Sitzung: 22.06.2021 Bildungs- und Sportausschuss
Frau Treffkorn berichtete über den
Stand der Schulentwicklungsplanung für die allgemeinbildenden Schulen im
Landkreis Anhalt-Bitterfeld wie folgt:
]
Maßgebliche
Rechtsgrundlage hinsichtlich der Erstellung der Schulentwicklungsplanung bildet
der
§ 22 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA). Demnach sind die
Schulent-wicklungspläne (SEPl) mindestens alle 5 Jahre zu überprüfen und
fortzuschreiben.
Sie sind unabhängig
davon auch dann fortzuschreiben, wenn hinreichende Gründe eine Änderung des
vorliegenden genehmigten Schulentwicklungsplanes erfordern.
] Auf der Grundlage des
§ 22 SchulG LSA und der Verordnung zur Schulentwicklungsplanung 2014 (SEPl-VO
2014) wurde der derzeit geltende Schulentwicklungsplan für die
allgemeinbildenden Schulen im LK Anhalt-Bitterfeld für den Planungszeitraum
2014/2015 bis 2018/2019 aufgestellt, durch den Kreistag beschlossen und durch
das Landesschulamt (LSchA) als Schulbehörde genehmigt. Aufgrund der 4. VO zur
Änderung der SEPl-VO 2014 vom 11.05.2020 ist der derzeit vorliegende
Schulentwicklungsplan einschließlich dessen Fortschreibungen für die
allgemeinbildenden Schulen im LK Anhalt-Bitterfeld bis zum 31.07.2022 gültig.
Die wesentlichen Schwerpunkte des Schulentwicklungsplanes
für die allgemeinbildenden Schulen im
LK Anhalt-Bitterfeld waren u. a.:
1) Zusammenlegung der
Grundschule (GS) Elbeschule Aken und GS "Werner Nolopp" Aken am
Standort GS "Werner Nolopp"
Aken zum SJ 2014/2015 – Aufhebung des Schulstandortes GS Elbeschule Aken,
2) Aufhebung des Schulstandortes
der GS Pouch zum SJ 2014/2015,
3) Zusammenlegung der FöS
(L) Anne Frank, OT Wolfen und der FöS (L) Erich-Kästner-Schule
Bitterfeld-Wolfen, OT Bitterfeld am Standort FöS (L) Erich-Kästner-Schule
Bitterfeld-Wolfen, OT Bitterfeld zum SJ 2014/2015.
-
Aufhebung
des Schulstandortes FöS (L) Anne Frank Bitterfeld-Wolfen, OT Wolfen.
4) Im derzeit geltenden
Planungszeitraum war es erforderlich, den SEPl für die allgemeinbildenden
Schulen sechsmal fortzuschreiben, da hinreichende Gründe wie folgt dies erforderten
1. Fortschreibung des SEPl für die
allgemeinbildenden Schulen im LK Anhalt-Bitterfeld für
den Planungszeitraum 2014/2015 bis 2018/2019 (Beschluss
des Kreistages des LK Anhalt-Bitterfeld
vom 05.06.2014, Beschluss-Nr. 496-61/2014).
Inhalt der Fortschreibung:
Zusammenlegung der GS Görzig und der GS Weißandt-Gölzau
ab dem SJ 2014/2015,
Aufhebung des GS-Standortes der GS Weißandt-Gölzau.
2. Fortschreibung des SEPl für die
allgemeinbildenden Schulen im LK Anhalt-Bitterfeld für
den Planungszeitraum 2014/2015 bis 2018/2019 (Beschluss
des Kreistages des LK Anhalt-Bitterfeld
vom 27.11.2014, Beschluss-Nr. 035-04/2014).
Inhalt der
Fortschreibung
(1) Umwandlung der
ehemaligen Förderschule für Lernbehinderte Heinrich-Ernst-Stötzner-Schule
Güterglück zur Förderschule mit Ausgleichsklassen mit dem zusätzlichen
Förderschwerpunkt Lernen.
(2) Aufnahme des
zusätzlichen Förderschwerpunktes "emotionale soziale Entwicklung" an
der Förderschule für Lernbehinderte Dr.-Samuel-Hahnemann-Schule Köthen/Anhalt.
3. Fortschreibung des SEPl für die
allgemeinbildenden Schulen im LK Anhalt-Bitterfeld für
den Planungszeitraum 2014/2015 bis 2018/2019 (Beschluss
des Kreistages des LK Anhalt-Bitterfeld
vom 03.12.2015, Beschluss-Nr. 097-11/2015).
