Sitzung: 02.07.2020 Sozial-, Gesundheits- und Jobcenterausschuss
Frau Zoschke erläuterte, dass viele der Ausschussmitglieder in der
aktuellen Periode das erste Mal in den Ausschuss berufen worden sind und daher
noch nicht mit dem schlüssigen Konzept vertraut sind.
Frau Zoschke fasst die Historie des schlüssigen Konzeptes für die neuen
Mitglieder des Ausschusses kurz zusammen: Das schlüssige Konzept gibt es
bereits seit 2012. Seitdem beschäftigt sich der Ausschuss damit und gibt eine
Empfehlung für den Landrat ab. Dieser setzt dann die Richtlinie über die
angemessenen Kosten der Unterkunft in Kraft.
Frau Zoschke sieht sich nicht in der Lage, eine Entscheidung über das
schlüssige Konzept zu treffen. Sie schlägt vor, dass sich der Ausschuss
zunächst den Vortrag anhören wird und nach schriftlicher Vorlage in der
nächsten Sitzung darüber entscheiden wird. Dazu befragt Frau Zoschke
anschließend die Ausschussmitglieder.
Frau Mädchen stimmt Frau Zoschke zu und sieht sich ebenfalls nicht in
der Lage, heute darüber zu entscheiden. Es gibt keine gegenteiligen Meinungen.
Danach begrüßt Frau Jacobshagen von der KomBA die Teilnehmer der
Sitzung.
Frau Jacobshagen erklärt, dass sie den Ausschussmitgliedern noch keine
schriftliche Vorlage aushändigen konnte, da am Dienstag, den 30.06.2020 erst
Projektschluss war. Sie will die entsprechenden Unterlagen über den Sommer an
die Mitglieder verteilen und dann soll Anfang September 2020 über das
schlüssige Konzept entschieden werden.
Dann wird Herr Koopmann, Geschäftsführer von Koopmann Analytics KG, das
Wort erteilt.
Die Präsentation, die Herr Koopmann gehalten hat, befindet sich im
Anhang der Niederschrift.
Herr Loth fragt, ob es sich bei den Vergleichsregionen Köthen,
Bitterfeld und Zerbst schon immer um die gleichen Regionen gehandelt hat und
wie die Unterschiede der Mieten zu erklären sind?
Herr Koopmann erklärt, dass die Vergleichsregionen, mehrmals geändert
wurden. Dies liegt an den Vorgaben durch die jeweilige Rechtsprechung.
Weiterhin führt Herr Koopmann aus, dass die unterschiedlichen Mietpreise
dem Wohnungsmarkt unterliegen.
Herr Landmann erkundigt sich, wie in den Vergleichsregionen das untere
Wohnungssegment ermittelt wurde und welche Kriterien entscheidend dafür waren?
Herr Koopmann verweist auf die Darstellungen in der Präsentation. Neben
den in der Präsentation genannten Ausstattungsmerkmalen wurden bei privaten und
staatlichen Vermietern abgefragt, welche Wohnungen in welchen Mengen und zu
welchen Preisen verfügbar sind. Anhand dessen wurde das untere Segment
ermittelt.
Frau Zoschke fragt, ob es zutreffend ist, dass je mehr Wohnungsvermieter
sich bei der Umfrage beteiligen, je genauer wird das Ergebnis.
Herr Koopmann bestätigt die Aussage. Er versichert, dass die Werte, die
aufgrund der eingereichten Umfragen ermittelt wurden, statistisch korrekt sind
und den Forderungen der Gerichte zur Anerkennung entsprechen. Die Ergebnisse
sind somit repräsentativ für die Vergleichsregionen.
Frau Zoschke erkundigt sich nach der Beteiligung der Wohnungsunternehmen, da in der Vergangenheit
Köthener Wohnungsunternehmen dahingehend nicht kooperativ waren?
Frau Jacobshagen erläutert, dass sich von 15 angeschriebenen großen
Wohnungsunternehmen im gesamten Landkreis insgesamt 12 beteiligt haben.
Herr Landmann fragt, ob der Fragebogen, den die Wohnungsgesellschaften
auszufüllen hatten, dem Ausschuss zur Verfügung gestellt werden kann. Dies wird zugesagt.
Herr Loth möchte wissen, wie sich die neuen Mitobergrenzen auf die
Übernahme der Kosten der Unterkunft auswirken und ob es dadurch Bürgerinnen und
Bürger gibt, die umziehen müssen, wenn ja: wie viele und müsste entsprechender
Umzug im hiesigen Gebiet erfolgen?
Frau Jacobshagen erklärt, dass der Umzug in jede freie Wohnung im
gesamten Landkreis Anhalt-Bitterfeld erfolgen könnte, wenn die
Leistungsberechtigten dies wünschen. Sofern jedoch ein Umzug notwendig wird, da
die Angemessenheitsgrenze überschritten ist, darf nur ein Verweis auf das
Gebiet des Vergleichsraumes von Amts wegen erfolgen. Dabei wird auch
betrachtet, welche individuellen familiären Bedingungen und Beziehungen zum
Wohnumfeld bestehen (Schulbesuch, Arbeitsstätte, soziale Beziehungen usw.). Es
werden immer Einzelfallentscheidungen getroffen.
Generell gilt: die Angemessenheitsgrenze ist eine Nicht-Prüfungsgrenze.
Erst wenn diese überschritten wird, muss eine umfassende Prüfung der
Verhältnisse und der Wirtschaftlichkeit erfolgen.
Aktuell gibt es auf Grund der Pandemiesituation keine
Kostensenkungsaufforderungen.
Herr Sonnenberger hätte gerne eine tabellarische Übersicht über die
Miete pro m², damit er sich das ganze plastisch besser vorstellen kann?
Herr Koopmann führt an, dass das eine solche Übersicht theoretisch zwar
erstellt werden könnte, diese aber unnötig ist, da es beim schlüssigen Konzept
nicht um den Quadratmeterpreis geht, sondern um den maximalen Gesamtmietpreis
(Nettokaltmiete x max. Grundfläche).
Danach spielt der Quadratmeterpreis keine Rolle.