Beschluss: mehrheitlich abgelehnt

(Herr Hemmerling gekommen = 43+1 = 80,00%)


Herr Köhler:
„Herr Vorsitzender, da die Punkte einzeln abzustimmen sind, der Übersichtlichkeit halber würde ich die Begründung für die einzelnen Punkte vorlesen zu den einzelnen Punkten, dass das dann so abgestimmt werden kann.“

Herr Wolpert machte den Vorschlag, dass Herr Köhler den gesamten Antrag durchbegründet und die Abstimmung dann einzeln erfolgt.

Herr Köhler:
„Gut, dann lese ich es vor.
Ich beantrage die folgenden Änderungen in der Geschäftsordnung des Kreistages von Anhalt-Bitterfeld:

In § 2 Abs. 1 Satz 3 – Die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen sind der Einladung grundsätzlich beizufügen. Dieser Satz ist zu entfernen. Die Begründung: In der Sitzung vom 03.05.2018 war die Niederschrift nicht beigefügt. Die Reklamation dieser Tatsache führte nicht dazu, dass die Sitzung ordnungsgemäß durchgeführt wurde.

Nächster Punkt:
§ 2 Abs. 5 Satz 1 – Vor der Feststellung der Tagesordnung kann der Kreistag durch Beschluss die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte ändern, sachverwandte Punkte verbinden oder Beratungsgegenstände von der Tagesordnung absetzen.
Das ist zu ändern in: Vor der Feststellung der Tagesordnung kann der Vorsitzende des Kreistages die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte ändern, sachverwandte Punkte verbinden oder Beratungsgegenstände von der Tagesordnung abzusetzen. Die Begründung: In § 6 Abs. e) der Geschäftsordnung steht eindeutig die Verfahrensweise des Sitzungsablaufs. Dieser hat der Vorsitzende ohne Beschluss des Kreistages geändert. In der Sitzung am 03.05.2018 stellte ich einen Geschäftsordnungsantrag zum Tagesordnungspunkt „Feststellung der Niederschrift“. Im Antrag wird u. a. zitiert aus der Geschäftsordnung, der Kreistag entscheidet in seiner nächsten Sitzung, ob und in welcher Weise die Niederschrift zu berichtigen ist. Da dies nicht möglich war wegen fehlender Unterlagen hätte dieser Punkt wenigstens durch den Beschluss des Kreistages von der Tagesordnung genommen werden müssen. Dies ist nicht erfolgt.

Der dritte Punkt ist:

§ 10 Abstimmung Abs. 2 – Über jeden Antrag oder Beschlussvorschlag ist gesondert abzustimmen, ist zu streichen. Begründung: Mehrfach sind Anträge, die ich hier im Kreistag stellte, nicht abgestimmt worden, z. B. Geschäftsordnungsantrag zur Niederschrift am 03.05.2018, Sitzung 15.02.2018 Antrag zur Geschäftsordnung zur Beschlussvorlage 0670/2018 und auch die Niederschrift hier - am Anfang der Einwand - ist nicht abgestimmt worden.

Der vierte Punkt ist der § 20 von der Geschäftsordnung. Von den Vorschriften dieser Geschäftsordnung kann nur im Einzelfall und nur dann abgewichen werden, wenn gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen und kein Mitglied des Kreistages widerspricht. Da soll nach dem …kein Mitglied des Kreistages… ein sofort eingefügt werden. Also wenn kein Mitglied des Kreistages sofort widerspricht. Zusätzlich ist der Satz einzufügen: Sollten Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen auftreten, sind auch diese durch das Rechtsamt sofort anzuzeigen. Die Begründung hierfür ergibt sich aus dem Bericht des Rechtsamtes vom 13.03.2018 an meine Person, wo drin steht, Zitat: also nicht nachvollziehbar und unverständlich ist folglich in Ihrem Schreiben enthaltene Widerspruch im Sinne des § 20 der Geschäftsordnung. Sowohl dem Wortlaut als auch dem Sinn und Zweck der Regelung der §§ 19 und 20 der Geschäftsordnung ist zu entnehmen, dass ein solcher Widerspruch unmittelbar in der Sitzung geäußert werden muss. Ich habs nicht rausgelesen, aber das wäre nur der Vollständigkeit halber. Wie gesagt, die Geschäftsordnung ist ein mehrstimmiges Ergebnis der Kreistagsmitglieder, die haben es so gewollt, es ist vielleicht auch ne Freiwilligkeit dabei, aber ich will nur, dass sich an diese Geschäftsordnung gehalten wird. Mir gefällt se nicht, ich hab se nicht mit abgestimmt, aber wir müssen irgendwo nen Konsenz finden, wo das eindeutig ist für jedes Kreistagsmitglied.“

 

Herr Wolpert gab zur Kenntnis, dass die Anträge vorher mit dem Rechtsamt geprüft wurden und gab hierzu die einzelnen Stellungnahmen des Rechtsamtes bekannt:

zu § 2 Absatz 1 Satz 3
Das ist ein Satz, der aus § 53 Abs. 4 Satz 3 KVG LSA entstammt und in die Geschäftsordnung des Kreistages übernommen wurde. Bei einer Streichung würde sich die gesetzliche Lage nicht ändern.

