Herr Schulze informierte, dass die Wahl des Kreistages Anhalt-Bitterfeld am 26.05.2019 im Wahlbereich 2 durch das Landesverwaltungsamt am 13.06.2019 abgesagt wurde. Die erforderliche Nachwahl im Wahlbereich 2 findet am 22.09.2019 statt. Der Wahlbereich 2 umfasst die Gebiete der Städte Aken/Elbe, Südliches Anhalt sowie die Gemeinde Osternienburger Land. Der Landkreis Anhalt-Bitterfeld hatte per Verfügung am selben Tag die Gemeinderatswahl Osternienburger Land und die Ortschaftsratswahlen Osternienburg abgesagt. Die Nachwahl für diese beiden Gremien findet ebenso am 22.09.2019 statt. Der Grund für die Absage ist der, dass ein Bewerber in Folge des Richterspruchs die Wählbarkeit verloren hat. Diese Feststellung stellt einen offenkundigen Mangel dar. Die Wahlabsage im Wahlbereich 2 führt dazu, dass nach erfolgter Kreistagswahl am 26.05.2019 in den übrigen Wahlbereichen für den Landkreis kein endgültiges Wahlergebnis mit Mandatszuteilung festgestellt werden kann. Dies erfolgt nach der Nachwahl am 22.09.2019. Im Anschluss daran werden die gewählten Bewerber unverzüglich benachrichtigt und erst danach kann sich der neu gewählte Kreistag konstituieren. Bis dahin führt der alte Kreistag die Geschäfte weiter.

Weiterhin führte er aus, dass die erste Schuld nicht bei der Gemeinde liegt, die den Wahlschein ausstellt, sondern bei dem Kandidaten selbst. Jeder muss wissen, ob er wählbar ist oder nicht. Des Weiteren ist die aufstellende Partei die nächste, die es wissen muss. Hier war eine entsprechende Straftat der Grund für den Verlust der Wählbarkeit.

Frau Jung erläuterte daraufhin die Gründe für den Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts gemäß § 45 Strafgesetzbuch.

Herr Böddeker erklärte die Verfahrensweise zur Nachwahl.

Herr Mormann fragte, ob die betreffenden Parteien aus dem Osternienburger Land Schadensersatzansprüche geltend machen können, da sie nun zum 2. Mal Wahlkampf betreiben müssen? Gibt es hier eine Regelung?

Herr Böddeker teilte mit, dass es keine spezielle Regelung gibt. Für die Gemeinde ist es ein Haftpflichtfall. Es muss geprüft werden, welche Ansprüche betroffen sind. Die Kosten, welche man hat, werden gegenüber der Gemeinde geltend gemacht. Diese meldet es dann der Versicherung.

Herr Trübner sah den Fehler bei der Verwaltung, da diese den Kandidaten die Wählbarkeit bescheinigt. Der Fehler wird durch die AfD zum besagten Datum korrigiert.

Herr Dittmann fragte, ob den Gemeinden die Möglichkeit gegeben wird, nach der Europawahl nicht den Kreistag auszuzählen, sondern zunächst die Gemeinderatswahl und alle anderen anstehenden Wahlen, weil die Eilbedürftigkeit für die Ergebnisermittlung für den Landkreis nachrangig sein dürfte.

Herr Böddeker erklärte, dass die Gesetzgebung die Reihenfolge vorschreibt. Es wird geprüft, ob ein Spielraum vorhanden ist.

Herr Schulze setzte voraus, dass die Kandidaten selbst wissen müssten, ob sie gewählt werden können. Der Fehler liegt in diesem Fall bei der AfD, welche diesen Kandidaten aufgestellt hat.

Herr Dittmann fragte, ob es nicht angezeigt wäre, die Auszählung des Kreistages in den übrigen Wahlbereichen so lange in der versiegelten Wahlurne zu lassen, bis alle Wahlbereiche gezählt haben, um Manipulationen zu verhindern?

Herr Böddeker erklärte, dass dies eine Frage nach der Zweckmäßigkeit wäre. Man jedoch an das Gesetz gebunden, welches vorschreibt, dass die Hauptwahl normal stattfindet und auch ausgezählt wird. Mit Wahleinsprüchen nach der Wahl wird bereits gerechnet.