Die Fortschreibung machte sich erforderlich aufgrund der
1. Änderungsverordnung zur SEPl-VO 2014 vom 12.12.2014 GVBl. LSA S. 540 und
mithin der Änderung des Richtwertes zur Festlegung der Einzügigkeit für
Grundschulen ab dem 01.08.2017.
Zudem wurden neue Regelungen für die Unterschreitung des
Richtwertes (Ausnahmetatbestände) geschaffen.
Inhalt der
Fortschreibung:
(1) Neuberechnung und
Neubewertung der Bestandsfähigkeit für 35 Grundschulen.
(2) Umwandlung der
ehemaligen Sekundarschule "J. F. Walkhoff" Gröbzig in eine
Gemeinschaftsschule. Festlegung eines Schuleinzugsbereiches für die
Gemeinschaftsschule "J. F. Walkhoff" Gröbzig.
4. Fortschreibung des SEPl für die
allgemeinbildenden Schulen im LK Anhalt-Bitterfeld für
den Planungszeitraum 2014/2015 bis 2018/2019 (Beschluss
des Kreistages des LK Anhalt-Bitterfeld
vom 09.06.2016, Beschluss-Nr. 122-15/2016).
Inhalt der
Fortschreibung:
(1) Zusammenlegung der GS
Kleinpaschleben und der GS Wulfen am Schulstandort Wulfen. Aufhebung des
Schulstandortes GS Kleinpaschleben zum 01.08.2016 (GS-Träger: Osternienburger
Land).
(2) Allgemeine Änderungen,
wie beispielsweise Investitionen für Schulbaumaßnahmen für einzelne Schulen und
Namensgebungen für Schulen.
5. Fortschreibung des SEPl für die
allgemeinbildenden Schulen im LK Anhalt-Bitterfeld für
den Planungszeitraum 2014/2015 bis 2018/2019 (Beschluss
des Kreistages des LK Anhalt-Bitterfeld
vom 08.12.2016, Beschluss-Nr. 136-18/2016).
Inhalt der
Fortschreibung:
(1) Aufhebung der
Schulbezirke und Festlegung von Kapazitäten für die Grundschulen in
Trägerschaft der Stadt Köthen (Anhalt).
(2) Darstellung zur
Bestandsfähigkeit für die GS Radegast (GS-Träger: Stadt Südliches Anhalt).
(3) Änderung der
Schulbezirke für die Sekundarschule "Helene Lange" Bitterfeld-Wolfen,
OT Bitterfeld und der Sekundarschule "A. Diesterweg" Roitzsch.
(4) Umwandlung der
ehemaligen Sekundarschule Muldenstein in eine Gemeinschaftsschule. Festlegung
eines Schuleinzugsbereiches für die Gemeinschaftsschule Muldenstein.
(5) Festlegung zum
Schuleinzugsbereich der Gemeinschaftsschule "J. F. Walkhoff" Gröbzig.
6. Fortschreibung des SEPl für die
allgemeinbildenden Schulen im LK Anhalt-Bitterfeld für
den Planungszeitraum 2014/2015 bis 2018/2019 (Beschluss
des Kreistages des LK Anhalt-Bitterfeld
vom 30.11.2017, Beschluss-Nr. 183-25/2017). Die
Fortschreibung erfolgte gemäß § 22 Abs. 4
S. 3 SchulG LSA.
Inhalt der
Fortschreibung:
Aufhebung der Schulbezirke der Grundschule Radegast und
der GS Görzig der Stadt Südliches Anhalt zum SJ 2018/2019. Zusammenlegung der
ehemaligen Schulbezirke der GS Radegast und GS Görzig für eine Wahlentscheidung
zur Beschulung ihrer Kinder durch die Sorgeberechtigten (GS-Träger: Stadt
Südliches Anhalt).
Des Weiteren wurde innerhalb dieses Planungszeitraums die
Satzung zur Festlegung von Schulbezirken und Schuleinzugsbereichen für die allgemeinbildenden
Schulen in Trägerschaft des LK Anhalt-Bitterfeld aufgestellt, durch den
Kreistag beschlossen und durch das LSchA genehmigt (Beschluss-Nr.: 088-11/2021
vom 18.02.2021).
Über
die VO zur Schulentwicklungsplanung 2022 und die Aufnahme von Schülern und die
Bildung von Anfangsklassen an allgemeinbildenden Schulen (SEPl-VO 2022) vom 15.
Oktober 2020 (GVBl. LSA 36/2020, S. 607) informierte Frau Treffkorn
ausführlich wie folgt:
Der
Schulentwicklungsplan für die allgemeinbildenden Schulen des LK Anhalt-Bitterfeld
im Planungszeitraum 2022/2023 bis 2026/2027 ist nunmehr aufzustellen.
