Sitzung: 23.09.2019 Kreis- und Finanzausschuss
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 8, Nein: 1, Enthaltungen: 1
Vorlage: BV/1027/2019
Herr
Roi bezog sich auf eine
Kalkulation von PWC mit dem Punkt kalkulatorisches Unternehmerwagnis. Es wurden
Wagniskosten i.H.v. von 300.000 Euro im Plan beziffert. Er fragte, wie sich
diese Kosten im Jahr 2018 dargestellt haben und wie diese für die Jahre 2020/21
geplant sind.
Herr
Hofmann, Fa. Econum
Dresden, informierte anhand einer Power-Point-Präsentation.
Weiterhin erläuterte er eine
Gegenüberstellung der Entgeltkalkulationen der Jahre 2016 – 2019 und für
2020-2021. In 2016/2017 ist eine Überdeckung kalkuliert worden sowie ein
Gewinnzuschlag i.H.v. 133.000 Euro. Der folgende Gebührenzeitraum betrug der
anteilige Ergebnisausgleich aus Vorjahren i.H.v. 652.000 Euro/Jahr aus dem
Grund, weil in den vorangegangenen Kalkulationsperioden entsprechende
Überdeckungen zu verzeichnen waren sowie ein Gewinnzuschlag von 315.000
Euro/Jahr. In der aktuellen Entgeltkalkulation ist der Gewinnzuschlag gar nicht
mehr vorhanden, weil die Kalkulation dem Kommunalabgabenrecht unterliegt. In
der aktuellen Rechtsprechung wird es als problematisch angesehen, wenn Gewinne
in der Gebührenkalkulation berücksichtigt werden.
Herr
Roi fragte nach, auf
welches Urteil sich diese Ausführung bezieht.
Herr
Hofmann konnte dazu nichts
sagen. Er ist erst jetzt für die aktuelle Kalkulation beauftragt worden, aber
die Rechtsprechung hat sich auch verfestigt in den Jahren.
Herr
Northoff fragte nach, in
welchem Urteil das steht.
Herr
Hofmann antwortete, dass es
ein Urteil in Sachsen vom OVG Bautzen gibt. Es gäbe auch mindestens eins aus
Mecklenburg-Vorpommern und aus Niedersachsen. Die Frage des Gewinns ist in den
Landesgesetzen meist nicht geregelt.
Herr
Northoff merkte an, dass
bereits vor 40 Jahren kalkulatorische Gewinne angesetzt worden sind. Das soll
auf einmal nicht mehr zulässig sein?
Herr
Hofmann antwortete, dass in
der Kalkulation kalkulatorische Zinsen für das betriebsnotwendige Kapital
berücksichtigt sind und wenn dieses aus Eigenkapital besteht, liegt auch eine
Eigenkapitalverzinsung vor. Diese wird dann in der Nachkalkulation
berücksichtigt, kann dann auch im Unternehmen bleiben.
Herr
Dittmann fragte, inwieweit
die mögliche Absenkung der Mindestrestmüllmenge in der Überprüfung der
Kalkulationsgröße eine Rolle gespielt hat?
Herr
Eckelmann antwortete, dass
sich die Restmüllmenge in Absolutzahlen verringert hat. Aber in relativen
Zahlen ist beispielsweise in Zerbst das pro Kopf-Aufkommen an Hausmüll
angestiegen, von 117 kg/Kopf im Jahr 2010 auf 177 kg/Kopf im Jahr 2019. Wenn
man den Durchschnitt im Landkreis betrachtet, ist die Menge von 191 kg/Kopf auf
169 kg/Kopf abgesunken. Des Weiteren gab es im Personalkostenbereich
dramatische Steigerungen, die nicht in
eine Erhöhung der Gebühren umgewandelt werden, sondern durch technologische Maßnahmen
u.a. abgefangen werden. Es wurde in den letzten 3 Jahren das Personal von 160
Mitarbeitern auf 148 abgebaut.
Herr
Roi fragte, wie der
Ist-Wert im Jahr 2018 war.
Herr
Hofmann antwortete, im Jahr
2018 betrug die Ist-Unterdeckung 873.000 Euro. Geplant waren in 2018 und
2019 652.000 Euro.
Die Vorlage
1027/2019 wurde mehrheitlich mit
8 Ja-Stimmen und 1 Gegenstimme, bei 1 Enthaltung, dem Kreistag zur
Beschlussfassung empfohlen.