Herr Northoff fragte, ob es inzwischen eine Reaktion des Verwaltungsgerichts auf den Antrag des Landkreises IFA/Förderschulen gibt.

Herr Schulze antwortete, dass es noch keine Entscheidung vorliegt.

Herr Wolkenhaar bezog sich auf ein Antwortschreiben vom 23.04.2019. Er fragte nochmals, wie oft die Kommandofahrzeuge zu Einsätzen genutzt wurden unter Zuhilfenahme des Sonder- und Wegerechts. Hierbei sollten Kosten und Nutzen dieser Fahrzeuge gegenübergestellt werden.

Herr Schulze erklärte, dass es sich bei dem Auto, das der Amtsleiter benutzt, um den Kommandowagen für den Hauptverwaltungsbeamten im Krisenfall handelt. Es ist nicht das Auto des Amtsleiters.

Herr Mölle empfahl Herrn Wolpert, sich bei Rechtsauffassungen, welche nicht stimmig sind, im Vorfeld zum Thema Fracking bei den Amtskollegen der Landkreise Eichsfeld, Gifhorn, Nordhausen und auch in Bayern zu erkundigen, warum es dort keine rechtlichen Probleme gibt.

 

(Herr Bresch gegangen = 41+1 = 76,36%)

 

Herr Wolpert äußerte, dass es nicht heißt, dass sich die Landkreise mit der Rechtslage beschäftigt haben. Durch das Landesverwaltungsamt bekam man bereits mehrfach Hinweise. Weiterhin machte er darauf aufmerksam, dass der Tagesordnungspunkt zum Thema Fracking von der Tagesordnung gestrichen wurde.

 

(Herr Wesenberg gegangen = 40+1 = 74,55%)

 

Herr Köhler bezog sich nochmals auf das KVG LSA in der gültigen Fassung vom 22.06.2018, § 28 Beteiligung der Einwohner und Bürger. Er zitierte hierzu aus dem Absatz 2 des KVG LSA. Im Landkreis Anhalt-Bitterfeld regelt derzeitig nicht die Geschäftsordnung, sondern die Hauptsatzung (§ 13) die Einzelheiten zur Einwohnerfragestunde. Das gültige KVG findet zu diesem Punkt derzeitig keine Anwendung. Um das Problem zu lösen, sollte der § 13 aus der Hauptsatzung in die Geschäftsordnung aufgenommen werden. Die heutige Eingabe ist eine Aufforderung an die Verwaltung, bezüglich der Durchführung von Bürgerfragestunden Gesetzeskonformität herzustellen. Bei entsprechender Vorbereitung durch die Verwaltung könnte eine Beschlussvorlage noch in der Juni-Sitzung abgestimmt werden.

Er regte an, dass die Informationen im Amtsblatt betreffs der Kreistagssitzung realitätsnaher sein sollten.

Bezüglich seiner Anfrage zur Entsendung von bezahlten Verwaltungsmitarbeitern zu einer privaten Veranstaltung fragte er nochmals, ob es zulässig ist oder nicht, da er hier nur eine lückenhafte Antwort bekommen hatte. Aus Sicht der Verwaltung war die Frage beantwortet, er sah jedoch, dass Gelder verwendet werden für die Bezahlung der Beamten. Ist dies rechtskonform? Er bat um Benennung der entsprechenden Rechtsgrundlage.

Weiterhin bezog er sich auf die Abstimmung bei der Feststellung der Niederschrift. Wieviel Gegenstimmen und Enthaltungen gab es dort?

Herr Wolpert antworte, bei der Feststellung der Niederschrift stellt der Vorsitzende fest, dass die Mehrheit der Stimmen abgegeben wurde. Hierbei müssen nicht zwingend die Gegenstimmen bzw. die Enthaltungen festgestellt werden.

Zur Geschäftsordnung führte er aus, dass die Rechtsauffassung nicht besser wird, wenn sich Herr Köhler ständig wiederholt. Das KVG schreibt nicht vor, dass es nicht in der Satzung geregelt sein darf, sondern dass das Weitere in der Geschäftsordnung zu regeln ist. In der Geschäftsordnung steht eine Regelung. Ob diese ausreichend ist oder nicht mag jeder selbst beurteilen. Es gibt keine Verpflichtung der Verwaltung, auf Zuruf die Geschäftsordnung zu ändern. Bei Wunsch auf Änderung muss ein entsprechender Antrag gestellt werden, wo konkret aufgeführt ist, was wo geändert werden soll. Zur Gesetzeskonformität erwähnte er, dass das willkürliche Verlassen von Sitzungen eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Hier sah Herr Wolpert davon ab, dieses Recht durchzusetzen. Herr Köhler hatte eine Sitzung verlassen und letztendlich der Mitwirkungspflicht, an der Sitzung teilzunehmen, nicht entsprochen und handelte somit gesetzeswidrig.

Die letzte Frage wird durch die Verwaltung beantwortet.