 

zu § 10 Abstimmungen Absatz 2

Grundsätzlich ist das richtig, dass über jeden Antrag gesondert abzustimmen ist. Nur auf Vorschlag des Kreistagsvorsitzenden und Einwilligung des Kreistages können Gesamtabstimmungen erfolgen, ansonsten werden die Anträge einzeln abgestimmt.

 

zu § 20 Abweichungen von der Geschäftsordnung

Hier liegt anscheinend ein Missverständnis vor. In der Geschäftsordnung steht, dass dies nur einstimmig beschlossen werden kann und einstimmig heißt, dass dann keiner widerspricht. Das geschieht unverzüglich, ohne schuldhaftes Zögern in dem Moment, wo die Abstimmung erfolgt. Wenn einer nein sagt, hat er widersprochen. Das ist dann damit sofort und unverzüglich erfolgt. Die Einführung des Wortes sofort ist nicht zwingend notwendig, da sich dies aus der Sache selbst ergibt.
Zum Punkt, dass das Rechtsamt sofort Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen aufzeigen soll, ist problematisch, denn dies greift in die Rechte des Landrates ein. Der Landrat hat eine Widerspruchsfrist von 2 Wochen ab Kenntnis. Es steht keinem Amt zu, dem Landrat diese Entscheidung abzunehmen, schon gar nicht sofort und ohne Rücksprache. Deshalb hält das Rechtsamt diese Regelung für sehr problematisch und wahrscheinlich gesetzeswidrig.

 

Herr Köhler:
„Wenn es nicht aus dem Ablauf der Sitzung anders gewesen wäre, hätte ich an der Geschäftsordnung gar nicht rumgebastelt. Die ist ja beschlossen worden. Aber dann muss ich mich auch daran eindeutig halten. Ich versuche es ja wenigstens so konform zu machen, dass es passt, selbst wenn man dagegen eben wenn man das nicht rechtskonform macht. Aber ich weiß nicht, was ich noch machen soll. Irgendwo, wahrscheinlich störe ich mich daran, dass es nicht planmäßig abläuft. Das ist vielleicht kein Fehler von Mandatsträgern sondern eher nur dass es gut ist, wenn man sich daran hält, auch wenn das einem nicht passt. Aber ich kann z. B. nicht selbstständig einfach Beschlussvorlagen nicht abstimmen lassen. Aber warum ist das passiert? Wir haben es in der Niederschrift. Ich will nur, dass es verzeihlich wird. Auch wenn das jetzt kein Paragraph ist nach dem Kommunalverfassungsgesetz, hier resultiert es daraus. Aber irgendwo muss ich sehen, dass wir uns an das halten, was wenigstens mehrheitlich beschlossen worden ist.“

Herr Wolpert antwortete, dass Herr Köhler seine Meinung haben darf und diese auch vertreten kann. In der Vergangenheit wurden aber auf Dinge, die Herr Köhler moniert hatte, ausdrücklich geantwortet und eine andere Rechtsauffassung vertreten. Dem ist der Kreistag dann auch meist mehrheitlich gefolgt und daran hält sich dann auch der Kreistagsvorsitzende.

 

Herr Wolpert ließ sodann gesondert über die Anträge abstimmen:

 

Antrag zu § 2 Absatz 1 Satz 3 wurde mehrheitlich mit 1 Ja-Stimme, 40 Gegenstimmen bei 3 Enthaltungen abgelehnt.

Antrag zu § 2 Abs. 5 Satz 1 wurde mehrheitlich mit 1 Ja-Stimme, 43 Gegenstimmen bei 0 Enthaltungen abgelehnt.

Antrag zu § 10 Abstimmung Abs. 2 wurde mehrheitlich mit 1 Ja-Stimme, 40 Gegenstimmen bei 1 Enthaltung abgelehnt.


Antrag zu § 20 – Einfügung des Wortes „sofort“ - wurde mehrheitlich mit 1 Ja-Stimme, 40 Gegenstimmen bei 3 Enthaltungen abgelehnt.


Antrag zu § 20 – Zusatz, dass das Rechtsamt sofort Verstöße anzeigen soll - wurde mehrheitlich mit 1 Ja-Stimme, 41 Gegenstimmen bei 2 Enthaltungen abgelehnt.