Sitzung: 02.11.2021 Rechnungsprüfungsausschuss
Herr Rocco Müller informierte
die Anwesenden wie folgt:
1. Landesrechnungshof
In der letzten Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses informierte Herr
Rocco Müller über die beabsichtigte überörtliche Prüfung des
Landesrechnungshofes Sachsen-Anhalt (LRH) mit dem Schwerpunkt:
Querschnittsprüfung „Berücksichtigung des EU-Beihilferechts im kommunalen
Beteiligungsmanagement“. Diese Prüfung wurde nach Zuarbeit des Landkreises
Anhalt-Bitterfeld im Rahmen einer Online-Erhebung seitens des LRH vorerst
zurückgestellt bzw. unterbrochen. Begründet wurde dies mit der vorherrschenden
Corona-Pandemie und dem Hacker-Angriff auf den Landkreis Anhalt-Bitterfeld.
Zu welchem Zeitpunkt die Prüfung fortgeführt wird, auch in Verbindung
mit ergänzenden bzw. vertiefenden örtlichen Erhebungen, ist bislang nicht
bekannt und wird vom LRH gesondert mitgeteilt.
Hinsichtlich der nach § 137 KVG LSA vom LRH durchgeführten
„Überörtlichen Prüfung der Kassenorganisation des Landkreises
Anhalt-Bitterfeld“ liegt dem Landkreis Anhalt-Bitterfeld ein Berichtsentwurf
vor, zu dessen Inhalt am 21. Oktober 2021 ein Abschlussgespräch stattfand.
Daraufhin fertigt der LRH einen Abschlussbericht aus, zu dem im Rahmen eines
Stellungnahmeverfahrens reagiert werden muss.
Dieser Sachverhalt führt zurück zum Tagesordnungspunkt 8. Informationen
der Verwaltung. Der LRH hat zugesichert, diesen Abschlussbericht zeitnah zu
erstellen. Zum Abschlussbericht muss eine Stellungnahme gefertigt werden,
welche im Rechnungs-prüfungsausschuss vorberaten und später im Kreistag
beschlossen werden muss.
Als Beratungstermin schlug Herr Rocco Müller hierfür den April
2022 vor.
Durch den Hinweis von Herrn Heeg aus der letzten Ausschusssitzung
muss im Jahr 2022 eine Neukalkulation der Kosten für die Kostenrechnung
erfolgen. Hier ist vom Gesetzgeber eine Frist von 3 Jahren vorgegeben. Dieser
Tagesordnungspunkt soll ebenfalls mit im April be-handelt werden.
Herr Loth: „In welchem Zeitrahmen erfolgen die Prüfungen der
Jahresabschlüsse 2014, 2015, 2016 usw.?
Herr Rocco Müller: „Wenn die Prüffähigkeit wieder hergestellt
ist, werden im Anschluss an den Jahresabschluss 2013 die Jahresabschlüsse 2014
und 2015 bis September und die Jahresabschlüsse 2016 und 2017 bis November
geprüft. Durch den Runderlass ‚Erleichterung zur Beschleunigung der Aufstellung
und Prüfung kommunaler Jahresabschlüsse‘ (Erl. des MI LSA vom 15.10.2020) sind
wir auch verpflichtet, die Prüfungen zu beschleunigen. Erfahrungswerte, ob
diese Prüfungen in dieser kurzen Zeit umgesetzt werden können, haben wir noch
keine.“
Herr Loth: „Wurden Erleichterungen zur Prüfung von
Jahresabschlüssen in Anspruch genommen und wie sieht es in anderen Landkreisen
aus? Gab es hier Rückmeldungen, zumal Meinungen vertreten wurden, dass die
Erleichterungen keine wirklichen Erleichterungen sind.
Wie sieht es mit den Prüfungen der Jahresabschlüsse der kreisangehörigen
Kommunen aus? Werden die Jahresabschlüsse von 2013 fertiggestellt?“
Herr Rocco Müller wird die Anfrage zu den kreisangehörigen Kommunen
nachfolgend mit beantworten. In unserem Landkreis haben alle Kommunen auf den
Runderlass reagiert. Der Runderlass soll noch einmal zeitlich verlängert
werden. Er gab noch einige Ausführungen zu den oben gestellten Anfragen.
Als Terminplanung für das Jahr 2022 wurden in Absprache zwischen Herrn
Hemmerling, Herrn Rocco Müller und den weiteren Anwesenden der
26.04.2022, ein Termin im September sowie ein Termin im November festgelegt,
wobei über die Jahresabschlüsse 2014, 2015 frühestens im September sowie über
die Jahresabschlüsse 2016, 2017 im November beraten werden kann.
