Sitzung: 27.02.2019 Bildungs- und Sportausschuss
Frau Mylius
informierte die Mitglieder des Ausschusses wie folgt:
1. Einreichung von Fördermittelanträgen zur
Teilmaßnahme „IKT-Richtlinie zur Nutzung elektronischer Medien an den
allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen“:
Eingereichte Anträge zum Stichtag 30.09.2018
Die Bewertung der Anträge mit dem
pädagogischen und technischen Konzept erbrachte
folgende Punkte:
·
„Sekundarschule
am Burgtor Aken (Elbe)“ –
315 Punkte
·
Sekundarschule
„Helene Lange“ Bitterfeld –
235 Punkte
·
GmS
„J. F. Walkhoff“ Gröbzig –
365 Punkte (volle Punktzahl)
·
Heinrich-Heine-Gymnasium
Wolfen – 295
Punkte
·
Gymnasium
Francisceum Zerbst/Anh. –
305 Punkte
·
FöS(L)
Dr.-Samuel-Hahnemann-Schule Köthen –
365 Punkte (volle Punktzahl)
Laut telefonischer Rücksprache mit Herrn
Möller vom LVwA liegen eine Vielzahl von Anträgen vor, welche die volle
Punktzahl erreicht haben (Antragsvolumen insgesamt 1,5 Mio. €). Das
Bildungsministerium hat noch keine Entscheidung getroffen, wie die vorhandenen
Fördermittel auf diese Anträge aufgeteilt werden sollen.
Es
liegen bisher keine Fördermittelbescheide vor.
Vorbereitend
für eine Antragstellung zum 31.03.2019 wurden die pädagogischen Konzepte der GmS
Muldenstein und der FöS (L) Erich Kästner-Schule Bitterfeld zum 31.12.2018 beim
Landesschulamt eingereicht.
Mit Schreiben vom 05.02.2019 teilte das
Landesschulamt folgende Bewertung mit:
·
GmS
Muldenstein –
335 Punkte
·
FöS
(L) Erich Kästner-Schule Bitterfeld –
335 Punkte
2. Gemeinschaftsschule
„J. F. Walkhoff“ Gröbzig
Der Landkreis Anhalt-Bitterfeld hat sich mit
Schreiben vom 18. Dezember 2018 an den Salzlandkreis und den Saalekreis
gewandt, mit der Bitte zu prüfen, inwieweit Interesse an einer
kreisübergreifenden Beschulung von Schülern(innen) aus den benannten Land-
kreisen, im Grenzgebiet, an der Gemeinschaftsschule „J. F. Walkhoff“, OT Gröbzig,
Hallesche Straße 72, 06388 Südliches Anhalt, besteht.
Der Salzlandkreis hat mit Schreiben vom
15.01.2019 eine landkreisübergreifende Vereinbarung zur auswärtigen Beschulung
von Schülern(innen) mit Wohnsitz im Salzlandkreis zum Zwecke der Erhöhung der
Schülerzahl kreisfremder Bildungseinrichtungen nicht befürwortet. (Begründung: demografischer Wandel,
Bestandsfähigkeit eigener Bildungseinrichtungen sowie bereits bestehende
Vereinbarungen zwischen dem Salzlandkreis und der Stadt Könnern).
Der Saalekreis hingegen hat mit Schreiben
vom 28.01.2019 signalisiert, dass er einer entsprechenden Vereinbarung im
Grunde positiv gegenübersteht, soweit dem Saalekreis keine weiteren Kosten
(Gastschulbeiträge, Schülerbeförderungskosten) entstehen.
Entsprechende Sondierungsgespräche mit dem
Saalekreis werden im Zuge der neuen Schulentwicklungsplanung in Kürze geführt.
3. 3.
VO zur Änderung der VO zur Schulentwicklungsplanungsverordnung 2014
Die 3. VO zur Änderung der VO zur
Schulentwicklungsplanungsverordnung 2014 er- öffnet den Grundschulträgern die
Möglichkeit der Bildung von Grundschulverbünden
(außerhalb von Ober- oder Mittelzentren) bereits ab dem SJ 2019/2020.
neu: § 4 Abs. 3a Satz 1
– Regelung:
Mindestschülerzahlen für einen Grundschulverbund
Hauptstandort: 80 Schüler(innen)
Teilstandort: 40 Schüler(innen)
neu: § 4 Abs. 3a
Satz 2
-
keine
ausnahmsweise Unterschreitung der Mindestschülerzahlen für Teilstandorte
neu: § 4 Abs. 3b
-
für
den Teilstandort muss der Schulträger den Beschluss fassen, dass der vorherige
selbstständige Grundschulstandort aufgehoben wird
neu: § 4 Abs. 3c
-
Definition:
Bestandsfähigkeit einer GS nicht mehr gegeben oder gefährdet
Nr. 1 - Unterschreitung
der Mindestschülerzahl von 60 Schülern(innen) der Schule
am
Tag der Antragstellung oder
Nr. 2 - Überschreitung
der Mindestschülerzahl von 60 Schülern(innen) der Schule am Tag der
Antragstellung, die Mindestschülerzahl wird in den nächsten 5 Jahren
prognostisch jedoch unterschritten
-
Konzept
des Grundschulverbundes muss dem Schulentwicklungsplan beigefügt
werden
neu: § 7 Abs. 4 S. 3
und 4
Soweit
Grundschulen, Sekundarschulen oder Gemeinschaftsschulen betroffen sind, erfolgt
die Aufstellung der Schulentwicklungspläne im Einvernehmen mit der zuständigen
kreisangehörigen Gemeinde, wenn dieser Schulträger ist.
