandteil des Gemeindewesens sind. Der Landkreis Anhalt-Bitterfeld erkennt diese Leistungen an, u.a. durch eine jährliche Förderung. Im Sozial- und Gesundheitsausschuss wurde erkannt, dass die bisherige Förderrichtlinie nicht mehr den aktuellen Bedürfnissen beiderseits entspricht und deshalb wurde diese Richtlinie überarbeitet. Sie bat die Verwaltung, im Interesse der potenziellen Zuwendungsempfänger als auch der Kreisverwaltung, diesen bürokratischen Aufwand so gering wie möglich zu halten.

Herr Köhler äußerte Folgendes: „Diese Richtlinie wirft jede Menge Fragen auf. Zunächst ist festzustellen, dass dieser Vertrag am 01.01.2018 in Kraft treten soll. Trotzdem sind, laut dieser Vorlage, in diesem Messjahr 80.000 € eingeplant worden. Wieso und wofür? Die Zuwendungsvoraussetzungen sind freiwillige Leistungen des Landkreises und Waben der verfügbaren Haushaltsmittel. Wo sollen diese 80.000 € dieser Haushaltsstelle herkommen? Hat der Landkreis wirklich so viele Gelder frei? Welche Höhe der Zuwendungen dieser Haushaltsstelle ist dann im nächsten Jahr vorgesehen? Bei der Antragstellung ist formuliert, dass Transparenz sowie angemessene Öffentlichkeitsarbeit zu garantieren sind. Die Mittel sind sparsam und wirtschaftlich zu verwenden. Art, Umfang und Notwendigkeit sind im Antrag detailliert darzustellen. Zuviel gezahlte Beiträge sind nach Aufforderung bis zum 31.03. des Folgejahres bzw. bis zu dem im Rückforderungsbescheid genannten Termin zurückzuzahlen. Soweit im Zuwendungsbescheid nichts anderes festgelegt wurde, ist die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung als Verwendungsnachweis grundsätzlich innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss der Maßnahmen durch den Zuwendungsempfänger gegenüber dem Landkreis nachzuweisen. Verletzt der Zuwendungsempfänger seine Mitteilungspflichten, prüft die Verwaltung eine Rücknahme bzw. den Fallwiderruf oder Widerruf des Zuwendungsbescheides. Unabhängig von der Bestätigung der zweckentsprechenden Mittelverwendung durch das bewilligende Fachamt ist das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises berechtigt, eigenständige Auskünfte zum Verwendungsnachweis einzuholen oder Einsicht in die Bücher und Belege des Zuwendungsempfängers zu nehmen. Soweit zur Vorlage. Anhand dieser Formulierungen im Vertrag ist die Anwendung des vereinfachten Verwendungsnachweises unter 11.3 auszuschließen. Die Möglichkeit der abweichenden Änderung des Zuwendungsbescheides von der Regel ist nicht definiert. Sämtliche finanzielle Verwendungen sind lückenlos nachzuweisen und vorzulegen. Das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises muss die Pflicht haben, auf Grund der finanziellen Situation des Landkreises, die korrekte Verwendung der Gelder zu prüfen. Auch bei Punkt 6.2, Finanzierungsart, und Punkt 6.3, Umfang und Höhe der Zuwendung, sind erneut nicht kalkulierte Mittel abrufbar. Wer kommt für die finanziellen Mehrleistungen auf? Unter Punkt 8.2, Antragsprüfung und –entscheidung, ist nicht ersichtlich, wer überhaupt die Entscheidung über die Vergabe trifft. Der Sozial- und Gesundheitsausschuss wird über die Vorprüfung des Sozialamtes informiert und der Ausschuss gibt lediglich eine Empfehlung ab. Wer genehmigt die beantragten Aufwendungen? Wer ist denn die Bewilligungsbehörde? Ich hätte mir die entsprechende Ausgabe von Vorlagen noch angesehen, aber der Server ist dauerhaft nicht erreichbar. Auf Grund der Ungereimtheiten dieser Beschlussvorlage stelle ich den Antrag, diese zur entsprechenden Bearbeitung in die Fachausschüsse zurückzuweisen.

Herr Wolpert ließ zunächst über den Antrag auf Zurückverweisung in die Fachausschüsse abstimmen.

 

Der Antrag wurde mehrheitlich mit 1 Ja-Stimme, 39 Gegenstimmen, bei 2 Enthaltungen abgelehnt.

 

Frau Zoschke stellte fest, dass diese Verfahrensweise bereits seit ca. 27 Jahren praktiziert wird. Diese Richtlinie wurde regelmäßig überarbeitet und im Kreistag neu beschlossen. Die 80.000 €, die für die sozialtätigen Vereine und Wohlfahrtsverbände zur Verfügung stehen, werden jährlich mit dem Haushalt beschlossen. Unbestritten ist auch, dass sowohl das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises als auch das Sozialamt selbst die Verwendung einzelner Zuwendungen exakt prüft und es wurden auch schon nicht exakt verwendete Mittel in den Haushalt zurückgefordert. Das kann jederzeit erfragt werden. Die Bewilligungsbehörde ist immer der Landkreis. Es ist gut, dass auch tatsächlich der Ausschuss mit einbezogen wird und auf die Empfehlung der Landkreisverwaltung reagieren kann. Im Großen und Ganzen ist man immer in einem Einigungsprozess am Ende der Diskussion. Man lässt sich auch eine geraume Zeit, um die Bewilligung ordnungsgemäß vorzubereiten. Jedes Mitglied des Kreistages kann jederzeit in den beiden Beratungen, die der Ausschuss zu diesem Thema durchführt, anwesend sein und seine Fragen stellen.

Herr Roi stellte fest, dass der Beschluss bereits Thema im Kreistag war und zurückverwiesen wurde. Er fragte, ob der Neuerungsantrag zu Punkt 7 übernommen worden ist.

Frau Zoschke wies Herrn Roi darauf hin, dass er sich auf die Richtlinie im Kulturausschuss bezog. Das ist ein ganz anderes Sachgebiet. Diese Richtlinie ist zum ersten Mal im Kreistag.

Herr Köhler äußerte, dass die Formulierung in dieser Richtlinie trotzdem ein Ermessen zulässt, was nicht definiert ist. Dafür gibt es keine Höhenregelung. Das ist im Augenblick offen und auf Grund der Situation, in der sich der Landkreis finanziell befindet, sollte klipp und klar eine Regelung gefunden werden und nicht im Nachhinein …(war nicht zu verstehen) abrufbar sein, wenn sie denn von Nöten sind. Denn diese Regelung hätte man nicht getroffen, wenn nicht das Ermessen teilweise nötig gewesen wäre. Sonst hätte man das rausgelassen. Also muss da auch ein Zugriff auf Gelder möglich sein, außerhalb der Kalkulation. Das findet er nicht gut.

 

Die Vorlage 0532/2017 wurde mehrheitlich, mit 40 Ja-Stimmen, 1 Gegenstimme, bei 1 Enthaltung bestätigt.