Herr Köhler stellte fest, bei der Beschlussvorlage 0740/2018, ehrenamtliche Richter, sollten noch Daten da sein zu den Kandidaten. Die Wahl ist durch und die Daten waren erst spät zur Wahl da. Aus den Daten kann man auch nichts ersehen, außer den Wohnort und Beruf.

Zur Wertigkeit der Geschäftsordnung und zur Kenntnisnahme für die Kreistagsmitglieder. Er hatte die Verstöße angemahnt, die sich eigentlich aus dem Text ergeben. Des Weiteren verlas er das Antwortschreiben zu seinem Widerspruch. Die Geschäftsordnung selber hat laut Anschreiben keine Rechtskraft. „Soweit auf Grund des von Ihnen behaupteten Verstoßes gegen die Geschäftsordnung eine Gefahr für alle auf der Sitzung des Kreistages vom 15.02.2018 gefassten Beschlüsse gesehen wird, kann ich Sie beruhigen, dass Sie zum einen gemäß § 20 der Geschäftsordnung abweichend zulässig sind.“ Vorliegend gibt es in den Kreistagssitzungen nachweislich keinen Widerspruch zu von ihm angekündigter separater Abstimmung und Beschlussvorlage und zum anderen führt der bloße Verstoß des Gremiums in der Sache - denn es handelt sich bei der Geschäftsordnungsbestimmung um Normen des Innenrechts. Gibt es gegen diese Normen nichts vorzunehmen. Das heißt, die Geschäftsordnung, die wir anstreben, nach der wir uns halten, hat in der Form eine untergeordnete Bedeutung in der Sitzung. Wenn es eine interne Geschäftsordnung ist, sind das die Regeln, nach denen wir uns hier verhalten sollen. Die sind relativ eindeutig geschrieben, so dass man es auch befolgen kann. Die Geschäftsordnung selber ist nicht rechtskräftig, aber die Inhalte sind eigentlich verständlich. Er war sich sicher, dass die Niederschriften in der Folgesitzung kommen müssen, weil sie dort abgestimmt werden müssen nach der Geschäftsordnung. Da kann man sie nicht auf die übernächsten Sitzungen verschieben, es wär ja nach hinten unbegrenzt. Es wäre vielleicht auf Sitzungen, die solche Eilbedürftigkeit haben, dass die Unterlagen nicht rechtzeitig zur Niederschrift zugeschickt werden können. Das ist ein Argument, wo man sagen kann, da kann man die Sitzungsniederschrift nicht abstimmen, oder wenn sie noch nicht eingereicht wird, bei verfristeten Sitzungen, aber nicht bei langfristig planmäßigen Sitzungen. Die Kreisverwaltung müsste so viel Personal haben, dass die Sitzung, selbst bei einer durchgehenden Erkrankung der Sekretärin, rechtzeitig erstellt werden kann. Dies sah er als Anregung, die auch wichtig ist.

Weiterhin teilte er mit, dass er Post bekommen hatte vom Landkreis nach der Sitzung vom 22.03.2018, dass seine Anfragen noch nicht beantwortet werden können. Traurigerweise hat er auf seine Anfragen bis heute keine Antwort. Die Niederschrift ist schon verabschiedet, wie auch immer, rechtlich zulässig oder nicht, aber bis dato hat er keine Aussage zu seiner Anfrage. Außer die Vertröstung nach 4 Wochen, dass es länger dauert im Fachamt. Er denkt, dass es ein Geschäftsordnungsverstoß ist. Aber wenn er wahrscheinlich nichtig ist oder eine andere Klausel erfunden wird. Er selbst hat nicht zur Geschäftsordnung zugestimmt, sondern die anderen Mitglieder des Kreistages. Wenn sie nicht befolgt wird, wird die eigene Entscheidung negiert. Er wird, wenn es nicht stimmt, dagegen vorgehen, auch wenn es sehr schwierig ist, weil wahrscheinlich das Recht etwas dehnbar ist. Aber ob es zulässig ist, 8 Wochen keine Antwort zu kriegen auf eine Anfrage, das wagt er zu bezweifeln.

Herr Wolpert verzichtete darauf, eine Lehrstunde über öffentliches Recht zu veranstalten. Er hat von 3 Stellen unabhängig mitgeteilt bekommen, dass es hier keinen Verstoß gegen die Geschäftsordnung gab.

