(Herr Hemmerling gekommen = 43+1 = 80,00%)
Herr Köhler:
„Herr Vorsitzender, da die Punkte einzeln abzustimmen sind, der
Übersichtlichkeit halber würde ich die Begründung für die einzelnen Punkte
vorlesen zu den einzelnen Punkten, dass das dann so abgestimmt werden kann.“
Herr Wolpert machte den Vorschlag, dass Herr Köhler den
gesamten Antrag durchbegründet und die Abstimmung dann einzeln erfolgt.
Herr Köhler:
„Gut, dann lese ich es vor.
Ich beantrage die folgenden Änderungen in der Geschäftsordnung des Kreistages
von Anhalt-Bitterfeld:
In § 2 Abs. 1 Satz 3 – Die für die
Verhandlung erforderlichen Unterlagen sind der Einladung grundsätzlich beizufügen.
Dieser Satz ist zu entfernen. Die Begründung: In der Sitzung vom 03.05.2018 war
die Niederschrift nicht beigefügt. Die Reklamation dieser Tatsache führte nicht
dazu, dass die Sitzung ordnungsgemäß durchgeführt wurde.
Nächster
Punkt:
§ 2 Abs. 5 Satz 1 – Vor der
Feststellung der Tagesordnung kann der Kreistag durch Beschluss die Reihenfolge
der Tagesordnungspunkte ändern, sachverwandte Punkte verbinden oder
Beratungsgegenstände von der Tagesordnung absetzen.
Das ist zu ändern in: Vor der Feststellung der Tagesordnung kann der
Vorsitzende des Kreistages die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte ändern,
sachverwandte Punkte verbinden oder Beratungsgegenstände von der Tagesordnung
abzusetzen. Die Begründung: In § 6 Abs. e) der Geschäftsordnung steht eindeutig
die Verfahrensweise des Sitzungsablaufs. Dieser hat der Vorsitzende ohne
Beschluss des Kreistages geändert. In der Sitzung am 03.05.2018 stellte ich
einen Geschäftsordnungsantrag zum Tagesordnungspunkt „Feststellung der
Niederschrift“. Im Antrag wird u. a. zitiert aus der Geschäftsordnung, der
Kreistag entscheidet in seiner nächsten Sitzung, ob und in welcher Weise die
Niederschrift zu berichtigen ist. Da dies nicht möglich war wegen fehlender
Unterlagen hätte dieser Punkt wenigstens durch den Beschluss des Kreistages von
der Tagesordnung genommen werden müssen. Dies ist nicht erfolgt.
Der dritte
Punkt ist:
§ 10 Abstimmung Abs. 2 – Über jeden Antrag oder Beschlussvorschlag
ist gesondert abzustimmen, ist zu streichen. Begründung: Mehrfach sind Anträge,
die ich hier im Kreistag stellte, nicht abgestimmt worden, z. B.
Geschäftsordnungsantrag zur Niederschrift am 03.05.2018, Sitzung 15.02.2018
Antrag zur Geschäftsordnung zur Beschlussvorlage 0670/2018 und auch die
Niederschrift hier - am Anfang der Einwand - ist nicht abgestimmt worden.
Der vierte
Punkt ist der § 20 von der
Geschäftsordnung. Von den Vorschriften dieser Geschäftsordnung kann nur im
Einzelfall und nur dann abgewichen werden, wenn gesetzliche Bestimmungen nicht
entgegenstehen und kein Mitglied des Kreistages widerspricht. Da soll nach dem
…kein Mitglied des Kreistages… ein sofort eingefügt werden. Also wenn kein
Mitglied des Kreistages sofort widerspricht. Zusätzlich ist der Satz
einzufügen: Sollten Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen auftreten, sind
auch diese durch das Rechtsamt sofort anzuzeigen. Die Begründung hierfür ergibt
sich aus dem Bericht des Rechtsamtes vom 13.03.2018 an meine Person, wo drin
steht, Zitat: also nicht nachvollziehbar und unverständlich ist folglich in
Ihrem Schreiben enthaltene Widerspruch im Sinne des § 20 der Geschäftsordnung.
Sowohl dem Wortlaut als auch dem Sinn und Zweck der Regelung der §§ 19 und 20
der Geschäftsordnung ist zu entnehmen, dass ein solcher Widerspruch unmittelbar
in der Sitzung geäußert werden muss. Ich habs nicht rausgelesen, aber das wäre
nur der Vollständigkeit halber. Wie gesagt, die Geschäftsordnung ist ein
mehrstimmiges Ergebnis der Kreistagsmitglieder, die haben es so gewollt, es ist
vielleicht auch ne Freiwilligkeit dabei, aber ich will nur, dass sich an diese
Geschäftsordnung gehalten wird. Mir gefällt se nicht, ich hab se nicht mit
abgestimmt, aber wir müssen irgendwo nen Konsenz finden, wo das eindeutig ist
für jedes Kreistagsmitglied.“
Herr Wolpert gab zur Kenntnis, dass die Anträge vorher
mit dem Rechtsamt geprüft wurden und gab hierzu die einzelnen Stellungnahmen
des Rechtsamtes bekannt:
zu § 2 Absatz 1 Satz
3
Das
ist ein Satz, der aus § 53 Abs. 4 Satz 3 KVG LSA entstammt und in die
Geschäftsordnung des Kreistages übernommen wurde. Bei einer Streichung würde
sich die gesetzliche Lage nicht ändern.
