Frau Mylius informierte die Mitglieder des Ausschusses wie folgt:

 

1.      Einreichung von Fördermittelanträgen zur Teilmaßnahme „IKT-Richtlinie zur Nutzung elektronischer Medien an den allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen“:

Eingereichte Anträge zum Stichtag 30.09.2018

 

Die Bewertung der Anträge mit dem pädagogischen und technischen Konzept erbrachte
folgende Punkte:

 

·      „Sekundarschule am Burgtor Aken (Elbe)“                 – 315 Punkte

·      Sekundarschule „Helene Lange“ Bitterfeld                 – 235 Punkte 

·      GmS „J. F. Walkhoff“ Gröbzig                                    – 365 Punkte (volle Punktzahl)

·      Heinrich-Heine-Gymnasium Wolfen                           – 295 Punkte

·      Gymnasium Francisceum Zerbst/Anh.                       – 305 Punkte

·      FöS(L) Dr.-Samuel-Hahnemann-Schule Köthen        – 365 Punkte (volle Punktzahl)

 

Laut telefonischer Rücksprache mit Herrn Möller vom LVwA liegen eine Vielzahl von Anträgen vor, welche die volle Punktzahl erreicht haben (Antragsvolumen insgesamt 1,5 Mio. €). Das Bildungsministerium hat noch keine Entscheidung getroffen, wie die vorhandenen Fördermittel auf diese Anträge aufgeteilt werden sollen.

Es liegen bisher keine Fördermittelbescheide vor.

 

Vorbereitend für eine Antragstellung zum 31.03.2019 wurden die pädagogischen Konzepte der GmS Muldenstein und der FöS (L) Erich Kästner-Schule Bitterfeld zum 31.12.2018 beim Landesschulamt eingereicht.

 

Mit Schreiben vom 05.02.2019 teilte das Landesschulamt folgende Bewertung mit:

 

·            GmS Muldenstein                                                     – 335 Punkte

·            FöS (L) Erich Kästner-Schule Bitterfeld                   – 335 Punkte

 

2.      Gemeinschaftsschule „J. F. Walkhoff“ Gröbzig

 

Der Landkreis Anhalt-Bitterfeld hat sich mit Schreiben vom 18. Dezember 2018 an den Salzlandkreis und den Saalekreis gewandt, mit der Bitte zu prüfen, inwieweit Interesse an einer kreisübergreifenden Beschulung von Schülern(innen) aus den benannten Land- kreisen, im Grenzgebiet, an der Gemeinschaftsschule J. F. Walkhoff“, OT Gröbzig,       Hallesche Straße 72, 06388 Südliches Anhalt, besteht.

 

Der Salzlandkreis hat mit Schreiben vom 15.01.2019 eine landkreisübergreifende Vereinbarung zur auswärtigen Beschulung von Schülern(innen) mit Wohnsitz im Salzlandkreis zum Zwecke der Erhöhung der Schülerzahl kreisfremder Bildungseinrichtungen nicht befürwortet. (Begründung: demografischer Wandel, Bestandsfähigkeit eigener Bildungseinrichtungen sowie bereits bestehende Vereinbarungen zwischen dem Salzlandkreis und der Stadt Könnern).

 

Der Saalekreis hingegen hat mit Schreiben vom 28.01.2019 signalisiert, dass er einer entsprechenden Vereinbarung im Grunde positiv gegenübersteht, soweit dem Saalekreis keine weiteren Kosten (Gastschulbeiträge, Schülerbeförderungskosten) entstehen.

Entsprechende Sondierungsgespräche mit dem Saalekreis werden im Zuge der neuen Schulentwicklungsplanung in Kürze geführt.

 

3.      3. VO zur Änderung der VO zur Schulentwicklungsplanungsverordnung 2014

 

Die 3. VO zur Änderung der VO zur Schulentwicklungsplanungsverordnung 2014 er-       öffnet den Grundschulträgern die Möglichkeit der Bildung von Grundschulverbünden  (außerhalb von Ober- oder Mittelzentren) bereits ab dem SJ 2019/2020.

 

neu: § 4 Abs. 3a Satz 1

     Regelung: Mindestschülerzahlen für einen Grundschulverbund

Hauptstandort:          80 Schüler(innen)

Teilstandort:             40 Schüler(innen)

 

 

 

 

neu: § 4 Abs. 3a Satz 2

-        keine ausnahmsweise Unterschreitung der Mindestschülerzahlen für Teilstandorte

neu: § 4 Abs. 3b

-        für den Teilstandort muss der Schulträger den Beschluss fassen, dass der vorherige selbstständige Grundschulstandort aufgehoben wird

neu: § 4 Abs. 3c

-        Definition: Bestandsfähigkeit einer GS nicht mehr gegeben oder gefährdet

