Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0, Enthaltungen: 0

Der Kreistag beschließt die anliegende Aufhebungssatzung zur Satzung über die Er-hebung von Gebühren für die Tätigkeit des Rechnungsprüfungsamtes des Landkreises Anhalt-Bitterfeld (Gebührensatzung RPA) vom 03.05.2019.

 


Herr Hemmerling gab einige Erläuterungen zu den zu behandelnden öffentlichen Vorlagen ab. Zur vorgeschlagenen Verfahrensweise der Beratung gab es keine Einwände der Anwesenden. Der Ausschussvorsitzende eröffnete die Diskussion.

Herr Heeg erklärte, dass er große Bauchschmerzen bei den von der Verwaltung vorbereiteten Vorlagen hat. Die Unterlagen hierzu sind unvollständig und teilweise falsch.

Eine Kostenkalkulation muss kostendeckend sein. Bei den Erträgen sind 69.200 EUR eingeplant, diese teilen sich in 19.200 EUR privatrechtliches Leistungsentgelt und in
50.000 EUR öffentlich-rechtliches Leistungsentgelt auf. Der Haushaltsplan sieht 50.000 EUR vor, welche die Kommunen bezahlen sollen. Dies ist eine sehr problematische Angelegenheit.

Kommunen haben Anspruch auf eine ordnungsgemäße Belastung durch den Landkreis, wie jeder Bürger auch. Herr Heeg bittet um Aufklärung.

Die 1. Änderungsordnung zur Rechnungsprüfungsordnung des Landkreises Anhalt-Bitterfeld vom 03. Mai 2019 ist in dieser Form falsch. Im § 8 Absatz (2) muss der Satz 2 und im § 8 Absatz (4) muss ebenfalls der Satz 2 ersatzlos gestrichen werden.
Die §§ 10, 11 und 12 sind neu aufzunehmen und die bisherigen §§ nach hinten auf 13 und 14 zu verschieben. 

Herr Hemmerling schlug vor, o. g. Sachverhalt in 2 Bereiche einzuteilen. Einmal den formalen Aspekt, dass an der Formulierung der Paragraphen eine Korrektur notwendig ist und des Weiteren die Frage der Kalkulation der Kosten.

Herr Hövelmann sah keine grundsätzlichen Bedenken zur Vollständigkeit der Unterlagen, dies wäre rechtlich auch zulässig.

Er hatte ein Problem mit den Formulierungen. In beiden Fällen soll etwas beschlossen werden, was nicht einleuchtend ist.

Die „Aufhebungssatzung zur Satzung über die Erhöhung von Gebühren“ sollte einfach lauten „Die Satzung über die Erhöhung von Gebühren wird aufgehoben“. Keine extra Satzung zur Aufhebung der Satzung.

Den gleichen Sachverhalt sieht Herr Hövelmann in der Formulierung „1. Änderungsordnung zur Rechnungsprüfungsordnung“. Diese sollte lauten „1. Änderung zur Rechnungsprüfungs-ordnung“.

Die Bezeichnung der Beschlüsse muss korrigiert werden, es sei denn, es erfolgt ein Widerspruch.

Herr Hemmerling schlug vor, die Empfehlungen von Herrn Hövelmann in die Beratung mit aufzunehmen, die o. g. Formulierungen zu überdenken und evtl. entsprechend anzupassen.

Die angesprochenen Korrekturen müssten für den Kreis- und Finanzausschuss am 27.05.2021 und zur Beschlussfassung für den Kreistag am 17.06.2021 mit aufgenommen werden, da der Rechnungsprüfungsausschuss nur ein beratender Ausschuss ist.

Herr Rocco Müller, Amtsleiter des Rechnungsprüfungsamtes, erklärte den Anwesenden, dass genauso, wie es hier von Herrn Hövelmann angesprochen wurde, die o. g. Drucksachen mit den Anlagen vom Rechnungsprüfungsamt so vorbereitet und beim Rechtsamt eingereicht wurden.
Nach Prüfung von Herrn Keller aus dem Rechtsamt, der sich für diese Vorlagen verantwortlich zeichnet, wurden die neuen Bezeichnungen vom Rechtsamt so vorgegeben.

Herr Hövelmann: Wenn es keine zwingende rechtliche Notwendigkeit gibt, solche Formulierungen zu wählen, sollte man Abstand davon nehmen, dies ist ausgesprochen unüblich. Wir wollen gemeinsam Verwaltungsvorschriften und Satzungen erlassen, die für den Rechtsanwender auch verständlich sind. Formulierungen sollten doch klar, einfach und anwenderfreundlich sein.

