Frau Treffkorn berichtete über den Stand der Schulentwicklungsplanung für die allgemeinbildenden Schulen im Landkreis Anhalt-Bitterfeld wie folgt:

 

]  Maßgebliche Rechtsgrundlage hinsichtlich der Erstellung der Schulentwicklungsplanung bildet der
§ 22 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA). Demnach sind die Schulent-wicklungspläne (SEPl) mindestens alle 5 Jahre zu überprüfen und fortzuschreiben.

Sie sind unabhängig davon auch dann fortzuschreiben, wenn hinreichende Gründe eine Änderung des vorliegenden genehmigten Schulentwicklungsplanes erfordern.

 

]  Auf der Grundlage des § 22 SchulG LSA und der Verordnung zur Schulentwicklungsplanung 2014 (SEPl-VO 2014) wurde der derzeit geltende Schulentwicklungsplan für die allgemeinbildenden Schulen im LK Anhalt-Bitterfeld für den Planungszeitraum 2014/2015 bis 2018/2019 aufgestellt, durch den Kreistag beschlossen und durch das Landesschulamt (LSchA) als Schulbehörde genehmigt. Aufgrund der 4. VO zur Änderung der SEPl-VO 2014 vom 11.05.2020 ist der derzeit vorliegende Schulentwicklungsplan einschließlich dessen Fortschreibungen für die allgemeinbildenden Schulen im LK Anhalt-Bitterfeld bis zum 31.07.2022 gültig.

 

 

 

 

Die wesentlichen Schwerpunkte des Schulentwicklungsplanes für die allgemeinbildenden Schulen im

LK Anhalt-Bitterfeld waren u. a.:

 

1)    Zusammenlegung der Grundschule (GS) Elbeschule Aken und GS "Werner Nolopp" Aken am Standort  GS "Werner Nolopp" Aken zum SJ 2014/2015 – Aufhebung des Schulstandortes GS Elbeschule Aken,

 

2)    Aufhebung des Schulstandortes der GS Pouch zum SJ 2014/2015,

 

 

3)    Zusammenlegung der FöS (L) Anne Frank, OT Wolfen und der FöS (L) Erich-Kästner-Schule Bitterfeld-Wolfen, OT Bitterfeld am Standort FöS (L) Erich-Kästner-Schule Bitterfeld-Wolfen, OT Bitterfeld zum SJ 2014/2015.

-         Aufhebung des Schulstandortes FöS (L) Anne Frank Bitterfeld-Wolfen, OT Wolfen.

 

4)    Im derzeit geltenden Planungszeitraum war es erforderlich, den SEPl für die allgemeinbildenden Schulen sechsmal fortzuschreiben, da hinreichende Gründe wie folgt dies erforderten

 

1. Fortschreibung des SEPl für die allgemeinbildenden Schulen im LK Anhalt-Bitterfeld für

den Planungszeitraum 2014/2015 bis 2018/2019 (Beschluss des Kreistages des LK Anhalt-Bitterfeld

vom 05.06.2014, Beschluss-Nr. 496-61/2014).

 

Inhalt der Fortschreibung:

Zusammenlegung der GS Görzig und der GS Weißandt-Gölzau ab dem SJ 2014/2015,

Aufhebung des GS-Standortes der GS Weißandt-Gölzau.

 

2. Fortschreibung des SEPl für die allgemeinbildenden Schulen im LK Anhalt-Bitterfeld für

den Planungszeitraum 2014/2015 bis 2018/2019 (Beschluss des Kreistages des LK Anhalt-Bitterfeld

vom 27.11.2014, Beschluss-Nr. 035-04/2014).

 

Inhalt der Fortschreibung

(1)  Umwandlung der ehemaligen Förderschule für Lernbehinderte Heinrich-Ernst-Stötzner-Schule Güterglück zur Förderschule mit Ausgleichsklassen mit dem zusätzlichen Förderschwerpunkt Lernen.

(2)  Aufnahme des zusätzlichen Förderschwerpunktes "emotionale soziale Entwicklung" an der Förderschule für Lernbehinderte Dr.-Samuel-Hahnemann-Schule Köthen/Anhalt.

 

3. Fortschreibung des SEPl für die allgemeinbildenden Schulen im LK Anhalt-Bitterfeld für

den Planungszeitraum 2014/2015 bis 2018/2019 (Beschluss des Kreistages des LK Anhalt-Bitterfeld

vom 03.12.2015, Beschluss-Nr. 097-11/2015).