Ziel
der Schulentwicklungsplanung ist es, regional ausgeglichene und leistungsfähige
Schulangebote – unter Berücksichtigung von zumutbaren Schulwegzeiten – zu
schaffen, welche langfristig gesichert sind.
Die
SEPl-VO 2022 regelt u. a. die planerischen Vorgaben für die einzelnen
Schulformen, wie
-
die
Mindestschulgrößen,
-
die
Mindestzügigkeiten,
-
die
Mindestjahrgangsstärken für die neu aufzunehmenden Schüler(innen) im Rahmen der
Anfangs-klassenbildung,
-
Festlegung
von Stichtagsregelungen bei der Anfangsklassenbildung.
Grundschulen
Mindestschulgröße: 60 Schüler(innen)
Zügigkeit: einzügig
Die
Mindestjahrgangsstärke zur Bildung einer 1. Klasse sind 15 neu aufzunehmende Schüler(innen).
Grundschulverbünde
Hauptstandort |
Nebenstandort |
Mindestschulgröße: 80 Schüler(innen) |
40 Schüler(innen) |
Mindestjahrgangsstärke zur
Bildung einer 1. Klasse 20 neu aufzunehmende Schüler(innen). |
Mindestjahrgangsstärke zur
Bildung einer 1. Klasse 10 neu aufzunehmende Schüler(innen). |
Sekundarschulen
Mindestschulgröße: 240 Schüler(innen)
Zügigkeit: mindestens zweizügig
Mindestjahrgangsstärke
zur Bildung einer 5. Klasse 40 neu aufzunehmende Schüler(innen).
Ausnahme:
Außerhalb der
Oberzentren, in begründeten Einzelfällen, zur Sicherung der Daseinsfürsorge,
auf Antrag des Trägers der SEPl kann die Mindestschulgröße einer Sekundarschule
auf 180 Schüler(innen) herabgesetzt werden.
Zügigkeit: mind. zweizügig – Neu begründete Einzelfälle, Antragstellung.
Mindestjahrgangsstärke
zur Bildung einer 5. Klasse 30 neu aufzunehmende Schüler(innen) – Neu, vorher 20 aufzunehmende
Schüler(innen).
Gemeinschaftsschulen
ohne eigener gymnasialer Oberstufe
Grundsatz:
Mindestschulgröße: 240 Schüler(innen)
Zügigkeit: mindestens zweizügig
Mindestjahrgangsstärke
zur Bildung einer 5. Klasse 40 neu aufzunehmende Schüler(innen).
Ausnahme:
Außerhalb der
Oberzentren, in begründeten Einzelfällen, zur Sicherung der Daseinsfürsorge,
auf Antrag des Trägers der SEPl kann die Mindestschulgröße einer Sekundarschule
auf 180 Schüler(innen) herabgesetzt werden - Neu begründete Einzelfälle, Antragstellung.
Zügigkeit: mind. zweizügig
Mindestjahrgangsstärke
zur Bildung einer 5. Klasse 30 – neu,
vorher 20 aufzunehmende Schüler(innen).
Gymnasien
Grundsatz-Vorgaben Sekundarstufe I:
Mindestgröße
(Klassenstufen 5 – 10): 450
Schüler(innen)
Zügigkeit: mindestens
dreizügig
Mindestjahrgangsstärke
zur Bildung einer 5. Klasse 75 neu aufzunehmende Schüler(innen).
Ausnahme:
Zur
Sicherung der Daseinsfürsorge besteht die Möglichkeit, ein zweizügiges
Gymnasium zu führen.
Mindestgröße
(Klassenstufen 5 – 10): 300
Schüler(innen)
Zügigkeit: zweizügig
Mindestjahrgangsstärke
zur Bildung einer 5. Klasse 50 neu aufzunehmende Schüler(innen).
Grundsatz-Vorgaben
Sekundarstufe II:
Zieljahrgangsstärke
(Klassenstufen 11 bis 12): 75
Schüler(innen)
Ausnahme:
Zur
Sicherung der Daseinsfürsorge kann die Sekundarstufe II mit einer
Mindestjahrgangsstärke
von
50 Schüler(innen) eingerichtet werden.
Regelungen
bei Unterschreitung der Mindestjahrgangsstärke von 50 Schüler(innen)
in der Sekundar-
stufe II (Klasse 11 und 12):
Die
Schulbehörde kann in begründeten Einzelfällen zur Sicherung der Daseinsfürsorge
– auf Antrag des Trägers der Schulentwicklungsplanung – genehmigen, dass dieser
Schuljahrgang in Kooperation mit einem anderen Gymnasium geführt werden kann.
