Herr Köhler beantragte die Korrektur in der Niederschrift vom 21.02.2019. In seinem Redebeitrag im TOP 3 ist das Wort „über“ zu streichen „gegen“ einzufügen. Da es sich um eine redaktionelle Änderung handelt, wurde das Wort im Satz ausgetauscht. Der Satz lautet somit: „Herr Köhler kritisierte, dass man nicht von den Kreistagsmitgliedern verlangen kann, gegen die eigene Geschäftsordnung abzustimmen.“

Herr Wolpert wies hinsichtlich der beantragten wörtlichen Rede darauf hin, dass es nicht automatisch für alle nachfolgenden Redebeiträge gilt und schon gar nicht für Redebeiträge in der folgenden Sitzung. Dem Antrag, die Niederschrift vom 21.02.2019 dahingehend zu ändern, dass Herrn Köhlers Redebeiträge im Nachhinein wortwörtlich geschrieben werden, kann nicht entsprochen werden. Das ist nicht zulässig. Der Antrag muss vor dem Redebeitrag gestellt werden und nicht schon in der Sitzung davor. Des Weiteren wies Herr Wolpert darauf hin, dass das Protokollieren der wörtlichen Rede eine Ausnahme ist. Die Regel ist, in der Niederschrift alles sinngemäß zusammenzufassen, was Gegenstand der Diskussion war. Sollte bei jedem Redebeitrag der Antrag auf wörtliche Protokollierung gestellt werden, wird dies nur getan, wenn diese Ausnahme entsprechend begründet wird. Die Ausnahme zum Grundsatz zu machen, wird nicht geduldet. Die Niederschrift vom 21.02.2019 wird nicht dahingehend geändert, dass die Wortbeiträge wörtlich geschrieben werden, da dies in der Sitzung nicht beantragt wurde.

Bezüglich des Widerspruchs gegen den Kreistagsbeschluss zur Änderung der Geschäftsordnung erklärte er, dass die Rechtsauffassung von Herrn Köhler, die Einwohnerfragestunde in der Geschäftsordnung aufzunehmen, richtig ist. Dies wurde auch geprüft. Die Einwohnerfragestunde ist derzeitig in der Geschäftsordnung in der Form geregelt, dass sie in der Tagesordnung ein fester Bestandteil ist. Er bat, zukünftig bei Antragstellung deutlich zu machen, was an welcher Stelle geändert werden soll. Es besteht keine Pflicht für die Kreisverwaltung, auf Zuruf die Geschäftsordnung zu ändern. Herr Wolpert schlug vor, dass alle Diskussionen in die neue Legislaturperiode hineingenommen werden. Dem Widerspruch wurde nicht stattgegeben.

 

(Herr Grabner, Herr Hemmerling, Herr Dr. Buchheim gekommen = 41+1 = 76,36%)

 

Herr Köhler bezog sich auf die Niederschrift. Dort stand nicht geschrieben, dass er die wörtliche Rede nicht für jede Sitzung verlangen kann. Hierzu möchte er die Gesetzespassage vorgelesen haben. Er zitiert nur das, was dort steht und hält sich daran. Weiterhin hatte er in jeder Sitzung darauf bestanden, seine Redebeiträge wortwörtlich zu schreiben, auf Grund der Tatsache, weil sie sehr lückenhaft waren und inhaltlich fehlerhaft. Er bat um Prüfung vom Rechtsamt, ob die Entscheidung von Herrn Wolpert auch so gesehen wird. Er bezog sich auf die Inhalte der Geschäftsordnung, der Hauptsatzung und des KVG LSA.

Es wurde über 2 Anträge in der letzten Sitzung abgestimmt. Die Inhalte waren klar, dass der gesamte Text aus der Hauptsatzung, wie es das KVG verlangt, in die Geschäftsordnung eingearbeitet werden und § 13 aus der Hauptsatzung gestrichen wird. Die Inhalte wurden sowohl in der letzten Sitzung als auch in dieser exakt definiert.

Herr Wolpert erklärte, dass er seine Rechtsauffassung vorher mit dem Rechtsamt abgestimmt hatte.

Das 2. Problem war, dass sich Herr Köhler in der letzten Sitzung mit einer Doppelhandhebung zu einem Geschäftsordnungsantrag gemeldet hatte und mitnichten zum Tagesordnungspunkt „Änderung der Geschäftsordnung“ einen Änderungsantrag gestellt hat, sondern sich zur Tagesordnung gemeldet und widersprochen habe. Hier wurde weder ein Geschäftsordnungsantrag gestellt noch war der Inhalt klar. Es steht nicht im Gesetz des KVG, dass das, was in der Hauptsatzung geschrieben wurde, in der Geschäftsordnung stehen muss. Was das Nähere ist, ist Sache des Kreistages. In der Geschäftsordnung ist die Einwohnerfragestunde geregelt. Leider nur mit dem Satz, dass es in der Tagesordnung aufzuzählen ist. Das andere wurde so gehandhabt, wie es in der Hauptsatzung geschrieben steht. Das ist kein gesetzloser Zustand, sondern durchaus gesetzeskonform. Wenn der Kreistag dazu nicht mehr regeln will, muss er es auch nicht.

 

Weitere Einwendungen lagen nicht vor. Die Niederschriften vom 21.02.2019 und 21.03.2019 sind somit genehmigt.