zu § 10 Abstimmungen Absatz 2
Grundsätzlich ist das richtig, dass über jeden Antrag gesondert
abzustimmen ist. Nur auf Vorschlag des Kreistagsvorsitzenden und Einwilligung
des Kreistages können Gesamtabstimmungen erfolgen, ansonsten werden die Anträge
einzeln abgestimmt.
zu § 20 Abweichungen von der Geschäftsordnung
Hier liegt anscheinend ein Missverständnis vor. In der Geschäftsordnung
steht, dass dies nur einstimmig beschlossen werden kann und einstimmig heißt,
dass dann keiner widerspricht. Das geschieht unverzüglich, ohne schuldhaftes
Zögern in dem Moment, wo die Abstimmung erfolgt. Wenn einer nein sagt, hat er
widersprochen. Das ist dann damit sofort und unverzüglich erfolgt. Die Einführung
des Wortes sofort ist nicht zwingend notwendig, da sich dies aus der Sache
selbst ergibt.
Zum Punkt, dass das Rechtsamt sofort Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen
aufzeigen soll, ist problematisch, denn dies greift in die Rechte des Landrates
ein. Der Landrat hat eine Widerspruchsfrist von 2 Wochen ab Kenntnis. Es steht
keinem Amt zu, dem Landrat diese Entscheidung abzunehmen, schon gar nicht
sofort und ohne Rücksprache. Deshalb hält das Rechtsamt diese Regelung für sehr
problematisch und wahrscheinlich gesetzeswidrig.
Herr Köhler:
„Wenn es nicht aus dem Ablauf der Sitzung anders gewesen wäre, hätte ich an der
Geschäftsordnung gar nicht rumgebastelt. Die ist ja beschlossen worden. Aber
dann muss ich mich auch daran eindeutig halten. Ich versuche es ja wenigstens
so konform zu machen, dass es passt, selbst wenn man dagegen eben wenn man das
nicht rechtskonform macht. Aber ich weiß nicht, was ich noch machen soll.
Irgendwo, wahrscheinlich störe ich mich daran, dass es nicht planmäßig abläuft.
Das ist vielleicht kein Fehler von Mandatsträgern sondern eher nur dass es gut
ist, wenn man sich daran hält, auch wenn das einem nicht passt. Aber ich kann
z. B. nicht selbstständig einfach Beschlussvorlagen nicht abstimmen lassen.
Aber warum ist das passiert? Wir haben es in der Niederschrift. Ich will nur,
dass es verzeihlich wird. Auch wenn das jetzt kein Paragraph ist nach dem
Kommunalverfassungsgesetz, hier resultiert es daraus. Aber irgendwo muss ich
sehen, dass wir uns an das halten, was wenigstens mehrheitlich beschlossen
worden ist.“
Herr Wolpert antwortete, dass
Herr Köhler seine Meinung haben darf und diese auch vertreten kann. In der
Vergangenheit wurden aber auf Dinge, die Herr Köhler moniert hatte,
ausdrücklich geantwortet und eine andere Rechtsauffassung vertreten. Dem ist
der Kreistag dann auch meist mehrheitlich gefolgt und daran hält sich dann auch
der Kreistagsvorsitzende.
Herr Wolpert ließ sodann
gesondert über die Anträge abstimmen:
Antrag zu § 2 Absatz 1 Satz 3 wurde mehrheitlich mit 1 Ja-Stimme, 40
Gegenstimmen bei 3 Enthaltungen abgelehnt.
Antrag zu § 2 Abs. 5 Satz 1 wurde mehrheitlich mit 1 Ja-Stimme, 43 Gegenstimmen bei 0 Enthaltungen abgelehnt.
Antrag zu § 10 Abstimmung Abs. 2 wurde mehrheitlich mit 1 Ja-Stimme, 40 Gegenstimmen bei 1 Enthaltung abgelehnt.
Antrag zu § 20 – Einfügung des Wortes „sofort“ - wurde mehrheitlich mit 1 Ja-Stimme, 40 Gegenstimmen bei 3 Enthaltungen abgelehnt.
Antrag zu § 20 – Zusatz, dass das Rechtsamt sofort Verstöße anzeigen
soll - wurde mehrheitlich mit 1
Ja-Stimme, 41 Gegenstimmen bei 2 Enthaltungen abgelehnt.