Sitzung: 03.03.2015 Bau-, Wirtschafts- und Verkehrsausschuss
Herr Schulz erläutert diesen
Sachverhalt wie folgt:
Bereits vor 2 Jahren sind die
Hauseigentümer an die Stadt Bitterfeld-Wolfen herangetreten mit der
Aufforderung zum Bau einer Regenentwässerung vor ihrem Wohnhaus, da sie der
Auffassung sind, dass Spritzwasser von der Straße ihre Fassade beschädigt. Bei
Vorortterminen konnte dieser Auffassung nicht gefolgt und Schäden, wie
behauptet, nicht festgestellt werden.
Durch die
Grundstückseigentümer wurde daraufhin ein Rechtsanwalt beauftragt, ihre
Interessen wahrzunehmen. Im sich anschließenden Verfahren wurde durch den
Landkreis dargestellt, dass die Straße durchaus ordnungsgemäß entwässert wird.
Die Entwässerung erfolgt oberflächlich über eine beidseitige Rinne, welche dann
zusammengefasst einer geschlossenen Anlage zugeführt wird. Diese Art der
Entwässerung entspricht durchaus den anerkannten Regeln der Technik und es
besteht kein Bedarf hier eine andere Form der Straßenentwässerung baulich zu
errichten.
Unstrittig ist, dass bei
Starkregen auf der Fahrbahn ein Wasserfilm entsteht, welcher durch den
Verdrängungseffekt von Reifen natürlich einen gewissen Spritzcharakter enthält.
Unstrittig ist auch, dass
Kraftfahrer trotz ausreichender Fahrbahnbreite durch die Entwässerungsrinne
fahren, welche selbstredend einen erhöhten Wasserstand führt.
Der Entwässerungsrinne
schließt sich ein 12 cm hoher Hochbord an, welcher dann zur Fassade des
Wohngebäudes einen Abstand von 2,70 m aufweist. Technisch ist es fast
unmöglich, dass Spritzwasser an die Fassade des Wohnhauses gerät und wie
bereits ausgeführt, weder am alten Putz noch am bereits ausgeführten neuen Putz
irgendwelche Schäden durch Spritzwasser zu erkennen sind.
Dieser Argumentation ist das
Verwaltungsgericht Halle mit Beschluss vom 05.11.2014 gefolgt und hat den
Antrag der Gegenseite auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens
vollumfänglich abgelehnt.
Etwas Positives ist in diesem
Zusammenhang allerdings zu bemerken:
Eine Dachentwässerung, welche
vorher widerrechtlich auf die Straße geleitet wurde, ist durch die
Grundstückseigentümer zwischenzeitlich zurückgebaut worden.
Nach Schilderung des Sachverhaltes
äußert Frau Sauermann noch einmal, dass sie diese Anfrage gestellt hat, um zu
erfahren, inwieweit sich diese Angelegenheit geklärt hat, da es ja doch viele
Beschwerden wegen der vor dem Haus parkenden Autos gab.
Des Weiteren teilt Frau Sauermann
mit, dass sie gehört habe, dass es auch Probleme mit der Entwässerung geben
soll. Ob das nun durch die Dachentwässerung verstärkt wird oder nicht, könne
sie nicht beurteilen.
Sie wisse auch auf jeden Fall,
dass der besagte Bürger Fotodokumentationen erstellt und auch eingereicht hat.
Nach ihrem Kenntnisstand erfolgte die Besichtigung auch an einem Tag, an dem es
nicht geregnet hat. Das stellt für besagten Bürger ein Problem dar.
Obwohl er in diesem Fall nicht
der Straßenbaulastträger ist, möchte sich Herr Hermann nach dieser Art von
Beschuldigung dahingehend äußern, dass es eigentlich jedem Bürger frei steht,
in dieser Straße zu parken; es wäre also keine Ausnahmeregelung.
Dies sei sicherlich nur ein
Argument des besagten Bürgers gewesen, um seine Fassade zu schützen.
Wenn es bei Regen zu
Spritzwasser kommt, dann sieht man dies auch im trockenen Zustand. Mit dem
Regenwasser werden Schmutzpartikel aufgenommen und würden auch noch Tage später
am Haus sichtbar sein.
Abschließend fragt Herr
Hermann, ob nach der Gerichtsentscheidung am 05.11.2014 dieser Sachverhalt
abgeschlossen ist bzw. wie es weiter geht.
Herr Schulz äußert sich
zunächst nochmal zu der Regengeschichte dahingehend, dass er es sich persönlich
angesehen hat und bei Regen vor Ort war, konnte jedoch die geschilderten
Beeinträchtigungen nicht erkennen.
Inwieweit durch die
Gegenpartei weitere rechtliche Schritte eingeleitet werden, ist zum jetzigen
Zeitpunkt nicht bekannt, so Herr Schulz.
Herr Böhm bedankt sich für die
Ausführungen und verabschiedet Herrn Schulz.