Herr Northoff bemerkt, dass die unter Nachteile aufgeführte Infragestellung der Weiterbeschäftigung von Mitarbeitern nicht entscheidungsrelevant sei. Herr Heeg fordert, die im Entscheidungsvorschlag aufgeführte Grobkostenschätzung an das Protokoll zu fügen. (Grobkostenschätzung liegt als Anlage dem Protokoll bei)

Herr Böhm fordert, dass vor der Planungsvertiefung eine standortgenaue Bodenuntersuchung erfolgt. Anmerkung des Fachamtes: Das ist ebenfalls bei der Fahrzeughalle erfolgt, jedoch sind die Beprobungsergebnisse innerhalb der zu bebauenden Fläche abweichend.

Herr Heeg fragt, inwieweit die Einhaltung der Normen erforderlich ist und garantiert werden kann. Herr Donath erläutert, dass es aus dem Jahr 1993 einen Runderlass des Ministeriums des Innern und Ministerium für Soziales (Arbeiten der Einsatzleitstellen für den Brand-, Katastrophenschutz und das Rettungswesen) zu den Aufgaben, der personellen Besetzung und der technischen Ausstattung gibt, jedoch die aktuelle DIN EN 50518 im Land Sachsen-Anhalt derzeit nicht zwingend für kreisliche BOS-Leitstellen anzuwenden wäre. Die Möglichkeit des MI LSA, die Mindestanforderungen an Rettungsdienstleitstellen (DIN EN 50518), einschließlich der fachlichen Mindestqualifikation des Personals, per Verordnung zu regeln (§ 5 Absatz 1 RettDG LSA), hat der Verordnungsgeber bis heute nicht genutzt. Die Vorgaben aus anderen einschlägigen Normen bleibt hiervon unberührt. Die Verpflichtung, die DIN EN 50518 anzuwenden, besteht derzeit ausschließlich für die Errichtung von Alarmempfangsstellen.

Herr Ziegler möchte wissen, nach welchen Entscheidungskriterien und Maßgaben die neue Leitstelle gebaut werden soll. Herr Donath teilt mit, dass bereits Gespräche auf Landesebene stattgefunden haben, welche Vorgaben zur Errichtung einer Leitstelle eingehalten werden müssen. Jedoch wurde hierzu keine konkrete Aussage getroffen.

Herr Herrmann regt an, aus Sicherheitsgründen den Serverraum im Obergeschoss zu planen.