 

Die Fortschreibung machte sich erforderlich aufgrund der 1. Änderungsverordnung zur SEPl-VO 2014 vom 12.12.2014 GVBl. LSA S. 540 und mithin der Änderung des Richtwertes zur Festlegung der Einzügigkeit für Grundschulen ab dem 01.08.2017.

Zudem wurden neue Regelungen für die Unterschreitung des Richtwertes (Ausnahmetatbestände) geschaffen.

 

Inhalt der Fortschreibung:

(1)  Neuberechnung und Neubewertung der Bestandsfähigkeit für 35 Grundschulen.

(2)  Umwandlung der ehemaligen Sekundarschule "J. F. Walkhoff" Gröbzig in eine Gemeinschaftsschule. Festlegung eines Schuleinzugsbereiches für die Gemeinschaftsschule "J. F. Walkhoff" Gröbzig.

 

4. Fortschreibung des SEPl für die allgemeinbildenden Schulen im LK Anhalt-Bitterfeld für

den Planungszeitraum 2014/2015 bis 2018/2019 (Beschluss des Kreistages des LK Anhalt-Bitterfeld

vom 09.06.2016, Beschluss-Nr. 122-15/2016).

 

Inhalt der Fortschreibung:

(1)  Zusammenlegung der GS Kleinpaschleben und der GS Wulfen am Schulstandort Wulfen. Aufhebung des Schulstandortes GS Kleinpaschleben zum 01.08.2016 (GS-Träger: Osternienburger Land).

(2)  Allgemeine Änderungen, wie beispielsweise Investitionen für Schulbaumaßnahmen für einzelne Schulen und Namensgebungen für Schulen.

 

5. Fortschreibung des SEPl für die allgemeinbildenden Schulen im LK Anhalt-Bitterfeld für

den Planungszeitraum 2014/2015 bis 2018/2019 (Beschluss des Kreistages des LK Anhalt-Bitterfeld

vom 08.12.2016, Beschluss-Nr. 136-18/2016).

 

Inhalt der Fortschreibung:

(1)  Aufhebung der Schulbezirke und Festlegung von Kapazitäten für die Grundschulen in Trägerschaft der Stadt Köthen (Anhalt).

(2)  Darstellung zur Bestandsfähigkeit für die GS Radegast (GS-Träger: Stadt Südliches Anhalt).

(3)  Änderung der Schulbezirke für die Sekundarschule "Helene Lange" Bitterfeld-Wolfen, OT Bitterfeld und der Sekundarschule "A. Diesterweg" Roitzsch.

(4)  Umwandlung der ehemaligen Sekundarschule Muldenstein in eine Gemeinschaftsschule. Festlegung eines Schuleinzugsbereiches für die Gemeinschaftsschule Muldenstein.

(5)  Festlegung zum Schuleinzugsbereich der Gemeinschaftsschule "J. F. Walkhoff" Gröbzig.

 

6. Fortschreibung des SEPl für die allgemeinbildenden Schulen im LK Anhalt-Bitterfeld für

den Planungszeitraum 2014/2015 bis 2018/2019 (Beschluss des Kreistages des LK Anhalt-Bitterfeld

vom 30.11.2017, Beschluss-Nr. 183-25/2017). Die Fortschreibung erfolgte gemäß § 22 Abs. 4

S. 3 SchulG LSA.

 

Inhalt der Fortschreibung:

Aufhebung der Schulbezirke der Grundschule Radegast und der GS Görzig der Stadt Südliches Anhalt zum SJ 2018/2019. Zusammenlegung der ehemaligen Schulbezirke der GS Radegast und GS Görzig für eine Wahlentscheidung zur Beschulung ihrer Kinder durch die Sorgeberechtigten (GS-Träger: Stadt Südliches Anhalt).

 

Des Weiteren wurde innerhalb dieses Planungszeitraums die Satzung zur Festlegung von Schulbezirken und Schuleinzugsbereichen für die allgemeinbildenden Schulen in Trägerschaft des LK Anhalt-Bitterfeld aufgestellt, durch den Kreistag beschlossen und durch das LSchA genehmigt (Beschluss-Nr.: 088-11/2021 vom 18.02.2021).

 

Über die VO zur Schulentwicklungsplanung 2022 und die Aufnahme von Schülern und die Bildung von Anfangsklassen an allgemeinbildenden Schulen (SEPl-VO 2022) vom 15. Oktober 2020 (GVBl. LSA 36/2020, S. 607) informierte Frau Treffkorn ausführlich wie folgt:

 

Der Schulentwicklungsplan für die allgemeinbildenden Schulen des LK Anhalt-Bitterfeld im Planungszeitraum 2022/2023 bis 2026/2027 ist nunmehr aufzustellen.