Schüler(innen)
bleiben Schüler(innen) ihrer jeweiligen Schule.
Anderenfalls
werden die betroffenen Schüler(innen) durch die Schulbehörde einem anderen
Gymnasium zugewiesen – Neue Regelung.
Förderschulen
und Förderzentren
Zügigkeit
FöS: mindestens einzügig.
Förderschulen
für Lernbehinderte – FöS (L):
Mindestschülerzahl
FöS (L): 90 Schüler(innen)
Bei Unterschreitung
dieser Mindestschülerzahl kann die Schulbehörde in begründeten Einzelfällen zur
Sicherung der Daseinsfürsorge – auf Antrag des Trägers der
Schulentwicklungsplanung – genehmigen, dass diese Schule als Standort einer
anderen Förderschule für Lernbehinderte fortgeführt wird.
Förderschulen mit
unterschiedlichen Förderbedarfen:
Mindestschülerzahl FöS
(L): 90 Schüler(innen)
Bei Unterschreitung
dieser Mindestschülerzahl kann die Schulbehörde in begründeten Einzelfällen zur
Sicherung der Daseinsfürsorge – auf Antrag des Trägers der
Schulentwicklungsplanung – genehmigen, dass diese Schule als Standort einer
anderen Förderschule fortgeführt wird.
Förderschulen für
Geistigbehinderte – FöS (G):
Mindestschülerzahl FöS
(G): 28 Schüler(innen), wobei in der
Unter-, Ober-, Mittel- und Berufsstufe mind.
1 Klasse gebildet werden kann.
Wenn eine
Klassenbildung in einer Klasse nicht möglich ist oder bei Unterschreitung der
Mindestschüler-zahl, kann die Schulbehörde in begründeten Einzelfällen zur
Sicherung der Daseinsfürsorge – auf Antrag des Trägers der
Schulentwicklungsplanung – genehmigen, dass diese Schule als Standort einer
anderen Förderschule fortgeführt wird.
An
Grund-, Sekundar-, Gesamt- und Gemeinschaftsschulen können Förderschulzweige
eingerichtet werden. Ein von der Schulbehörde genehmigtes Konzept hierzu muss
vorliegen und die Mindestschülerzahl
der
jeweiligen Schulform gilt dann.
Anmerkung
Frau Treffkorn: Ist es gewünscht, die SEPl-VO 2022 dem
Protokoll zu der Sitzung
des
Ausschusses als Anlage beizufügen?
Die
Mitglieder des Ausschusses äußerten sich zur o. g. Anfrage nicht.
Das
Land Sachsen-Anhalt hat u. a. für die Aufstellung der SEPl für die allgemeinbildenden
Schulen
das
Bildungsmanagementsystem (BMS) entwickelt. Über dieses BMS soll das gesamte
Verwaltungsverfahren bis zur Genehmigung durch die Schulbehörde abgewickelt
werden.
Anmerkung:
Vorstellung
am Beispiel einer Schule im Anschluss.
Das
BMS beinhaltet folgende Planungsparameter:
-
Bestandsaufnahme
für jede Schule (Gebäude, kritische Analyse des Baubestandes, räumliche
Kapazitäten, langfristige Auslastung),
-
Vorausberechnung
der Schülerzahlen auf der Basis der tatsächlichen Geburten und der Langfristprognose
(10 Schuljahre),
-
Beifügung
von mittel- und langfristigen Schulentwicklungsplänen der Städte und Gemeinden,
-
Vorgaben
zur Schülerzahlberechnung: tatsächliche Geburten, künftige Geburten müssen auf
der Basis der 6. Regionalisierten Bevölkerungsprognose ermittelt werden,
-
eigene
Modellrechnungen des Trägers der Schulentwicklungsplanung auf der Basis der
Geburtenzahlen zwischen dem 01.01.2011 bis 31.12.2020.
Dabei wird zukünftig
der räumlichen Bestandsaufnahme ein großer Stellenwert eingeräumt. Diese ist
jedoch sehr umfänglich im Rahmen des BMS darzustellen und unter
Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Zeitschiene derzeit nicht
leistbar.