Herr Rocco Müller fuhr mit seinen Ausführungen zum Landesrechnungshof
fort:
„In diesem Gespräch teilten die Vertreter des LRH mit, dass die
überörtliche Prüfung der Eröffnungsbilanz des Landkreises Anhalt-Bitterfeld aus
Gründen des Hacker-Angriffs bis auf weiteres aufgeschoben wurde und erst nach
der vollständigen Herstellung der Arbeitsfähigkeit terminlich vereinbart wird.
Unter dem 25. Mai 2021 antwortete der LRH auf die mit Schreiben vom 11.
Oktober 2019 angekündigte überörtliche Prüfung „Beauftragung von
Wirtschaftsprüfern/Wirtschafts-prüfungsgesellschaften durch
Rechnungsprüfungsämter für die Prüfung von Eigenbetrieben, Anstalten des
öffentlichen Rechts und Zweckverbänden“. Im Ergebnis anderer überörtlicher
Prüfungen kam der LRH zu dem Schluss, dass eine Prüfung derzeit nicht
sachgerecht ist, diese weiter zu verfolgen, abschließende Prüffeststellungen zu
treffen und daraus verall-gemeinerungsfähige Verfahrenshinweise zu geben. Der
LRH ist zu der Ansicht gelangt, dass die bestehenden rechtlichen Regelungen
einer Änderung bedürfen und verbessert werden müssen.“
Aufgrund seiner Prüfungserfahrungen, insbesondere in den Zweckverbänden,
gab der LRH nachstehende Hinweise:
„Die Prüfung von Eigenbetrieben, Zweckverbänden und Anstalten des
öffentlichen Rechts ist gemäß § 142 KVG LSA eine Pflichtaufgabe des
Rechnungsprüfungsamtes. Die Letzt-verantwortung dieser gesetzlichen Prüfungsaufgaben
i. V. m. einer eigenen wertenden Entscheidung (§ 142 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4
KVG LSA) bleibt immer beim Rechnungs-prüfungsamt des Landkreises, auch wenn
Wirtschaftsprüfer/Wirtschaftsprüfungsgesell-schaften hinzugezogen werden
sollten.
Aus diesem
Grund muss das Rechnungsprüfungsamt nach Auffassung des LRH sowohl qualitativ
als auch quantitativ personell so aufgestellt sein, dass es die Prüfungen gemäß
§ 142 KVG LSA selbst durchführen kann, die Prüfungsergebnisse des
Wirtschaftsprüfers/der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bewerten und eigene
Schlussfolgerungen daraus ziehen kann und bei Einbeziehung von
Wirtschaftsprüfern/Wirtschaftsprüfungsgesellschaften eigene Prüfungshandlungen
in den Bereichen durchführt, die nicht originär zum Prüfungsfeld eines
Wirtschaftsprüfers gehören. In diesem Zusammenhang empfiehlt der LRH, dass das
Rechnungsprüfungsamt des Landkreises spätestens zum turnusmäßigen Wechsel von
Wirtschaftsprüfern/Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (nach fünf Jahren) die
Prüfung einer Einrichtung nach § 142 KVG LSA eigenständig durchführt. Mithin
hält es der LRH für erforderlich, dass der Landkreis Anhalt-Bitterfeld den
Personalbedarf im Rechnungs-prüfungsamt unter der Berücksichtigung der
pflichtigen und der sonstigen übertragenen Aufgaben überprüft und das zur
Aufgabenerfüllung notwendige Personal einstellt.“
Zurzeit werden 2 Zweckverbände, die Regionale
Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg sowie der Zweckverband
Goitzsche eigenständig durch das Rechnungs-prüfungsamt geprüft. Die Prüfungen
der anderen 8 Zweckverbände erfolgen noch von Wirtschaftsprüfern. Nach Ablauf
der 5-Jahres-Frist wäre dann das Rechnungsprüfungsamt für diese Prüfungen
eigenständig verantwortlich. Ab dem Haushaltsjahr 2020 kommt dann außerdem
wieder die KomBA-ABI zur Prüfung hinzu. Für die Haushaltsjahre 2018 und 2019
erfolgten diese Prüfungen krankheitsbedingt durch Wirtschaftsprüfer.
Der Landkreis Anhalt-Bitterfeld besitzt keine
eigenen Eigenbetriebe.
2.