 

Ziel der Schulentwicklungsplanung ist es, regional ausgeglichene und leistungsfähige Schulangebote – unter Berücksichtigung von zumutbaren Schulwegzeiten – zu schaffen, welche langfristig gesichert sind.

 

Die SEPl-VO 2022 regelt u. a. die planerischen Vorgaben für die einzelnen Schulformen, wie

 

-           die Mindestschulgrößen,

-           die Mindestzügigkeiten,

-           die Mindestjahrgangsstärken für die neu aufzunehmenden Schüler(innen) im Rahmen der Anfangs-klassenbildung,

-           Festlegung von Stichtagsregelungen bei der Anfangsklassenbildung.

 

Grundschulen

 

Mindestschulgröße:   60 Schüler(innen)

Zügigkeit:                 einzügig

Die Mindestjahrgangsstärke zur Bildung einer 1. Klasse sind 15 neu aufzunehmende Schüler(innen).

 

Grundschulverbünde

 

Hauptstandort

Nebenstandort

 

Mindestschulgröße:   80 Schüler(innen)

40 Schüler(innen)

 

Mindestjahrgangsstärke zur Bildung einer

1. Klasse 20 neu aufzunehmende Schüler(innen).

 

Mindestjahrgangsstärke zur Bildung einer

1. Klasse 10 neu aufzunehmende Schüler(innen).

 

Sekundarschulen

 

Mindestschulgröße:   240 Schüler(innen)

Zügigkeit:                 mindestens zweizügig

Mindestjahrgangsstärke zur Bildung einer 5. Klasse 40 neu aufzunehmende Schüler(innen).

Ausnahme:

Außerhalb der Oberzentren, in begründeten Einzelfällen, zur Sicherung der Daseinsfürsorge, auf Antrag des Trägers der SEPl kann die Mindestschulgröße einer Sekundarschule auf 180 Schüler(innen) herabgesetzt werden.

 

Zügigkeit:   mind. zweizügig – Neu begründete Einzelfälle, Antragstellung.

Mindestjahrgangsstärke zur Bildung einer 5. Klasse 30 neu aufzunehmende Schüler(innen) – Neu, vorher 20 aufzunehmende Schüler(innen).

 

Gemeinschaftsschulen

ohne eigener gymnasialer Oberstufe

 

Grundsatz:

Mindestschulgröße:   240 Schüler(innen)

Zügigkeit:                 mindestens zweizügig

Mindestjahrgangsstärke zur Bildung einer 5. Klasse 40 neu aufzunehmende Schüler(innen).

 

Ausnahme:

Außerhalb der Oberzentren, in begründeten Einzelfällen, zur Sicherung der Daseinsfürsorge, auf Antrag des Trägers der SEPl kann die Mindestschulgröße einer Sekundarschule auf 180 Schüler(innen) herabgesetzt werden - Neu begründete Einzelfälle, Antragstellung.

 

Zügigkeit:   mind. zweizügig 

Mindestjahrgangsstärke zur Bildung einer 5. Klasse 30 – neu, vorher 20 aufzunehmende Schüler(innen).

 

Gymnasien

 

Grundsatz-Vorgaben Sekundarstufe I:

Mindestgröße (Klassenstufen 5 – 10):  450 Schüler(innen)

Zügigkeit:                                           mindestens dreizügig

Mindestjahrgangsstärke zur Bildung einer 5. Klasse 75 neu aufzunehmende Schüler(innen).

 

Ausnahme:

Zur Sicherung der Daseinsfürsorge besteht die Möglichkeit, ein zweizügiges Gymnasium zu führen.

Mindestgröße (Klassenstufen 5 – 10):  300 Schüler(innen)

Zügigkeit:                                           zweizügig

Mindestjahrgangsstärke zur Bildung einer 5. Klasse 50 neu aufzunehmende Schüler(innen).

 

Grundsatz-Vorgaben Sekundarstufe II:

Zieljahrgangsstärke (Klassenstufen 11 bis 12):  75 Schüler(innen)

 

Ausnahme:

Zur Sicherung der Daseinsfürsorge kann die Sekundarstufe II mit einer Mindestjahrgangsstärke

von 50 Schüler(innen) eingerichtet werden.

 

Regelungen bei Unterschreitung der Mindestjahrgangsstärke von 50 Schüler(innen) in der Sekundar-
stufe II (Klasse 11 und 12):

 

Die Schulbehörde kann in begründeten Einzelfällen zur Sicherung der Daseinsfürsorge – auf Antrag des Trägers der Schulentwicklungsplanung – genehmigen, dass dieser Schuljahrgang in Kooperation mit einem anderen Gymnasium geführt werden kann.

