Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 1, Enthaltungen: 1

Herr Roi bezog sich auf eine Kalkulation von PWC mit dem Punkt kalkulatorisches Unternehmerwagnis. Es wurden Wagniskosten i.H.v. von 300.000 Euro im Plan beziffert. Er fragte, wie sich diese Kosten im Jahr 2018 dargestellt haben und wie diese für die Jahre 2020/21 geplant sind.

Herr Hofmann, Fa. Econum Dresden, informierte anhand einer Power-Point-Präsentation.

Weiterhin erläuterte er eine Gegenüberstellung der Entgeltkalkulationen der Jahre 2016 – 2019 und für 2020-2021. In 2016/2017 ist eine Überdeckung kalkuliert worden sowie ein Gewinnzuschlag i.H.v. 133.000 Euro. Der folgende Gebührenzeitraum betrug der anteilige Ergebnisausgleich aus Vorjahren i.H.v. 652.000 Euro/Jahr aus dem Grund, weil in den vorangegangenen Kalkulationsperioden entsprechende Überdeckungen zu verzeichnen waren sowie ein Gewinnzuschlag von 315.000 Euro/Jahr. In der aktuellen Entgeltkalkulation ist der Gewinnzuschlag gar nicht mehr vorhanden, weil die Kalkulation dem Kommunalabgabenrecht unterliegt. In der aktuellen Rechtsprechung wird es als problematisch angesehen, wenn Gewinne in der Gebührenkalkulation berücksichtigt werden.

Herr Roi fragte nach, auf welches Urteil sich diese Ausführung bezieht.

Herr Hofmann konnte dazu nichts sagen. Er ist erst jetzt für die aktuelle Kalkulation beauftragt worden, aber die Rechtsprechung hat sich auch verfestigt in den Jahren.

Herr Northoff fragte nach, in welchem Urteil das steht.

Herr Hofmann antwortete, dass es ein Urteil in Sachsen vom OVG Bautzen gibt. Es gäbe auch mindestens eins aus Mecklenburg-Vorpommern und aus Niedersachsen. Die Frage des Gewinns ist in den Landesgesetzen meist nicht geregelt.

Herr Northoff merkte an, dass bereits vor 40 Jahren kalkulatorische Gewinne angesetzt worden sind. Das soll auf einmal nicht mehr zulässig sein?

Herr Hofmann antwortete, dass in der Kalkulation kalkulatorische Zinsen für das betriebsnotwendige Kapital berücksichtigt sind und wenn dieses aus Eigenkapital besteht, liegt auch eine Eigenkapitalverzinsung vor. Diese wird dann in der Nachkalkulation berücksichtigt, kann dann auch im Unternehmen bleiben.

Herr Dittmann fragte, inwieweit die mögliche Absenkung der Mindestrestmüllmenge in der Überprüfung der Kalkulationsgröße eine Rolle gespielt hat?

Herr Eckelmann antwortete, dass sich die Restmüllmenge in Absolutzahlen verringert hat. Aber in relativen Zahlen ist beispielsweise in Zerbst das pro Kopf-Aufkommen an Hausmüll angestiegen, von 117 kg/Kopf im Jahr 2010 auf 177 kg/Kopf im Jahr 2019. Wenn man den Durchschnitt im Landkreis betrachtet, ist die Menge von 191 kg/Kopf auf 169 kg/Kopf abgesunken. Des Weiteren gab es im Personalkostenbereich dramatische Steigerungen, die  nicht in eine Erhöhung der Gebühren umgewandelt werden, sondern durch technologische Maßnahmen u.a. abgefangen werden. Es wurde in den letzten 3 Jahren das Personal von 160 Mitarbeitern auf 148 abgebaut.

Herr Roi fragte, wie der Ist-Wert im Jahr 2018 war.

 

Herr Hofmann antwortete, im Jahr 2018 betrug die Ist-Unterdeckung 873.000 Euro. Geplant waren in 2018 und 2019  652.000 Euro.

 

Die Vorlage 1027/2019 wurde mehrheitlich mit 8 Ja-Stimmen und 1 Gegenstimme, bei 1 Enthaltung, dem Kreistag zur Beschlussfassung empfohlen.