An dieser Stelle informiert Herr Bock zum Thema „Ersatzvornahmen im Rahmen der

Gefahrenabwehr“ und erläutert die den Ausschussmitgliedern übergebene Übersicht

bezüglich der Ausgaben für Ersatzvornahmen 2020 und durchgeführte, ausgelöste oder

geplante Maßnahmen 2021 (Stand: 09.04.2021).

Diese Übersicht ist der Niederschrift als Anlage 7 beigefügt.

 

Im Nachfolgenden erklärt Herr Bock, wie ein solches Verfahren im Rahmen der

Gefahrenabwehr abläuft und untermauert dies anhand von Beispielen:

 

Die Ordnungsämter der kreisangehörigen Gemeinden nehmen in der Regel Kontakt zum Bauordnungsamt des Landkreises auf und zeigen die Gesamtsituation an.

 

Das Bauordnungsamt prüft dann, ob überhaupt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit

und Ordnung und/oder für Leib und Leben besteht. Sollte dies der Fall sein, kommt die

unmittelbare Ausführung zur Anwendung.

Bei einer unmittelbaren Ausführung handelt es sich darum, dass man am Beispiel der

heruntergefallenen Dachziegel in der Regel sofort tätig werden muss, da dies eine Gefahr darstellt.

 

Es wird versucht, den Eigentümer zu erreichen. Sollte dies nicht der Fall sein, wird

zunächst eine Absperrung in unmittelbarer Ausführung auf Kosten des Ordnungspflichtigen

durchgeführt, was jedoch noch keine Ersatzvornahme darstellt.

 

Anschließend wird ein Verwaltungsakt erlassen.

 

Der Ordnungspflichtige wird aufgefordert, die Gefahr zu beseitigen mit gleichzeitiger

Fristsetzung und Androhung von Zwangsmitteln. Bei Nichteinhaltung der gesetzten Frist kommt es in der Regel zur Ersatzvornahme.

Dementsprechend wird die Leistung ausgeschrieben, der Auftrag vergeben und ausgeführt.

 

Abschließend weist Herr Bock noch darauf hin, dass hierbei wichtig zu wissen ist, dass

der Ordnungspflichtige die Möglichkeit hat, selber den Schaden zu beseitigen bzw. der

Verfügung nachzukommen bis zu dem Zeitpunkt, wo die beauftragte Firma ihre Tätigkeit aufnimmt.

 

Aufkommende Fragen der Ausschussmitglieder werden direkt in der heutigen Sitzung von Herrn Bock beantwortet.