Schüler(innen) bleiben Schüler(innen) ihrer jeweiligen Schule.

Anderenfalls werden die betroffenen Schüler(innen) durch die Schulbehörde einem anderen Gymnasium zugewiesen – Neue Regelung.

 

Förderschulen und Förderzentren

 

Zügigkeit FöS: mindestens einzügig.

 

Förderschulen für Lernbehinderte – FöS (L):

Mindestschülerzahl FöS (L):     90 Schüler(innen)

 

Bei Unterschreitung dieser Mindestschülerzahl kann die Schulbehörde in begründeten Einzelfällen zur Sicherung der Daseinsfürsorge – auf Antrag des Trägers der Schulentwicklungsplanung – genehmigen, dass diese Schule als Standort einer anderen Förderschule für Lernbehinderte fortgeführt wird.

 

Förderschulen mit unterschiedlichen Förderbedarfen:

Mindestschülerzahl FöS (L):     90 Schüler(innen)

 

Bei Unterschreitung dieser Mindestschülerzahl kann die Schulbehörde in begründeten Einzelfällen zur Sicherung der Daseinsfürsorge – auf Antrag des Trägers der Schulentwicklungsplanung – genehmigen, dass diese Schule als Standort einer anderen Förderschule fortgeführt wird.

 

Förderschulen für Geistigbehinderte – FöS (G):

Mindestschülerzahl FöS (G):     28 Schüler(innen), wobei in der Unter-, Ober-, Mittel- und Berufsstufe           mind. 1 Klasse gebildet werden kann.

 

Wenn eine Klassenbildung in einer Klasse nicht möglich ist oder bei Unterschreitung der Mindestschüler-zahl, kann die Schulbehörde in begründeten Einzelfällen zur Sicherung der Daseinsfürsorge – auf Antrag des Trägers der Schulentwicklungsplanung – genehmigen, dass diese Schule als Standort einer anderen Förderschule fortgeführt wird.

 

An Grund-, Sekundar-, Gesamt- und Gemeinschaftsschulen können Förderschulzweige eingerichtet werden. Ein von der Schulbehörde genehmigtes Konzept hierzu muss vorliegen und die Mindestschülerzahl

der jeweiligen Schulform gilt dann.

 

Anmerkung Frau Treffkorn:   Ist es gewünscht, die SEPl-VO 2022 dem Protokoll zu der Sitzung

                                             des Ausschusses als Anlage beizufügen?

Die Mitglieder des Ausschusses äußerten sich zur o. g. Anfrage nicht.

 

Das Land Sachsen-Anhalt hat u. a. für die Aufstellung der SEPl für die allgemeinbildenden Schulen

das Bildungsmanagementsystem (BMS) entwickelt. Über dieses BMS soll das gesamte Verwaltungsverfahren bis zur Genehmigung durch die Schulbehörde abgewickelt werden.

 

Anmerkung:

Vorstellung am Beispiel einer Schule im Anschluss.

 

Das BMS beinhaltet folgende Planungsparameter:

 

-         Bestandsaufnahme für jede Schule (Gebäude, kritische Analyse des Baubestandes, räumliche Kapazitäten, langfristige Auslastung),

-         Vorausberechnung der Schülerzahlen auf der Basis der tatsächlichen Geburten und der Langfristprognose (10 Schuljahre),

-         Beifügung von mittel- und langfristigen Schulentwicklungsplänen der Städte und Gemeinden,

-         Vorgaben zur Schülerzahlberechnung: tatsächliche Geburten, künftige Geburten müssen auf der Basis der 6. Regionalisierten Bevölkerungsprognose ermittelt werden,

-         eigene Modellrechnungen des Trägers der Schulentwicklungsplanung auf der Basis der Geburtenzahlen zwischen dem 01.01.2011 bis 31.12.2020.

 

Dabei wird zukünftig der räumlichen Bestandsaufnahme ein großer Stellenwert eingeräumt. Diese ist jedoch sehr umfänglich im Rahmen des BMS darzustellen und unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Zeitschiene derzeit nicht leistbar.