Herr Dr. Trummel regte an, dass vor allem die Köthener in diesem Jahr ein 200-jähriges Jubiläum feiern. Friedrich Ferdinand von Anhalt-Köthen wurde im Jahr 1818 Herzog von Anhalt-Köthen. Hierzu sollte eine Arbeitsgruppe gebildet werden, dass dieser Krug, der sicher noch nicht ganz voll ist, richtig gefüllt werden kann.

Frau Zoschke bezog sich auf ein Antwortschreiben zu den gestellten Fragen zum Schloss Burgkemnitz. Diesbezüglich wurden weitere Fragen gestellt zur Investitionssumme, zum Baufortschritt, den denkmalrechtlichen Genehmigungen, die erteilt worden sind, welchen Inhalt diese haben, welche Summe dahinter steckt und wie der Landkreis bei Nichterfüllung des Vertrages zu handeln gedenkt.

Herr Schulze sicherte eine schriftliche Beantwortung der Fragen zu.

Herr Dr. Rauball bezog sich auf die Marina, im Hafenbecken von Bitterfeld, welche nicht funktionstüchtig hergestellt worden ist. Es fehlen dort die Ver- und Entsorgungsleitungen für die anfahrenden Boote. Damit können Boote dort nicht anfahren.

Beabsichtigt der Landkreis als untere Wasserbehörde, den Bauherren eine Frist zur abschließenden Herstellung der beantragten Marina zu setzen? Oder beantragt der Landkreis, als untere Wasserbehörde, die erteilte Genehmigung wegen Mangel der Bereitschaft zur Fertigstellung gemäß § 49 Verwaltungsverfahrensgesetz zu widerrufen?

Herr Schulze sicherte auch hier eine schriftliche Beantwortung der Fragen zu.

Frau Kutz teilte mit, dass die Fraktion die Kopie der Petition des Elternrates der Musikschule in Bitterfeld erhalten hat. Es wird darum gebeten, dass sich der Landkreis dafür einsetzen soll, die Situation der Lehrkräfte zu verbessern, damit die Schülerinnen und Schüler der Musikschule umfassend kulturell gebildet werden können. Gibt es schon eine Antwort an die Eltern auf diese Petition bzw. wie soll die Situation verbessert werden? Gibt es dafür Überlegungen?

Herr Schulze sah die Schülerinnen und Schüler der Musikschule in Bitterfeld nicht unterversorgt. Er bekam die Petition zur Änderung des Schlüssels der Honorarkräfte an der Musikschule Bitterfeld bzw. im Landkreis Anhalt-Bitterfeld. Er verwies darauf, dass es dort von Seiten des Deutschen Landkreistages eine Empfehlung oder ein Hinweis ist, aber kein Auftrag. Der Landkreis ist in eigener Zuständigkeit, wenn beim Haushalt die Mittel so zur Verfügung gestellt werden. Er kann die Eltern verstehen, die sich für die Musiklehrer stark machen. Einen grundsätzlichen Unterschied in der Versorgung kann er derzeitig nicht feststellen. Er wird diesbezüglich ein Gespräch mit Frau Dr. Toaspern führen.

Frau Kutz bemerkte, dass man sich hier mit den Eltern in Verbindung setzen sollte.

Herr Dittmann schlug vor, die Ausführung der gefassten Beschlüsse künftig schriftlich in die Hand zu geben, um es besser nachzuvollziehen. Somit hätte man mehr freie Kapazitäten, um sich auf die Tagesordnung zu konzentrieren.

Herr Wolpert wird sich hierzu mit dem Landrat besprechen.

Herr Köhler bezog sich nochmals auf die Geschäftsordnung. Er zitierte den § 43 (3) KVG. In der Hauptsatzung steht, dass dieses Verfahren die Geschäftsordnung regelt. Weiterhin zitierte er § 8 (2) der Geschäftsordnung. Er stellte wiederum einen Verstoß gegen das KVG und die Geschäftsordnung fest und verlas den erteilten Zwischenbescheid auf seine Anfrage vom 22.03.2018.

Herr Wolpert sicherte zu, sich um die Angelegenheit zu kümmern.