Im
Falle eines fehlenden Einvernehmens sind die gegensätzlichen Standpunkte im
Schulentwicklungsplan darzustellen und der Schulbehörde gemäß § 22 Abs. 2a des
Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zur Entscheidung vorzulegen.
neu: § 9 – eröffnet die Möglichkeit
der Errichtung eines Grundschulverbundes bereits zum SJ 2019/2020 (alter
Planungszeitraum)
Eine Handreichung zur Einrichtung von Grundschulverbünden
wurde vom Ministerium für Bildung erarbeitet. Diese soll den betroffenen
Grundschulträgern als Entscheidungshilfe bei konkreten Fragen zur Ausgestaltung
der Grundschulverbünde dienen.
3.1. 2. VO zur Änderung der VO zur Bildung von
Anfangsklassen und zur Aufnahme an
allgemeinbildenden Schulen
neu: § 1 Abs. 2 Satz
1 Nr. 1a
-
Regelungen
zur Bildung einer Eingangsklasse (Klasse1) für Grundschulverbünde:
für den
Hauptstandort 20 Schüler(innen)
für den
Teilstandort 10 Schüler(innen)
neu: §
2 Abs. 2a – Schulbehörde kann auf Antrag eine Unterschreitung der Mindest- jahrgangsstärke an einem
Hauptstandort oder einem Teilstandort zur Bildung
einer Anfangsklasse zulassen,
wenn in den Folgejahren nicht erneut mit einer Unterschreitung
gerechnet werden muss.
Voraussetzung: Mindestschülerzahl von 80
Schülern(innen) beim Hauptstandort
und
40 Schülern(innen) beim Teilstandort werden nicht unterschritten.
neu: § 2 Abs. 2b
-
wird
die Mindestjahrgangsstärke am Hauptstandort nicht erreicht, findet am
Teilstandort keine Schüleraufnahme statt.
Anmerkung:
Bereits im Vorfeld der beabsichtigten 3. Änderung der SEPl
VO 2014 und der 2. Änderung der VO zur Bildung von Anfangsklassen und zur
Aufnahme an allgemeinbildenden Schulen wurden die Landkreise und kreisfreien
Städte als Träger der Schulentwicklungsplanung und die Gemeinden und Städte als
Grundschulträger über die beabsichtigten Änderungen u. a. durch den Städte- und
Gemeindebund informiert.
Ebenso wurden diverse Fragen zur Ausgestaltung der
Grundschulverbünde vom Städte- und Gemeindebund weitergegeben.
Der Landkreis Anhalt-Bitterfeld hat daher bereits am
27.11.2018 alle Grundschulträger gebeten, den Landkreis Anhalt-Bitterfeld über
eine beabsichtigte Antragstellung zur
Bildung eines Grundschulverbundes zum SJ 2019/2020 beim Landesschulamt
bis zum 07.01.2019 zu informieren.
Entsprechende Informationen wurden von keinem Grundschulträger eingereicht.
4. Zur Stellungnahme
des Kreiselternrates des Landkreises Anhalt-Bitterfeld zu
diversen Themen teilte Frau Mylius mit, dass es durch die Verlagerung der
Fachoberschule nach Bitterfeld-Wolfen zu keiner Schwächung des Standortes in
Köthen kommt, da andere BG (z. B. Verkäufer/in, Kauffrau/-mann im Einzelhandelt
etc.) am Standort Köthen etabliert werden.
5. Berufsbildende Schulen Anhalt-Bitterfeld
Der Landkreis Anhalt-Bitterfeld wird
gegenüber dem Bildungsministerium eine Absichtserklärung mit folgendem Inhalt
abgeben:
„Der Landkreis Anhalt-Bitterfeld
beabsichtigt, an den Berufsbildenden Schulen Anhalt-Bitterfeld die
generalisierte Pflegeausbildung anzubieten.
An
den BbS Anhalt-Bitterfeld werden die für die Ausbildung notwendigen personellen
und sächlichen Bedingungen erfüllt.
Diese Absichtserklärung ergeht unter dem Vorbehalt der Beschlussfassung in den politischen Gremien des Landkreises Anhalt-Bitterfeld.“