Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Enthaltungen: 0

Herr Dittmann bezog sich auf § 3 (5) in der Synopse. Der unbestimmte Rechtsbegriff „derart abgelegen“ ist sehr fragwürdig. Weiterhin bezog er sich auf Seite 10, § 9 (3) und fragte, wie dieser Satz auszulegen ist. Betrifft das nur die besonders zu befördernden?

Frau Kamli erläuterte, dass der Teil C komplett neu aufgenommen wurde und nur für die freigestellte Beförderung gilt, d.h. nur für die Behindertenbeförderung Diese Schüler werden von der Haustür zur Schule und zurück befördert. Zum § 3 (5) erklärte sie, dass hier noch ergänzt werden muss, dass die Entfernungsregelung aus dem Nahverkehrsplan zu den Haltestellen trotzdem ihre Gültigkeit hat. Dieser Passus kann jedoch wieder gestrichen werden.

Herr Dittmann beantragte die Streichung des 2. Satzes im § 3 (5).

Herr Schulze teilte mit, dass der Antrag durch die Verwaltung übernommen wird.

 

Die geänderte Vorlage 0920/2019 wurde einstimmig mit 10 Ja-Stimmen dem Kreistag zur Beschlussfassung empfohlen.