Nr. 1 -  Unterschreitung der Mindestschülerzahl von 60 Schülern(innen) der Schule

            am Tag der Antragstellung oder

Nr. 2 -  Überschreitung der Mindestschülerzahl von 60 Schülern(innen) der Schule am Tag der Antragstellung, die Mindestschülerzahl wird in den nächsten 5 Jahren prognostisch jedoch unterschritten

 

-        Konzept des Grundschulverbundes muss dem Schulentwicklungsplan beigefügt
werden

neu: § 7 Abs. 4 S. 3 und 4

       Soweit Grundschulen, Sekundarschulen oder Gemeinschaftsschulen betroffen sind, erfolgt die Aufstellung der Schulentwicklungspläne im Einvernehmen mit der zuständigen kreisangehörigen Gemeinde, wenn dieser Schulträger ist.

       Im Falle eines fehlenden Einvernehmens sind die gegensätzlichen Standpunkte im Schulentwicklungsplan darzustellen und der Schulbehörde gemäß § 22 Abs. 2a des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zur Entscheidung vorzulegen.

 

neu: § 9 – eröffnet die Möglichkeit der Errichtung eines Grundschulverbundes bereits zum SJ 2019/2020 (alter Planungszeitraum)

 

Eine Handreichung zur Einrichtung von Grundschulverbünden wurde vom Ministerium für Bildung erarbeitet. Diese soll den betroffenen Grundschulträgern als Entscheidungshilfe bei konkreten Fragen zur Ausgestaltung der Grundschulverbünde dienen.

 

 

 

 

 

 

3.1. 2. VO zur Änderung der VO zur Bildung von Anfangsklassen und zur Aufnahme   an allgemeinbildenden Schulen

 

neu: § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a

-        Regelungen zur Bildung einer Eingangsklasse (Klasse1) für Grundschulverbünde:

für den Hauptstandort    20 Schüler(innen)

für den Teilstandort        10 Schüler(innen)

 

neu:    § 2 Abs. 2a – Schulbehörde kann auf Antrag eine Unterschreitung der Mindest-            jahrgangsstärke an einem Hauptstandort oder einem Teilstandort zur Bildung
            einer Anfangsklasse zulassen, wenn in den Folgejahren nicht erneut mit einer             Unterschreitung gerechnet werden muss.

            Voraussetzung: Mindestschülerzahl von 80 Schülern(innen) beim Hauptstandort

            und 40 Schülern(innen) beim Teilstandort werden nicht unterschritten.

 

neu: § 2 Abs. 2b

-        wird die Mindestjahrgangsstärke am Hauptstandort nicht erreicht, findet am Teilstandort keine Schüleraufnahme statt.

 

Anmerkung:

Bereits im Vorfeld der beabsichtigten 3. Änderung der SEPl VO 2014 und der 2. Änderung der VO zur Bildung von Anfangsklassen und zur Aufnahme an allgemeinbildenden Schulen wurden die Landkreise und kreisfreien Städte als Träger der Schulentwicklungsplanung und die Gemeinden und Städte als Grundschulträger über die beabsichtigten Änderungen u. a. durch den Städte- und Gemeindebund informiert.

Ebenso wurden diverse Fragen zur Ausgestaltung der Grundschulverbünde vom Städte- und Gemeindebund weitergegeben.

Der Landkreis Anhalt-Bitterfeld hat daher bereits am 27.11.2018 alle Grundschulträger gebeten, den Landkreis Anhalt-Bitterfeld über eine beabsichtigte Antragstellung zur     Bildung eines Grundschulverbundes zum SJ 2019/2020 beim Landesschulamt bis zum 07.01.2019 zu informieren.

Entsprechende Informationen wurden von keinem Grundschulträger eingereicht.

 

4.    Zur Stellungnahme des Kreiselternrates des Landkreises Anhalt-Bitterfeld zu
diversen Themen
teilte Frau Mylius mit, dass es durch die Verlagerung der Fachoberschule nach Bitterfeld-Wolfen zu keiner Schwächung des Standortes in Köthen kommt, da andere BG (z. B. Verkäufer/in, Kauffrau/-mann im Einzelhandelt etc.) am Standort Köthen etabliert werden.

 

 

 

5.    Berufsbildende Schulen Anhalt-Bitterfeld

 

Der Landkreis Anhalt-Bitterfeld wird gegenüber dem Bildungsministerium eine Absichtserklärung mit folgendem Inhalt abgeben:

„Der Landkreis Anhalt-Bitterfeld beabsichtigt, an den Berufsbildenden Schulen Anhalt-Bitterfeld die generalisierte Pflegeausbildung anzubieten.

An den BbS Anhalt-Bitterfeld werden die für die Ausbildung notwendigen personellen und sächlichen Bedingungen erfüllt.

Diese Absichtserklärung ergeht unter dem Vorbehalt der Beschlussfassung in den politischen Gremien des Landkreises Anhalt-Bitterfeld.“