Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen entstehen durch die unterschiedlichsten Eingriffe in Natur- und Landschaft. Eingriffe sind im § 14 Bundesnaturschutzgesetz definiert und nach § 15 Bundesnaturschutzgesetz auszugleichen oder zu ersetzen.

 

 

Anhand einer Power-Point-Präsentation erläutert Herr Rößler, Amtsleiter Umweltamt, ausführlich den Tagesordnungspunkt 11.

Er geht dabei insbesondere auf die Eingriffsregelung allgemein, im städtebaulichen Bereich, und die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung ein.

Die Power-Point Präsentation liegt dem Protokoll als Anlage bei.

 

Herr Lehmann fragt an, ob man den Gesamtumfang beziffern kann.

Herr Rößler äußert, dass es schwierig sei. Es kann zusammengestellt werden.  Es sind auch

Flächen, die extensiv zu bewirtschaften sind und Flächen, die neu umgewidmet werden. Es ist nicht nur so, dass nur Baum- und Strauchpflanzungen vorgenommen werden.

 

Frau Griebsch gibt zur Kenntnis, dass im städtischen Ausschuss die Aussage getroffen wurde, dass durch die Hitze gerade erstmal keine Pflanzungen vorgenommen werden, sondern auf die nächsten Jahre verschoben wurde. Wie weit kann man so etwas schieben?

 

Herr Rößler merkt an, dass es nicht den Termindruck im Sinne gibt, unter Berücksichtigung des B-Planes, dass bis zum nächsten Jahr die Maßnahme umzusetzen ist. Es ist bekannt, dass die Kommunen finanziell sehr schwach aufgestellt sind. Es wird versucht, auf die Investoren umzulegen, z.B. eines Bebauungsplangebietes, wenn das Gebiet noch nicht voll Wohngebiet ist, dann wird es erst umgelegt, wenn die Flächen komplett vergeben sind. Handelt es sich beispielsweise um die Erweiterung eines Gewerbegebietes, dann erfolgt die Umverlegung, wenn sich mehrere Firmen angesiedelt haben. Es ist nie so terminisiert worden.

 

Frau Griebsch fragt, ob grundsätzlich kontrolliert wird, wenn es eine größere Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme gibt?

Herr Rößler bejaht es.

Herr Lehmann fragt, ob der Landkreis auch Flächen anbietet, wenn Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen notwendig sind.

Herr Rößler äußert, dass der Landkreis  mitnichten großer Flächeneigentümer ist. Das was wir als Landkreis haben - aus Sicht der unteren Forstbehörde -  das ist Wald. Der Wald wird von uns gepflegt und Umbau betrieben. Dies sind keine Flächen, die noch zu vergeben sind.

 

Herr Schild gibt einen konstruktiven Einwurf, dass die Kommunen im ländlichen Bereich sehr viele Kleingartensparten besitzen und von diesen Kleingartensparten sind über die letzten 3-Jahrzehnte  sehr viel Flächen frei geworden, weil nicht mehr der Bedarf ist. Als diese entstanden sind,  war Not vorhanden. Gerade im ländlichen Bereich musste sich die Bevölkerung selbst versorgen. Die freigewordenen Parzellen werden zum Problem für die Kommunen, meistens sind es ja kommunale Liegenschaften und dort können dann die alten Laubenbestände, die nicht mehr verwendet werden, abgebrochen werden. Dies kann in Ökopunkten umgerechnet werden und dort kann auch eine Bepflanzung mit einheimischen Obstgehölzen erfolgen. Es gibt durchaus Möglichkeiten, wo die Kommunen auch von profitieren können. Die Kommunen können dann den Investoren oder auch den Liegenschaftsbesitzern von den Straßen sagen, wir bieten euch  an, die Flächen zu rekultivieren.

 

Frau Wohmann kann dies bekräftigen. In anderen Kommunen werden Flächen angeboten und die Möglichkeit besteht auch über die Landgesellschaft dort Flächen zusätzlich zur Verfügung gestellt zu bekommen, wenn in der eigenen Kommune nichts mehr vorhanden ist.

 

 

 

Herr Schild äußert, dass es Ziel sein sollte, im kommunalen nahen Bereich das umzusetzen, denn die Firmen, die können auch sagen Ökokontopunkte wir kaufen uns das bei der Landgesellschaft ein und  wollen keine Probleme damit haben.

 

Herr Rößler antwortet darauf, dass es ein großes Problem ist, was Herr Schild angesprochen hat. Wenn es dann zur Anwendung dieser Ökopunkte kommt, als sprich, wenn Firmen das kaufen, der Landkreis in der Regel nichts davon hat, weil dann die Punkte oft im Land schon woanders vergeben worden sind und erläutert es anhand eines Beispiels.