Herr Rocco Müller informierte die Anwesenden wie folgt:

1.       Landesrechnungshof

 

In der letzten Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses informierte Herr Rocco Müller über die beabsichtigte überörtliche Prüfung des Landesrechnungshofes Sachsen-Anhalt (LRH) mit dem Schwerpunkt: Querschnittsprüfung „Berücksichtigung des EU-Beihilferechts im kommunalen Beteiligungsmanagement“. Diese Prüfung wurde nach Zuarbeit des Landkreises Anhalt-Bitterfeld im Rahmen einer Online-Erhebung seitens des LRH vorerst zurückgestellt bzw. unterbrochen. Begründet wurde dies mit der vorherrschenden Corona-Pandemie und dem Hacker-Angriff auf den Landkreis Anhalt-Bitterfeld.

 

Zu welchem Zeitpunkt die Prüfung fortgeführt wird, auch in Verbindung mit ergänzenden bzw. vertiefenden örtlichen Erhebungen, ist bislang nicht bekannt und wird vom LRH gesondert mitgeteilt.

 

Hinsichtlich der nach § 137 KVG LSA vom LRH durchgeführten „Überörtlichen Prüfung der Kassenorganisation des Landkreises Anhalt-Bitterfeld“ liegt dem Landkreis Anhalt-Bitterfeld ein Berichtsentwurf vor, zu dessen Inhalt am 21. Oktober 2021 ein Abschlussgespräch stattfand. Daraufhin fertigt der LRH einen Abschlussbericht aus, zu dem im Rahmen eines Stellungnahmeverfahrens reagiert werden muss.

 

Dieser Sachverhalt führt zurück zum Tagesordnungspunkt 8. Informationen der Verwaltung. Der LRH hat zugesichert, diesen Abschlussbericht zeitnah zu erstellen. Zum Abschlussbericht muss eine Stellungnahme gefertigt werden, welche im Rechnungs-prüfungsausschuss vorberaten und später im Kreistag beschlossen werden muss.

 

Als Beratungstermin schlug Herr Rocco Müller hierfür den April 2022 vor.

 

Durch den Hinweis von Herrn Heeg aus der letzten Ausschusssitzung muss im Jahr 2022 eine Neukalkulation der Kosten für die Kostenrechnung erfolgen. Hier ist vom Gesetzgeber eine Frist von 3 Jahren vorgegeben. Dieser Tagesordnungspunkt soll ebenfalls mit im April be-handelt werden.

 

Herr Loth: „In welchem Zeitrahmen erfolgen die Prüfungen der Jahresabschlüsse 2014, 2015, 2016 usw.?

 

Herr Rocco Müller: „Wenn die Prüffähigkeit wieder hergestellt ist, werden im Anschluss an den Jahresabschluss 2013 die Jahresabschlüsse 2014 und 2015 bis September und die Jahresabschlüsse 2016 und 2017 bis November geprüft. Durch den Runderlass ‚Erleichterung zur Beschleunigung der Aufstellung und Prüfung kommunaler Jahresabschlüsse‘ (Erl. des MI LSA vom 15.10.2020) sind wir auch verpflichtet, die Prüfungen zu beschleunigen. Erfahrungswerte, ob diese Prüfungen in dieser kurzen Zeit umgesetzt werden können, haben wir noch keine.“

 

Herr Loth: „Wurden Erleichterungen zur Prüfung von Jahresabschlüssen in Anspruch genommen und wie sieht es in anderen Landkreisen aus? Gab es hier Rückmeldungen, zumal Meinungen vertreten wurden, dass die Erleichterungen keine wirklichen Erleichterungen sind.

Wie sieht es mit den Prüfungen der Jahresabschlüsse der kreisangehörigen Kommunen aus? Werden die Jahresabschlüsse von 2013 fertiggestellt?“

 

Herr Rocco Müller wird die Anfrage zu den kreisangehörigen Kommunen nachfolgend mit beantworten. In unserem Landkreis haben alle Kommunen auf den Runderlass reagiert. Der Runderlass soll noch einmal zeitlich verlängert werden. Er gab noch einige Ausführungen zu den oben gestellten Anfragen.

