Sitzung: 04.05.2021 Rechnungsprüfungsausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0, Enthaltungen: 0
Vorlage: BV/0305/2021
Der Kreistag beschließt die anliegende Aufhebungssatzung zur Satzung über die Er-hebung von Gebühren für die Tätigkeit des Rechnungsprüfungsamtes des Landkreises Anhalt-Bitterfeld (Gebührensatzung RPA) vom 03.05.2019.
Herr Hemmerling gab einige Erläuterungen zu den zu behandelnden
öffentlichen Vorlagen ab. Zur vorgeschlagenen Verfahrensweise der Beratung gab
es keine Einwände der Anwesenden. Der Ausschussvorsitzende eröffnete die
Diskussion.
Herr Heeg erklärte, dass er große Bauchschmerzen bei den
von der Verwaltung vorbereiteten Vorlagen hat. Die Unterlagen hierzu sind
unvollständig und teilweise falsch.
Eine Kostenkalkulation muss kostendeckend sein. Bei den Erträgen sind
69.200 EUR eingeplant, diese teilen sich in 19.200 EUR privatrechtliches
Leistungsentgelt und in
50.000 EUR öffentlich-rechtliches Leistungsentgelt auf. Der Haushaltsplan sieht
50.000 EUR vor, welche die Kommunen bezahlen sollen. Dies ist eine sehr
problematische Angelegenheit.
Kommunen haben Anspruch auf eine ordnungsgemäße Belastung durch den
Landkreis, wie jeder Bürger auch. Herr Heeg bittet um Aufklärung.
Die 1. Änderungsordnung zur Rechnungsprüfungsordnung des Landkreises
Anhalt-Bitterfeld vom 03. Mai 2019 ist in dieser Form falsch. Im § 8 Absatz (2)
muss der Satz 2 und im § 8 Absatz (4) muss ebenfalls der Satz 2 ersatzlos gestrichen werden.
Die §§ 10, 11 und 12 sind neu aufzunehmen und die bisherigen §§ nach
hinten auf 13 und 14 zu verschieben.
Herr Hemmerling schlug vor, o. g. Sachverhalt in 2 Bereiche einzuteilen. Einmal den formalen
Aspekt, dass an der Formulierung der Paragraphen eine Korrektur notwendig ist
und des Weiteren die Frage der Kalkulation der Kosten.
Herr Hövelmann sah keine grundsätzlichen Bedenken zur
Vollständigkeit der Unterlagen, dies wäre rechtlich auch zulässig.
Er hatte ein Problem mit den Formulierungen. In beiden Fällen soll etwas
beschlossen werden, was nicht einleuchtend ist.
Die „Aufhebungssatzung zur Satzung über die Erhöhung von Gebühren“
sollte einfach lauten „Die Satzung über die Erhöhung von Gebühren wird
aufgehoben“. Keine extra Satzung zur Aufhebung der Satzung.
Den gleichen Sachverhalt sieht Herr Hövelmann in der Formulierung „1.
Änderungsordnung zur Rechnungsprüfungsordnung“. Diese sollte lauten „1.
Änderung zur Rechnungsprüfungs-ordnung“.
Die Bezeichnung der Beschlüsse muss korrigiert werden, es sei denn, es
erfolgt ein Widerspruch.
Herr Hemmerling schlug vor, die Empfehlungen von Herrn
Hövelmann in die Beratung mit aufzunehmen, die o. g. Formulierungen zu
überdenken und evtl. entsprechend anzupassen.
Die angesprochenen Korrekturen müssten für den Kreis- und
Finanzausschuss am 27.05.2021 und zur Beschlussfassung für den Kreistag am
17.06.2021 mit aufgenommen werden, da der Rechnungsprüfungsausschuss nur ein
beratender Ausschuss ist.
Herr Rocco Müller, Amtsleiter des Rechnungsprüfungsamtes,
erklärte den Anwesenden, dass genauso, wie es hier von Herrn Hövelmann
angesprochen wurde, die o. g. Drucksachen mit den Anlagen vom
Rechnungsprüfungsamt so vorbereitet und beim Rechtsamt eingereicht wurden.
Nach Prüfung von Herrn Keller aus dem Rechtsamt, der sich für diese Vorlagen
verantwortlich zeichnet, wurden die neuen Bezeichnungen vom Rechtsamt so
vorgegeben.
Herr Hövelmann: Wenn es keine zwingende rechtliche
Notwendigkeit gibt, solche Formulierungen zu wählen, sollte man Abstand davon
nehmen, dies ist ausgesprochen unüblich. Wir wollen gemeinsam
Verwaltungsvorschriften und Satzungen erlassen, die für den Rechtsanwender auch
verständlich sind. Formulierungen sollten doch klar, einfach und anwenderfreundlich
sein.