Mit Zustimmung der
Schulbehörde vom 12.03.2021 wird der LK Anhalt-Bitterfeld hinsichtlich
der Schulgebäude
folgende Daten erheben und im SEPl darstellen:
-
die
Raumdaten (Anzahl AUR, FUR, Sportanlagen, Turnhalle, weitere Räume),
-
Angaben
zur Barrierefreiheit der Schule,
-
Darstellung
der Räumlichkeiten zur Arbeit mit Kleingruppen, zur sonderpädagogischen Einzelförderung
und Beratung,
-
die
Angaben zu getätigten Investitionen, getrennt nach baulichen
Investitionen und Investitionen für die Ausstattung,
-
die
Angaben zu geplanten Investitionen, getrennt nach baulichen
Investitionen und Investitionen für die Ausstattung,
-
die
Angaben zur Sanierung im Rahmen von Förderprogrammen (EU-Schulbau-RL, STARK
III, Konjunkturpaket II9,
-
die
Angaben zum Sanierungsbedarf.
Bei notwendiger
Fortschreibung des SEPl i. S. v. § 22 SchulG LSA ist das BMS, bezogen auf die
Gebäudedaten, zwingend zur Anwendung zu bringen.
Des Weiteren
informierte Frau Treffkorn über den zeitlichen Ablauf wie folgt:
-
Mai/Juni
2021 ] Berechnungen für die Grundschulen
" Abstimmung mit den GS-Trägern und den
Grundschulen;
-
Mai/Juni/Juli/August
2021 ] - Berechnungen
Planzahlen für die weiterführenden Schulen,
-
Abstimmung der Gebäudedaten und
baulichen Investitionen
mit
A68,
-
Abstimmung der Schuldaten mit den
betreffenden Schulen;
-
07.09.2021 ] Ausschuss für Bildung und Sport
-
weiterführende Informationen der
Verwaltung zum Stand der
Schulentwicklungsplanung
für die allgemeinbildenden Schulen
im
Landkreis Anhalt-Bitterfeld;
-
September
2021 ] Benehmensherstellung mit benachbarten
Landkreisen,
-
Schülerbeförderung,
KER, KSR, sonstige Verfahrensbeteiligte;
-
23.11.2021 ] Beratung des SEPl im Ausschuss für Bildung und
Sport;
-
-
25.11.2021 ] Beratung und Beschlussfassung im Kreis- und
Finanzausschuss;
-
09.12.2021 ] Beratung und Beschlussfassung im Kreistag.
Fragen der
Ausschussmitglieder wurden von Frau Treffkorn beantwortet.
Ergänzend zum BMS
informierte Frau Tornack wie folgt:
Derzeit sind im BMS
lediglich die Schuldaten (Namen, Anschrift, telefonische Erreichbarkeit)
eingepflegt. Von Seiten des Landes ist angedacht, künftig die gesamte
Schulentwicklungsplanung über das BMS durchführen zu können.
Im Mai hat das
Landesschulamt dem Landkreis als Träger der Schulentwicklungsplanung
Formblätter für Grundschulen, Sekundarschulen, Gemeinschaftsschulen und Gymnasien
übersandt, welche künftig im BMS eingestellt werden sollen. Diese Formblätter
sind für die künftige Schulentwicklungsplanung zu nutzen.
Diese Formblätter sind
jedoch fehlerhaft. Es handelt sich hierbei nicht nur um Eintragungen, welche zu
machen sind, das Programm führt im Hintergrund eigenständige Berechnungen
durch.
Die hinterlegten
Formeln zu den Berechnungen sind nicht ersichtlich und die Ergebnisse teilweise
nicht nachvollziehbar.
Das Land ist darüber
informiert und arbeitet an der Fehlerbeseitigung. Nach Fehlerbeseitigung
erhalten
die Planungsträger die
Formulare erneut.
Aufgrund der
fortgeschrittenen Zeit könnte es zu Problemen in der Zeitvorgabe des Landes
(Einreichung des vor
dem KT beschlossenen Schulentwicklungsplanes bis 31.01.2022) kommen.
Anhand des Formulars
für die GS wurden den Abgeordneten die Formblätter (4 Register) und auch die
Fehlerquellen erläutert.
In der anschließenden
Diskussion äußerten die Mitglieder des Ausschusses ihr Unverständnis über die
Arbeitsweise des Landes bezüglich der Vorgaben und der Arbeitsweise zur
Schulentwicklungsplanung (später Erlass der entsprechenden Verordnung,
inhaltliche Vorgaben, Formulare, Zeitschiene etc.).
Weitere Fragen der
Ausschussmitglieder wurden von Frau Treffkorn und Frau Tornack beantwortet.
Herr
Mölle
hat die Sitzung des Bildungs- und Sportausschusses gegen 19.45 Uhr verlassen.