Herr Stahl schloss sich den o. g. Ausführungen von Herrn Hövelmann an. Er stellte noch eine Frage zu § 11 Kostenschuldner. Wer veranlasst die Durchführung der Prüfung und wie sieht es bei unangekündigten Kassenprüfungen aus?

Herr Rocco Müller erläuterte, dass es sich bei den Kassenprüfungen in den Kommunen um überörtliche Prüfungen handelt und diese kostenfrei sind.

Herr Stahl wollte wissen, welche Kommunen freiwillig örtliche Prüfungen veranlassen?

Herr Rocco Müller gab zu o. g Sachverhalt noch einige Erläuterungen ab. Bei örtlichen Prüfungen handelt es sich zum Beispiel um Jahresabschlüsse und bei den überörtlichen Prüfungen um Kassenprüfungen, wobei hier eine jährliche Prüfung erfolgen sollte.

Herr Hemmerling: Die Jahresabschlussprüfungen müssen von den Kommunen oder den Zweckverbänden beim Rechnungsprüfungsamt veranlasst werden. Die überörtlichen Kassen-prüfungen finden auf Initiative des Rechnungsprüfungsamtes bei den Kommunen statt.

 

Herr Stahl bat um einige Erläuterungen zur Prüfung der Abwasserzweckverbände durch die Bedienung von Wirtschaftsprüfern, weil ja das Rechnungsprüfungsamt nicht die eigene Kapazität hat. Die Wirtschaftsprüfer haben unter Umständen einen höheren Kostensatz.
Ist der höhere Kostensatz mit 31 Euro je angefangener halber Stunde damit abgedeckt?

Herr Rocco Müller erläuterte o. g. Sachverhalt. Die Beauftragung der Wirtschaftsprüfer erfolgt durch Ausschreibungsverfahren der Zweckverbände unter der Regie des Rechnungs-prüfungsamtes, welches dann die Beauftragung erteilt. Bei den Kosten ist kein großer Unterschied zu sehen. Dem Rechnungsprüfungsamt fehlt leider die Personalkapazität um o. g. Prüfungen durchführen zu können. Es prüft aber nicht nur Abwasserzweckverbände sondern auch weitere Zweckverbände. Des Weiteren werden zum Beispiel auch Verwendungsnachweise geprüft. Herr Müller beantwortete o. g. Sachverhalt näher.

Herr Hansjochen Müller sah aus seiner Kenntnis o. g. Formulierungen Aufhebungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren und 1. Änderungsordnung zur Rechnungs-prüfungsordnung als richtig an. Das Rechtsamt hat dies auch so gesehen.

Herr Schenk: In der Sachdarstellung (Begründung) steht, dass die Rechnungsprüfungsämter ihren öffentlich-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch im Wege einer Kostenrechnung geltend machen und notfalls im Wege einer Leistungsklage durchsetzen sollen. Dieser Passus findet sich in der 1. Änderungsordnung zur Rechnungsprüfungsordnung unter § 12 nicht wieder. Hier lautet es: „Die Durchsetzung der Kosten erfolgt im Wege der Leistungsklage.“
Die Formulierung „notfalls“ in der Begründung ist zu überdenken.

Herr Rocco Müller gab einige Erklärungen zu o. g. Ausführungen ab. Weiterhin gab es noch Anfragen zur Kostenkalkulation.
Herr Rocco Müller erklärte, wie sich die Kalkulation der Gebühren 2019 von 62 EUR je Stunde pro Prüfer zusammensetzte. Diese wurde auch so vom Rechtsamt bestätigt. Für diesen Rechnungsprüfungsausschuss hat er eine Neuberechnung der Kosten nach dem neusten KGST-Gutachten vom Juli 2020 durchgeführt und kam auf 62,96 EUR.

Herr Heeg: Eine Neukalkulation der Gebühren muss erst im Jahr 2022 erfolgen, da Gebühren-kalkulationen für 3 Jahre gelten. Im Moment besteht kein dringender Bedarf einer Änderung.

Herr Hemmerling erklärte, o. g. Ergänzungen für die weitere Arbeit des Rechnungsprüfungs-ausschusses mit aufzunehmen.

Es folgte noch eine rege Diskussion der Anwesenden zur weiteren Vorgehensweise.

Nachdem es keine weiteren Anfragen gab, verlas Herr Hemmerling den Beschlussvorschlag: