Herr Schulz erläutert diesen Sachverhalt wie folgt:

 

Bereits vor 2 Jahren sind die Hauseigentümer an die Stadt Bitterfeld-Wolfen herangetreten mit der Aufforderung zum Bau einer Regenentwässerung vor ihrem Wohnhaus, da sie der Auffassung sind, dass Spritzwasser von der Straße ihre Fassade beschädigt. Bei Vorortterminen konnte dieser Auffassung nicht gefolgt und Schäden, wie behauptet, nicht festgestellt werden.

 

Durch die Grundstückseigentümer wurde daraufhin ein Rechtsanwalt beauftragt, ihre Interessen wahrzunehmen. Im sich anschließenden Verfahren wurde durch den Landkreis dargestellt, dass die Straße durchaus ordnungsgemäß entwässert wird. Die Entwässerung erfolgt oberflächlich über eine beidseitige Rinne, welche dann zusammengefasst einer geschlossenen Anlage zugeführt wird. Diese Art der Entwässerung entspricht durchaus den anerkannten Regeln der Technik und es besteht kein Bedarf hier eine andere Form der Straßenentwässerung baulich zu errichten.

 

Unstrittig ist, dass bei Starkregen auf der Fahrbahn ein Wasserfilm entsteht, welcher durch den Verdrängungseffekt von Reifen natürlich einen gewissen Spritzcharakter enthält.

 

Unstrittig ist auch, dass Kraftfahrer trotz ausreichender Fahrbahnbreite durch die Entwässerungsrinne fahren, welche selbstredend einen erhöhten Wasserstand führt.

Der Entwässerungsrinne schließt sich ein 12 cm hoher Hochbord an, welcher dann zur Fassade des Wohngebäudes einen Abstand von 2,70 m aufweist. Technisch ist es fast unmöglich, dass Spritzwasser an die Fassade des Wohnhauses gerät und wie bereits ausgeführt, weder am alten Putz noch am bereits ausgeführten neuen Putz irgendwelche Schäden durch Spritzwasser zu erkennen sind.

 

Dieser Argumentation ist das Verwaltungsgericht Halle mit Beschluss vom 05.11.2014 gefolgt und hat den Antrag der Gegenseite auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens vollumfänglich abgelehnt.

 

Etwas Positives ist in diesem Zusammenhang allerdings zu bemerken:

Eine Dachentwässerung, welche vorher widerrechtlich auf die Straße geleitet wurde, ist durch die Grundstückseigentümer zwischenzeitlich zurückgebaut worden.

 

Nach Schilderung des Sachverhaltes äußert Frau Sauermann noch einmal, dass sie diese Anfrage gestellt hat, um zu erfahren, inwieweit sich diese Angelegenheit geklärt hat, da es ja doch viele Beschwerden wegen der vor dem Haus parkenden Autos gab.

 

Des Weiteren teilt Frau Sauermann mit, dass sie gehört habe, dass es auch Probleme mit der Entwässerung geben soll. Ob das nun durch die Dachentwässerung verstärkt wird oder nicht, könne sie nicht beurteilen.

Sie wisse auch auf jeden Fall, dass der besagte Bürger Fotodokumentationen erstellt und auch eingereicht hat. Nach ihrem Kenntnisstand erfolgte die Besichtigung auch an einem Tag, an dem es nicht geregnet hat. Das stellt für besagten Bürger ein Problem dar.

 

Obwohl er in diesem Fall nicht der Straßenbaulastträger ist, möchte sich Herr Hermann nach dieser Art von Beschuldigung dahingehend äußern, dass es eigentlich jedem Bürger frei steht, in dieser Straße zu parken; es wäre also keine Ausnahmeregelung.

Dies sei sicherlich nur ein Argument des besagten Bürgers gewesen, um seine Fassade zu schützen.

Wenn es bei Regen zu Spritzwasser kommt, dann sieht man dies auch im trockenen Zustand. Mit dem Regenwasser werden Schmutzpartikel aufgenommen und würden auch noch Tage später am Haus sichtbar sein.

 

Abschließend fragt Herr Hermann, ob nach der Gerichtsentscheidung am 05.11.2014 dieser Sachverhalt abgeschlossen ist bzw. wie es weiter geht.

 

Herr Schulz äußert sich zunächst nochmal zu der Regengeschichte dahingehend, dass er es sich persönlich angesehen hat und bei Regen vor Ort war, konnte jedoch die geschilderten Beeinträchtigungen nicht erkennen.

 

Inwieweit durch die Gegenpartei weitere rechtliche Schritte eingeleitet werden, ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht bekannt, so Herr Schulz.

 

Herr Böhm bedankt sich für die Ausführungen und verabschiedet Herrn Schulz.