 

Als Terminplanung für das Jahr 2022 wurden in Absprache zwischen Herrn Hemmerling, Herrn Rocco Müller und den weiteren Anwesenden der 26.04.2022, ein Termin im September sowie ein Termin im November festgelegt, wobei über die Jahresabschlüsse 2014, 2015 frühestens im September sowie über die Jahresabschlüsse 2016, 2017 im November beraten werden kann. 

 

Herr Rocco Müller fuhr mit seinen Ausführungen zum Landesrechnungshof fort:

 

„In diesem Gespräch teilten die Vertreter des LRH mit, dass die überörtliche Prüfung der Eröffnungsbilanz des Landkreises Anhalt-Bitterfeld aus Gründen des Hacker-Angriffs bis auf weiteres aufgeschoben wurde und erst nach der vollständigen Herstellung der Arbeitsfähigkeit terminlich vereinbart wird.

 

Unter dem 25. Mai 2021 antwortete der LRH auf die mit Schreiben vom 11. Oktober 2019 angekündigte überörtliche Prüfung „Beauftragung von Wirtschaftsprüfern/Wirtschafts-prüfungsgesellschaften durch Rechnungsprüfungsämter für die Prüfung von Eigenbetrieben, Anstalten des öffentlichen Rechts und Zweckverbänden“. Im Ergebnis anderer überörtlicher Prüfungen kam der LRH zu dem Schluss, dass eine Prüfung derzeit nicht sachgerecht ist, diese weiter zu verfolgen, abschließende Prüffeststellungen zu treffen und daraus verall-gemeinerungsfähige Verfahrenshinweise zu geben. Der LRH ist zu der Ansicht gelangt, dass die bestehenden rechtlichen Regelungen einer Änderung bedürfen und verbessert werden müssen.“

 

Aufgrund seiner Prüfungserfahrungen, insbesondere in den Zweckverbänden, gab der LRH nachstehende Hinweise:

 

„Die Prüfung von Eigenbetrieben, Zweckverbänden und Anstalten des öffentlichen Rechts ist gemäß § 142 KVG LSA eine Pflichtaufgabe des Rechnungsprüfungsamtes. Die Letzt-verantwortung dieser gesetzlichen Prüfungsaufgaben i. V. m. einer eigenen wertenden Entscheidung (§ 142 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 KVG LSA) bleibt immer beim Rechnungs-prüfungsamt des Landkreises, auch wenn Wirtschaftsprüfer/Wirtschaftsprüfungsgesell-schaften hinzugezogen werden sollten.

 

Aus diesem Grund muss das Rechnungsprüfungsamt nach Auffassung des LRH sowohl qualitativ als auch quantitativ personell so aufgestellt sein, dass es die Prüfungen gemäß
§ 142 KVG LSA selbst durchführen kann, die Prüfungsergebnisse des Wirtschaftsprüfers/der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bewerten und eigene Schlussfolgerungen daraus ziehen kann und bei Einbeziehung von Wirtschaftsprüfern/Wirtschaftsprüfungsgesellschaften eigene Prüfungshandlungen in den Bereichen durchführt, die nicht originär zum Prüfungsfeld eines Wirtschaftsprüfers gehören. In diesem Zusammenhang empfiehlt der LRH, dass das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises spätestens zum turnusmäßigen Wechsel von Wirtschaftsprüfern/Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (nach fünf Jahren) die Prüfung einer Einrichtung nach § 142 KVG LSA eigenständig durchführt. Mithin hält es der LRH für erforderlich, dass der Landkreis Anhalt-Bitterfeld den Personalbedarf im Rechnungs-prüfungsamt unter der Berücksichtigung der pflichtigen und der sonstigen übertragenen Aufgaben überprüft und das zur Aufgabenerfüllung notwendige Personal einstellt.“

 

Zurzeit werden 2 Zweckverbände, die Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg sowie der Zweckverband Goitzsche eigenständig durch das Rechnungs-prüfungsamt geprüft. Die Prüfungen der anderen 8 Zweckverbände erfolgen noch von Wirtschaftsprüfern. Nach Ablauf der 5-Jahres-Frist wäre dann das Rechnungsprüfungsamt für diese Prüfungen eigenständig verantwortlich. Ab dem Haushaltsjahr 2020 kommt dann außerdem wieder die KomBA-ABI zur Prüfung hinzu. Für die Haushaltsjahre 2018 und 2019 erfolgten diese Prüfungen krankheitsbedingt durch Wirtschaftsprüfer.

Der Landkreis Anhalt-Bitterfeld besitzt keine eigenen Eigenbetriebe.

 

2.                       Landesverwaltungsamt

 

Das Landesverwaltungsamt – Referat Städte- und Wohnungsbauförderung, Wohnungswesen, Schulbauförderung – führte in der Zeit vom 31. Mai 2021 bis zum 04. Juni 2021 eine allge-meine Geschäftsprüfung der Wohngeldbehörde des Landkreises Anhalt-Bitterfeld durch. Die stichprobenartige Prüfung der Gewährung von Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz der Haushaltsjahre 2018 bis 2020 erfolgte aufgrund der pandemiebedingten Einschränkungen nicht vor Ort, sondern in den Diensträumen des Landesverwaltungsamtes anhand ausgewählter anonymisierter Akten.

 

Ein Prüfungsergebnis liegt noch nicht vor.

 

3.       Deutsche Rentenversicherung Bund

 

Gemäß § 28p Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) wurde eine Betriebsprüfung des Bereiches „Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen zur Sozialversicherung einschließlich eines ausreichenden Insolvenzschutzes bei Wertguthabenvereinbarungen“ bei der „Fraktion Freie Wähler im Kreistag Anhalt-Bitterfeld“ vorgenommen. Die von der Rentenversicherung in Stichproben durchgeführte Prüfung ergab im gesamten Prüfzeitraum (01. Januar 2017 bis 31. Dezember 2020) keine Feststellungen hinsichtlich des Gesamtsozial-versicherungsbeitrages und führte daher zu keinen Beanstandungen. Es bestanden zum Zeitpunkt der Prüfung keine Wertguthabenvereinbarungen, die gegen das Risiko der Insolvenz abzusichern wären.

 

 

4.      Stand der Aufstellung und der Prüfung von Jahresabschlüssen

 

Herr Rocco Müller berichtete, dass, wie in den vorangegangenen Sitzungen des Rechnungs-prüfungsausschusses bereits ausgeführt, auch weiterhin die teils erheblichen Rückstände bei der Erstellung der Jahresabschlüsse des Landkreises und bei den kreisangehörigen Kommunen abgearbeitet werden müssen. Durch den Erleichterungserlass des Landes Sachsen-Anhalt soll der Rückstand bei der Erstellung durch die verantwortlichen Kommunen aufgeholt werden.

 

Ob die Erleichterungsmöglichkeiten auf der einen Seite zu Beschleunigungen bei der Aufstellung führen können, kann diesseitig nicht eingeschätzt werden, da hierfür aus-schließlich die Kommunen eigenverantwortlich sind. Andererseits hat das Rechnungs-prüfungsamt des Landkreises Anhalt-Bitterfeld auch noch keine Erfahrungswerte hinsichtlich der Prüfung von verkürzten kommunalen Jahresabschlüssen, da bisher nur vollständige Jahresabschlüsse zur Prüfung vorlagen.

 

Nachfolgend informierte Herr Müller über den aktuellen Stand bei der Aufstellung und der Prüfung von Jahresabschlüssen.

 

Landkreis Anhalt-Bitterfeld

 

Dem Rechnungsprüfungsamt liegen der nur unwesentlich verkürzte Jahresabschluss 2014 und die verkürzten Jahresabschlüsse des Jahres 2015 und 2016 zur Prüfung vor. Die Vorlage des Jahresabschlusses 2017 ist für Ende November 2021 angezeigt worden.

 

Entsprechend dem Runderlass vom 15. Oktober 2020 und den durch den Kreistag bestätigten Erleichterungsmöglichkeiten sollten bis zum Ende des Jahres 2021 auch noch die verkürzten Jahresabschlüsse 2018 bis 2020 zur Prüfung vorgelegt werden.

 

Stadt Aken (Elbe)

 

Die Vorlage des verkürzten Jahresabschlusses 2017 erfolgte am 23. September 2021 im Rechnungsprüfungsamt. Nach Auskunft der Kommune wurde dieser Jahresabschluss durch einen externen Dienstleister erstellt. Vereinbarungsgemäß sollten die drei Jahresabschlüsse, die Jahre 2018 bis 2020 betreffend, bis zum Jahresende erstellt und zur Prüfung eingereicht werden.

 

Stadt Raguhn-Jeßnitz

 

Die Einreichung des Jahresabschlusses 2014 sollte unmittelbar nach dem Abschluss der Prüfung der Eröffnungsbilanz am 13. Juli 2020 erfolgen, wobei noch immer kein Prüfungsauftrag einschließlich etwaiger Prüfungsunterlagen vorliegt. Die im Jahr 2021 angekündigten Aufträge zur Prüfung der allesamt verkürzten Jahresabschlüsse 2014 bis 2020 sind nicht eingegangen, so dass der Rückstand bei der Aufstellung unverändert bleibt.

 

Stadt Sandersdorf-Brehna

 

Die Kommune macht keinen Gebrauch von den Erleichterungen aus dem o. g. Runderlass und stellte die Jahresabschlüsse 2017 bis 2019 weiterhin vollständig auf und reichte diese bereits beim Rechnungsprüfungsamt ein. Gemäß dem vorliegenden Umsetzungsplan wird im Jahr 2021 noch der Jahresabschluss 2020 erstellt und zur Prüfung vorgelegt.

 

Stadt Südliches Anhalt

 

Die laufenden Prüfungstätigkeiten zum Jahresabschluss 2015 mussten nach einem Beschäf-tigungsverbot einer Prüferin einem anderen Prüfer zugeordnet werden. Die Jahresabschlüsse 2016 und 2017, zu deren Erstellung keine Erleichterungsmöglichkeiten in Anspruch genom-men werden sollen, wurden bereits in diesem Jahr vorgelegt, so dass gemäß dem Umset-zungsplan die drei Jahresabschlüsse 2018 bis 2020 bis zum Jahresende im Rechnungs-prüfungsamt erwartet werden.

 

Stadt Zörbig

 

Vom Rechnungsprüfungsamt wurde der vollständige Jahresabschluss 2015 geprüft, wobei ein Abschlussprüfungsbericht erst nach Freigabe der vom Hackerangriff betroffenen Dateien aus-gefertigt werden kann. In diesem Jahr wurde der verkürzte Jahresabschluss 2016 zur Prüfung übergeben, die verkürzten Jahresabschlüsse der Jahre 2017 bis 2020 liegen noch nicht vor.

 

Gemeinde Muldestausee

 

Der vollständige Jahresabschluss 2014 ist geprüft und testiert. Demnach ist im Jahr 2021 mit der Vorlage zur Prüfung der vollständigen Jahresabschlüsse, die Jahre 2015 bis 2020 – sechs Jahresabschlüsse – betreffend, zu rechnen.

 

Gemeinde Osternienburger Land

 

Nach dem Abschluss der Prüfungstätigkeiten zum Jahresabschluss 2015 wurden von der Kommune die beiden Jahresabschlüsse 2016 und 2017 vorgelegt. Folglich werden ebenfalls noch die Jahresabschlüsse 2018 bis 2020 seitens des Rechnungsprüfungsamtes zu prüfen sein.

 

 

Mit dem aktuell dem Rechnungsprüfungsamt zur Verfügung stehenden Personalbestand an qualifizierten Prüfern muss diese Vielzahl an Jahresabschlussprüfungen zeitgerecht be-
wältigt werden. Zurzeit liegen dem Rechnungsprüfungsamt vom Landkreis selbst drei Jahres-abschlüsse und von den o. g. Kommunen insgesamt elf Jahresabschlüsse prüffähig vor. Unter Beachtung des Runderlasses müssten bis zum Jahresende noch weitere 31 Jahresab-schlüsse vorgelegt werden.

 

Die eingeschränkte Personalsituation hat sich zwischenzeitlich leider nicht verbessert, da die im April 2021 neu besetzte Prüferstelle aus Gründen eines Beschäftigungsverbotes zurzeit unbesetzt ist und eine bereits durchgeführte öffentliche Stellenausschreibung keinen Erfolg brachte und wiederholt werden muss.

 

Auch die beiden zur Aufholung der Prüfrückstände befristeten zusätzlichen Planstellen für die Jahre 2022 bis 2023 können nach erfolgten öffentlichen Ausschreibungsverfahren mangels geeigneter Bewerber ebenfalls nicht besetzt werden. Gleiches gilt für eine bereits im März 2021 ausgeschriebene und mit einem internen Bewerber besetzte Prüferstelle, da dieser Beamte noch immer nicht im Rechnungsprüfungsamt eingesetzt werden kann, weil dieser als „Sachgebietsleiter Bezügestelle“ tätig ist und erst nach vollständiger Einarbeitung eines Nach-folgers und abschließender Zuarbeit zum Haushalt 2022 vom Amt für Organisation, Personal und EDV freigegeben wird.

 

Zusammengefasst bedeutet dies, dass von den im Stellenplan 2021 ausgewiesenen zehn Prü-ferstellen, einschließlich der Amtsleitung und des Sekretariates, aktuell sieben Stellen besetzt und drei Stellen unbesetzt sind.

 

Zusätzlich zu den genannten Jahresabschlussprüfungen werden generell eine unbestimmte Zahl von Vergabe- und Verwendungsnachweisprüfungen durchgeführt, sowie die Prüfungen von Einzahlungskassen und Handvorschüssen. Hierzu wurde in der ab 01. April 2021 geltenden Neufassung der Kommunalkassen- und Buchführungsverordnung (KomKBVO) nunmehr eine klare Abgrenzung der Zuständigkeiten des Rechnungsprüfungsamtes und des Kassenaufsichtsbeamten vorgenommen. Im § 29 Absatz 1 KomKBVO wird nun klargestellt, dass die örtliche Prüfung dem Rechnungsprüfungsamt obliegt (§ 136 KVG LSA), die mindestens je einmal jährlich als unvermutete Kassenprüfung und als unvermutete Kassen-bestandsaufnahme durchgeführt werden muss. Das Rechnungsprüfungsamt prüft dabei als unabhängige Finanzkontrolle insbesondere, ob die Kassenaufsicht ordnungsgemäß wahrgenommen wird und ist für die Prüfung nach § 29 Absatz 2 KomKBVO zuständig. Örtliche Prüfungen sind kostenpflichtig.

 

Herr Rocco Müller stellte sich für Anfragen zur Verfügung.

 

Herr Schenk bat darum, den Termin für den nächsten Rechnungsprüfungsausschuss auf den 26. April 2022 zu legen. Des Weiteren hatte er folgende Anfrage:

 

„Sind die Jahresabschlüsse der Zweckverbände − nach turnusmäßigen Wechsel von spätes-tens 5 Jahren durch die Wirtschaftsprüfer − künftig ausschließlich nur noch durch das Rech-nungsprüfungsamt zu prüfen?“

 

Herr Hemmerling: „Prüft dann zukünftig nur noch das Rechnungsprüfungsamt die Zweck-verbände?“ 

 

Herr Rocco Müller erklärte, im Ergebnis anderer überörtlicher Prüfungen, insbesondere in den Zweckverbänden, ist der Landesrechnungshof zu der Ansicht gelangt, dass die bestehenden rechtlichen Regelungen einer Änderung bedürfen. Dies gilt insbesondere für die Übertragung von Prüfungsaufgaben auf Wirtschaftsprüfer/Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und die dazu erforderliche Mitwirkung der Entscheidungsgremien der geprüften Einrichtungen. Auch der Umfang der auf Wirtschaftsprüfer/Wirtschaftsprüfergesellschaften übertragenen Prüfungsaufgaben bedarf einer Konkretisierung durch den Gesetzgeber.

 

Die Prüfung bei Eigenbetrieben, Zweckverbänden und Anstalten des öffentlichen Rechts gemäß § 142 KVG LSA ist eine Pflichtaufgabe des Rechnungsprüfungsamtes. Auch wenn das Rechnungsprüfungsamt Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in die Erfüllung seiner gesetzlichen Prüfungsaufgaben mit einbezieht, bleibt die Letztverantwortung beim Rechnungsprüfungsamt des Landkreises. Dieses muss eine eigene wertende Entscheidung treffen.

 

Das Rechnungsprüfungsamt muss nach Auffassung des Landesrechnungshofes sowohl qualitativ als auch quantitativ personell so aufgestellt sein, dass es Prüfungen gemäß § 142 KVG LSA bei Eigenbetrieben, Zweckverbänden und Anstalten des öffentlichen Rechts selbst durchführen kann, wobei der Landkreis Anhalt-Bitterfeld keine eigenen Eigenbetriebe mehr hat.

 

Der Landesrechnungshof empfiehlt in diesem Zusammenhang, dass das Rechnungsprü-fungsamt spätestens zum turnusmäßigen Wechsel nach 5 Jahren von Wirtschaftsprüfern/ Wirtschaftsprüfungsgesellschaften die Prüfung einer Einrichtung nach § 142 KVG LSA eigenständig durchführt.

 

Aus den vorgenannten Gründen hält es der Landesrechnungshof für erforderlich, dass der Landkreis den Personalbedarf im Rechnungsprüfungsamt unter Berücksichtigung der pflichtigen und der sonstigen übertragenen Aufgaben überprüft und das zur Aufgabenerfüllung notwendige Personal einstellt.

 

Wirtschaftsprüfer/Wirtschaftsprüfungsgesellschaften werden im Auftrag des Landkreises/des Rechnungsprüfungsamtes tätig. Die Prüfung und die wertende Entscheidung (Feststellungs-vermerk) liegt in der alleinigen Zuständigkeit des Rechnungsprüfungsamtes. Die geprüfte Einrichtung hat die Prüfungsleistungen des Rechnungsprüfungsamtes zu vergüten.

 

Das Rechnungsprüfungsamt ist im Rahmen seiner Aufgabenerledigung unter Wahrung seiner Unabhängigkeit in die Verwaltungsverfahren des Landkreises integriert. Hierzu zählen nach Ansicht des Landesrechnungshofes auch die Vergabeverfahren für die Leistungen der Wirtschaftsprüfer/Wirtschaftsprüfungsgesellschaften.

 

Um eine klare Abgrenzung zwischen Verwaltungstätigkeiten und der unabhängigen Prüftätigkeit des Rechnungsprüfungsamtes vorzunehmen, sollte daher künftig die Zentrale Vergabestelle die Abwicklung der Vergabeverfahren, wie in allen anderen Bereichen der Verwaltung des Landkreises, übernehmen.

 

Ein Mitspracherecht der Entscheidungsgremien bei der Auswahl von Wirtschaftsprüfern/Wirt-schaftsprüfungsgesellschaften hält der Landesrechnungshof für unzweckmäßig.

 

Herr Schenk: „Trägt dann das Rechnungsprüfungsamt die Gesamtverantwortung?“

 

Herr Rocco Müller bejahte oben genannte Anfrage und beantwortete weitere Anfragen der Anwesenden.

 

Das Schreiben vom Landesrechnungshof (Beauftragung von Wirtschaftsprüfern/Wirtschafts-prüfungsgesellschaften durch Rechnungsprüfungsämter für die Prüfung von Eigenbetrieben, Anstalten des öffentlichen Rechts und Zweckverbänden) vom 25. Mai 2021 wird dem Protokoll als Anlage beigefügt.