Herr Dittmann fragte, ob die Notwendigkeit besteht, angesichts der derzeitigen Situation und der Tagesordnung die Kreistagssitzung am 02.04.2020 durchzuführen oder diese ausfallen zu lassen.

(Herr Maaß gekommen = 8 Mitglieder)

Herr Northoff erklärte, dass es sich bei den Punkten des Kreistages (bis auf die Bestellung eines Mitgliedes des Verwaltungsrates) um formelle Sachen handelt. Wird es in absehbarer Zeit dort eine Sitzung geben?
Herr Krüger erklärte, dass die nächste planmäßige Sitzung am 26.03.2020 wäre, es sich bei der Bestellung aber nur um den Stellvertreter handelt.

Herr Böddeker erklärte das Einverständnis der Verwaltung, die Sitzung des Kreistages am 02.04.2020 nicht durchzuführen.

Herr Wolpert als Kreistagsvorsitzender erklärte ebenfalls sein Einverständnis.

Herr Wolkenhaar stimmte dem zu, gab aber an, dass notfalls dieser Termin wieder aktiviert wird. 

Herr Dittmann stellte nunmehr den Antrag, die Sitzung des Kreistages am 02.04.2020 nicht durchzuführen.

Herr Northoff ließ sodann abstimmen.

 

Auf Antrag von Herrn Dittmann wurde dem Vorsitzenden des Kreistages mehrheitlich mit 5 Ja-Stimmen, keiner Gegenstimmen, bei 3 Enthaltungen, empfohlen, die Sitzung des Kreistages am 02.04.2020 nicht durchzuführen.

 

Weiterhin bat Herr Dittmann um eine Statusinformation bzgl. des Zerbster Krankenhauses. Wie geht es hier weiter, wann ist die Notaufnahme wieder zugänglich?

Herr Böddekker erklärte, dass ein Arzt im Zerbster Krankenhaus positiv auf das Coroana-Virus getestet wurde. Zum jetzigen Zeitpunkt ist der Stand, dass keine Verlegungen, keine Neuaufnahmen und keine Besucher zugelassen sind. Im Moment wird noch eine Neubewertung des Kategorie-Personals 1 vorgenommen. Von den bisher 48 sind möglicher Weise im engen Sinne nur 24/25 (einschließlich Verwaltungspersonal) tatsächlich Kategorie 1. Bestätigt sich dies, würde das Krankenhaus die betroffenen Mitarbeiter nach Hause schicken und dann kann das Krankenhaus ab Morgen, 07.00 Uhr, wieder in den Regelbetrieb übergehen. Dies wird gerade geprüft.

Herr Wolkenhaar fragte bezüglich der anstehenden Osterfeuer an, ob diese stattfinden werden.
Weiterhin bat er um schnelle Informationsweitergaben per E-Mail seitens der Verwaltung an die Kreistagsmitglieder über die Entwicklungen bzgl. des Corona-Virus und dessen Auswirkungen.

Herr Böddeker erklärte, dass zeitgleich die Presseinformationen auch an die Kreistagsmitglieder versandt werden können.
Bezüglich der Osterfeuer gibt es spätestens am Montag Hinweise zu Veranstaltungen. Da sie einerseits unter freiem Himmel und andererseits kleine Veranstaltungen mit eingeschränktem Personenkreis sind, muss hier der Veranstalter abschätzen; es werden aber seitens der Verwaltung hierzu noch Hinweise gegeben.

Herr Roi bat darum, die zeitlichen Abstände zwischen den Kreis- und Finanzausschüssen und den darauffolgenden Kreistagen zukünftig nur auf eine Woche zu beschränken. 
Es sei für die Fraktionen schwerer, Anträge einzureichen (bedingt durch Ladungsfristen und Fristen für die Veröffentlichungen).

Herr Wolpert teilte mit, dass dies in der Verwaltung geprüft werden wird. Es gibt allerdings viele Faktoren, die hier berücksichtigt werden müssen, wie z.B. Termine des Landtages oder Stadtratssitzungen; man ist an die Veröffentlichungen im Amtsblatt und die Ladungsfristen gebunden, danach richtet sich auch die Terminvergabe.

Herr Wolkenhaar fragte, wie es mit der Haftung aussieht. Wer trägt eventuelle Kosten? In welchem Rahmen wurde dies schon im Landkreis abgeprüft bzw. wie sind die gesetzlichen Bedingungen (z.B. Veranstaltungen werden abgesagt, Lohnausfälle oder Kita-/Schulschließungen ziehen Kosten nach sich), wenn solche Dinge durch den Landkreis angeordnet werden?

(Herr Schlegel gekommen = 9 Mitglieder)

Herr Böddeker erklärte, dass dies differenziert zu betrachten sei, es kommt auf den Fall an. Bei Anordnung einer Quarantäne gibt es einen Anspruch gegen das Land auf Erstattung des Lohnausfalles.

Zum anderen ist geregelt, wenn jemand andere Schäden erleidet, gibt es grundsätzlich auch einen Anspruch gegen das Land. Allerdings ist dieser Anspruch davon abhängig, wie weit die Verantwortung für den Ausfall im eigenen Rahmen liegt. Hier muss auch die Einzelfallprüfung entscheiden.
Grundsätzlich ist der Veranstalter in der Haftung, eine Veranstaltung ordnungsgemäß durchzuführen. Kann er dies nicht, weil eine Großveranstaltung mit über 1000 Menschen hygienisch nicht zu beherrschen ist, dann ist dies sein Risiko. Grundsätzlich gibt es die Regelungen, dass dies Sondertatbestände Infektionsschutzgesetz sind und sich die Ansprüche gegen das Land richten.
Schließen wir die Kindertagesstätten/Schulen und die Eltern und Betreuer kommen nicht in Quarantäne, dann müssen diese Urlaub oder Kind-Freitage für die Betreuung nehmen.

Es gab keine weiteren Anfragen oder Anregungen.