Herr Stahl schloss sich den o. g. Ausführungen von
Herrn Hövelmann an. Er stellte noch eine Frage zu § 11 Kostenschuldner. Wer
veranlasst die Durchführung der Prüfung und wie sieht es bei unangekündigten
Kassenprüfungen aus?
Herr Rocco Müller erläuterte, dass es sich bei den
Kassenprüfungen in den Kommunen um überörtliche Prüfungen handelt und diese
kostenfrei sind.
Herr Stahl wollte wissen, welche Kommunen freiwillig
örtliche Prüfungen veranlassen?
Herr Rocco Müller gab zu o. g Sachverhalt noch einige
Erläuterungen ab. Bei örtlichen Prüfungen handelt es sich zum Beispiel um
Jahresabschlüsse und bei den überörtlichen Prüfungen um Kassenprüfungen, wobei
hier eine jährliche Prüfung erfolgen sollte.
Herr Hemmerling: Die Jahresabschlussprüfungen müssen von den
Kommunen oder den Zweckverbänden beim Rechnungsprüfungsamt veranlasst werden. Die überörtlichen Kassen-prüfungen
finden auf Initiative des Rechnungsprüfungsamtes bei den Kommunen statt.
Herr Stahl bat um einige Erläuterungen zur Prüfung der
Abwasserzweckverbände durch die Bedienung von Wirtschaftsprüfern, weil ja das
Rechnungsprüfungsamt nicht die eigene Kapazität hat. Die Wirtschaftsprüfer
haben unter Umständen einen höheren Kostensatz.
Ist der höhere Kostensatz mit 31 Euro je angefangener halber Stunde damit
abgedeckt?
Herr Rocco Müller erläuterte o. g. Sachverhalt. Die
Beauftragung der Wirtschaftsprüfer erfolgt durch Ausschreibungsverfahren der
Zweckverbände unter der Regie des Rechnungs-prüfungsamtes, welches dann die
Beauftragung erteilt. Bei den Kosten ist kein großer Unterschied zu sehen. Dem
Rechnungsprüfungsamt fehlt leider die Personalkapazität um o. g. Prüfungen
durchführen zu können. Es prüft aber nicht nur Abwasserzweckverbände sondern
auch weitere Zweckverbände. Des Weiteren werden zum Beispiel auch
Verwendungsnachweise geprüft. Herr Müller beantwortete o. g. Sachverhalt näher.
Herr Hansjochen Müller sah aus seiner Kenntnis o. g. Formulierungen
Aufhebungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren und 1.
Änderungsordnung zur Rechnungs-prüfungsordnung als richtig an. Das Rechtsamt
hat dies auch so gesehen.
Herr
Schenk: In der Sachdarstellung (Begründung)
steht, dass die Rechnungsprüfungsämter ihren öffentlich-rechtlichen
Kostenerstattungsanspruch im Wege einer Kostenrechnung geltend machen und
notfalls im Wege einer Leistungsklage durchsetzen sollen. Dieser Passus findet
sich in der 1. Änderungsordnung zur Rechnungsprüfungsordnung unter § 12 nicht
wieder. Hier lautet es: „Die Durchsetzung der Kosten erfolgt im Wege der
Leistungsklage.“
Die Formulierung „notfalls“ in der Begründung ist zu überdenken.
Herr Rocco Müller gab einige Erklärungen zu o. g. Ausführungen
ab. Weiterhin gab es noch Anfragen zur Kostenkalkulation.
Herr Rocco Müller erklärte, wie sich die Kalkulation der Gebühren 2019 von 62
EUR je Stunde pro Prüfer zusammensetzte. Diese wurde auch so vom Rechtsamt
bestätigt. Für diesen Rechnungsprüfungsausschuss hat er eine Neuberechnung der
Kosten nach dem neusten KGST-Gutachten vom Juli 2020 durchgeführt und kam auf
62,96 EUR.
Herr Heeg: Eine Neukalkulation der Gebühren muss erst
im Jahr 2022 erfolgen, da Gebühren-kalkulationen für 3 Jahre gelten. Im Moment
besteht kein dringender Bedarf einer Änderung.
Herr Hemmerling erklärte, o. g. Ergänzungen für die weitere
Arbeit des Rechnungsprüfungs-ausschusses mit aufzunehmen.
Es folgte noch eine rege Diskussion der Anwesenden zur weiteren
Vorgehensweise.
Nachdem es keine weiteren Anfragen gab, verlas Herr Hemmerling den Beschlussvorschlag: