Herr Schulz teilt mit, dass mit der Einführung des Gesetzes zur Finanzierung von Investitionen des kommunalen Straßenbaus die Landkreise für die Verwaltung der Fördermittel zuständig sind. Auf der Grundlage des bisherigen Mehrjahresprogrammes wurde das Mehrjahresprogramm 2015 – 2019 erstellt.

 

Dieses Programm wurde mit den Städten und Gemeinden des Landkreises Anhalt-Bitterfeld im Januar 2015 abgestimmt. Auf Grund dessen, dass die Komplementärfinanzierung über das Finanzausgleichsgesetz ab 2015 wegfällt, sind natürlich einige Maßnahmen der Gemeinden in Frage gestellt. Die dadurch erforderlichen 20 % Eigenmittel sind im Rahmen der Konsolidierung schwer aufzubringen. Das heißt, die ersten Auswirkungen haben sich bereits in der Jahresscheibe 2015 widergespiegelt.

 

Unbesehen davon ist es in der Gemeinsamkeit gelungen, die zur Verfügung stehenden 2.600.000,00 € mit Maßnahmen zu untersetzen.

 

Das ist der derzeitige Sachstand, so Herr Schulz.

 

Herr Böhm bittet darum, noch einmal die bisherige Liste mit dem Mehrjahresprogramm

2014 – 2018 dieser Niederschrift beizufügen, um den Zusammenhang bzw. den Vergleich mit dem Mehrjahresprogramm 2015 - 2019 zu finden.

 

Herr Hermann definiert das Gesetz, welches jetzt vorliegt und als Grundlage dient, dahingehend, dass es die Rahmenbedingungen sowohl für den Landkreis als auch für die Kommunen maßgeblich erschwert.

 

Zum einen belastet den Kreishaushalt genauso wie die kommunalen Haushalte schon allein die Tatsache, dass 20 % Eigenanteil zu erbringen sind.

Zum anderen ist auch die Reduzierung der zugewiesenen Finanzmittel bei dem Stau, welcher gerade eben im Investitionsbereich bei Verkehrsanlagen noch vorhanden ist, ein falsches Signal.

Und der dritte Punkt ist eigentlich im Gesetz selbst noch ein Thema. Zum Beispiel stellt man mit Formulierungen wie im § 5 Absatz 3 die Gesamtfinanzierung in Frage, die aber wiederum in einem anderen Punkt des Gesetzes Voraussetzung ist, um überhaupt die Förderung zu erhalten.

 

Hier sollten alle Anstrengungen unternommen werden, mit dem Land bzw. mit dem zuständigen Ministerium nochmals ins Gespräch zu kommen, um hier eine Verbesserung für die kommunalen Ebenen zu erreichen, so Herr Hermann.

 

Herr Honsa fragt an, ob die Kreisstraße K 1255 in der Ortslage Mühro und in der Ortslage Deetz im Mehrjahresprogramm erfasst ist und wenn nicht, ob dort wenigstens Reparaturarbeiten durchgeführt werden, da dort mehrere, auch tiefere, Schlaglöcher vorhanden sind; das gleiche trifft für die Straße Richtung Dobritz zu.

 

Herr Schulz teilt mit, dass die besagten Straßen nicht Bestandteil des Mehrjahresprogramms sind und es auch nie waren. Bezüglich eventueller Reparaturen äußert er, dass vorbehaltlich der Haushaltsbeschlussfassung 2015 für die Dobritzer Straße in Deetz eine umfangreiche Ertüchtigung vorgesehen ist. Maßnahmen in der Ortslage Mühro sind als Ertüchtigung im Jahr 2015 nicht vorgesehen. Dort erfolgt die Reparatur im Rahmen der normalen Unterhaltungsleistung durch die Kreisstraßenmeisterei Anhalt-Bitterfeld.

Herr Schulz wird die Kreisstraßenmeisterei über diese Straßenschäden informieren.

 

Herr Schönemann stellt folgende Anfrage:

Wenn die Kommune nicht in der Lage ist, ihren Eigenanteil von 20 % zu zahlen und eine Förderung für 2017 oder 2018 vorgesehen ist, kann es dann auch noch passieren, dass diese Zahlen revidiert und dann wieder gestrichen werden und es demzufolge keine Garantie gibt, dass die jeweilige Baumaßnahme auch tatsächlich durchgeführt wird.

 

Auf jeden Fall, antwortet Herr Schulz.

Es wird jedes Jahr eine Fortschreibung des Mehrjahresprogrammes geben, wo auch Maßnahmen, welche nach der Jahresscheibe 2015 noch Bestand haben, eventuell gestrichen werden.

 

Bezug nehmend auf die Aussage des Herrn Schulz, dass für die Erstellung des Mehrjahresprogrammes Maßnahmen eine höhere Priorität haben, wenn sie im Zusammenhang mit Eisenbahnkreuzungsmaßnahmen oder mit Straßen der Landesbaubehörde stehen, möchte Herr Böhm wissen, ob diese Prioritätenliste in vorliegendem Mehrjahresprogramm enthalten ist.

 

Herr Schulz teilt mit, dass es in der vorliegenden Auflistung keine prioritäre Untersetzung gibt. Richtig ist allerdings, dass in jedem Fall, im Besonderen in den Folgejahren, Maßnahmen eventuell entfallen, wenn die Höhe der Zuweisung überschritten wird und Maßnahmen im Zusammenhang mit Eisenbahnkreuzungen und der Landesstraßenbaubehörde enthalten sind. Diese sind zwingend prioritär zu betrachten.

 

Herr Böhm erkundigt sich nochmals, ob eine Maßnahme aus dem Programm gestrichen wird, wenn der Finanzierungsverantwortliche die Summe nicht aufbringt.

 

Herr Schulz antwortet: Ja. Klar und deutlich.

 

Bezüglich der Kreisstraße K 2069 – Ortslage Sandersdorf, 2. Bauabschnitt fragt Herr Böhm, ob die 600.000,00 € nur die Baumaßnahmen der Straße oder ob auch der Gehweg in der Gesamtmaßnahme enthalten ist.

 

Herr Schulz informiert, dass Ortsdurchfahrten auf der Grundlage einer gemeinschaftlichen Baumaßnahme gebaut werden, also mit den Gemeinden, Abwasserverband, Midewa usw.; es ist demzufolge alles, auch der Gehweg, dabei.

 

Herr Böhm bittet diesbezüglich um Auskunft, ob die Gemeinde schon zugesagt hat die Eigenfinanzierung aufzubringen und wenn ja, ob schon Einwohnerversammlungen anberaumt sind.

 

Herr Schulz:

Ja, die Gemeinde hat zugesagt und die Einwohnerversammlung in Bitterfeld findet zum jetzigen Zeitpunkt statt, die in der Stadt Sandersdorf-Brehna wird am 10.03.2015 stattfinden.