 

Mit Zustimmung der Schulbehörde vom 12.03.2021 wird der LK Anhalt-Bitterfeld hinsichtlich

der Schulgebäude folgende Daten erheben und im SEPl darstellen:

 

-         die Raumdaten (Anzahl AUR, FUR, Sportanlagen, Turnhalle, weitere Räume),

-         Angaben zur Barrierefreiheit der Schule,

-         Darstellung der Räumlichkeiten zur Arbeit mit Kleingruppen, zur sonderpädagogischen Einzelförderung und Beratung,

-         die Angaben zu getätigten Investitionen, getrennt nach baulichen Investitionen und Investitionen für die Ausstattung,

-         die Angaben zu geplanten Investitionen, getrennt nach baulichen Investitionen und Investitionen für die Ausstattung,

-         die Angaben zur Sanierung im Rahmen von Förderprogrammen (EU-Schulbau-RL, STARK III, Konjunkturpaket II9,

-         die Angaben zum Sanierungsbedarf.

Bei notwendiger Fortschreibung des SEPl i. S. v. § 22 SchulG LSA ist das BMS, bezogen auf die Gebäudedaten, zwingend zur Anwendung zu bringen.

 

Des Weiteren informierte Frau Treffkorn über den zeitlichen Ablauf wie folgt:

 

-         Mai/Juni 2021                         ]  Berechnungen für die Grundschulen

                                                   " Abstimmung mit den GS-Trägern und den Grundschulen;

 

-         Mai/Juni/Juli/August 2021      ]  -   Berechnungen Planzahlen für die weiterführenden Schulen,

                                                   -   Abstimmung der Gebäudedaten und baulichen Investitionen

                                                        mit A68,

                                                   -   Abstimmung der Schuldaten mit den betreffenden Schulen;

 

-         07.09.2021                            ]  Ausschuss für Bildung und Sport

                                                   -   weiterführende Informationen der Verwaltung zum Stand der

                                                        Schulentwicklungsplanung für die allgemeinbildenden Schulen

                                                        im Landkreis Anhalt-Bitterfeld;

 

-         September 2021                    ]  Benehmensherstellung mit benachbarten Landkreisen,

-                                                            Schülerbeförderung, KER, KSR, sonstige Verfahrensbeteiligte;

 

-         23.11.2021                            ]  Beratung des SEPl im Ausschuss für Bildung und Sport;

-          

-         25.11.2021                            ]  Beratung und Beschlussfassung im Kreis- und Finanzausschuss;

 

-         09.12.2021                            ]  Beratung und Beschlussfassung im Kreistag.

 

                                                   

Fragen der Ausschussmitglieder wurden von Frau Treffkorn beantwortet.

 

Ergänzend zum BMS informierte Frau Tornack wie folgt:

 

Derzeit sind im BMS lediglich die Schuldaten (Namen, Anschrift, telefonische Erreichbarkeit) eingepflegt. Von Seiten des Landes ist angedacht, künftig die gesamte Schulentwicklungsplanung über das BMS durchführen zu können.

Im Mai hat das Landesschulamt dem Landkreis als Träger der Schulentwicklungsplanung Formblätter für Grundschulen, Sekundarschulen, Gemeinschaftsschulen und Gymnasien übersandt, welche künftig im BMS eingestellt werden sollen. Diese Formblätter sind für die künftige Schulentwicklungsplanung zu nutzen.

Diese Formblätter sind jedoch fehlerhaft. Es handelt sich hierbei nicht nur um Eintragungen, welche zu machen sind, das Programm führt im Hintergrund eigenständige Berechnungen durch.

Die hinterlegten Formeln zu den Berechnungen sind nicht ersichtlich und die Ergebnisse teilweise nicht nachvollziehbar.

Das Land ist darüber informiert und arbeitet an der Fehlerbeseitigung. Nach Fehlerbeseitigung erhalten

die Planungsträger die Formulare erneut.

Aufgrund der fortgeschrittenen Zeit könnte es zu Problemen in der Zeitvorgabe des Landes

(Einreichung des vor dem KT beschlossenen Schulentwicklungsplanes bis 31.01.2022) kommen.

 

Anhand des Formulars für die GS wurden den Abgeordneten die Formblätter (4 Register) und auch die Fehlerquellen erläutert.

 

In der anschließenden Diskussion äußerten die Mitglieder des Ausschusses ihr Unverständnis über die Arbeitsweise des Landes bezüglich der Vorgaben und der Arbeitsweise zur Schulentwicklungsplanung (später Erlass der entsprechenden Verordnung, inhaltliche Vorgaben, Formulare, Zeitschiene etc.).

 

 

Weitere Fragen der Ausschussmitglieder wurden von Frau Treffkorn und Frau Tornack beantwortet.

 

 

Herr Mölle hat die Sitzung des Bildungs- und Sportausschusses gegen 19.45 Uhr verlassen.