Landesverwaltungsamt
Das Landesverwaltungsamt – Referat Städte- und Wohnungsbauförderung,
Wohnungswesen, Schulbauförderung – führte in der Zeit vom 31. Mai 2021 bis zum
04. Juni 2021 eine allge-meine Geschäftsprüfung der Wohngeldbehörde des
Landkreises Anhalt-Bitterfeld durch. Die stichprobenartige Prüfung der
Gewährung von Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz der Haushaltsjahre 2018 bis 2020
erfolgte aufgrund der pandemiebedingten Einschränkungen nicht vor Ort, sondern
in den Diensträumen des Landesverwaltungsamtes anhand ausgewählter
anonymisierter Akten.
Ein Prüfungsergebnis liegt noch nicht vor.
3. Deutsche
Rentenversicherung Bund
Gemäß § 28p Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) wurde eine
Betriebsprüfung des Bereiches „Richtigkeit der Beitragszahlungen und der
Meldungen zur Sozialversicherung einschließlich eines ausreichenden
Insolvenzschutzes bei Wertguthabenvereinbarungen“ bei der „Fraktion Freie
Wähler im Kreistag Anhalt-Bitterfeld“ vorgenommen. Die von der
Rentenversicherung in Stichproben durchgeführte Prüfung ergab im gesamten
Prüfzeitraum (01. Januar 2017 bis 31. Dezember 2020) keine Feststellungen
hinsichtlich des Gesamtsozial-versicherungsbeitrages und führte daher zu keinen
Beanstandungen. Es bestanden zum Zeitpunkt der Prüfung keine
Wertguthabenvereinbarungen, die gegen das Risiko der Insolvenz abzusichern
wären.
4. Stand der
Aufstellung und der Prüfung von Jahresabschlüssen
Herr Rocco Müller berichtete, dass, wie in den vorangegangenen
Sitzungen des Rechnungs-prüfungsausschusses bereits ausgeführt, auch weiterhin
die teils erheblichen Rückstände bei der Erstellung der Jahresabschlüsse des
Landkreises und bei den kreisangehörigen Kommunen abgearbeitet werden müssen.
Durch den Erleichterungserlass des Landes Sachsen-Anhalt soll der Rückstand bei
der Erstellung durch die verantwortlichen Kommunen aufgeholt werden.
Ob die Erleichterungsmöglichkeiten auf der einen
Seite zu Beschleunigungen bei der Aufstellung führen können, kann diesseitig
nicht eingeschätzt werden, da hierfür aus-schließlich die Kommunen
eigenverantwortlich sind. Andererseits hat das Rechnungs-prüfungsamt des
Landkreises Anhalt-Bitterfeld auch noch keine Erfahrungswerte hinsichtlich der
Prüfung von verkürzten kommunalen Jahresabschlüssen, da bisher nur vollständige
Jahresabschlüsse zur Prüfung vorlagen.
Nachfolgend informierte Herr Müller über den aktuellen
Stand bei der Aufstellung und der Prüfung von Jahresabschlüssen.
Landkreis Anhalt-Bitterfeld
Dem Rechnungsprüfungsamt liegen der nur
unwesentlich verkürzte Jahresabschluss 2014 und die verkürzten Jahresabschlüsse
des Jahres 2015 und 2016 zur Prüfung vor. Die Vorlage des Jahresabschlusses
2017 ist für Ende November 2021 angezeigt worden.
Entsprechend dem Runderlass vom 15. Oktober 2020
und den durch den Kreistag bestätigten Erleichterungsmöglichkeiten sollten bis
zum Ende des Jahres 2021 auch noch die verkürzten Jahresabschlüsse 2018 bis
2020 zur Prüfung vorgelegt werden.
Stadt Aken (Elbe)
Die Vorlage des verkürzten Jahresabschlusses 2017
erfolgte am 23. September 2021 im Rechnungsprüfungsamt. Nach Auskunft der
Kommune wurde dieser Jahresabschluss durch einen externen Dienstleister
erstellt. Vereinbarungsgemäß sollten die drei Jahresabschlüsse, die Jahre 2018
bis 2020 betreffend, bis zum Jahresende erstellt und zur Prüfung eingereicht
werden.
Stadt Raguhn-Jeßnitz
Die Einreichung des Jahresabschlusses 2014 sollte
unmittelbar nach dem Abschluss der Prüfung der Eröffnungsbilanz am 13. Juli
2020 erfolgen, wobei noch immer kein Prüfungsauftrag einschließlich etwaiger
Prüfungsunterlagen vorliegt. Die im Jahr 2021 angekündigten Aufträge zur
Prüfung der allesamt verkürzten Jahresabschlüsse 2014 bis 2020 sind nicht
eingegangen, so dass der Rückstand bei der Aufstellung unverändert bleibt.
Stadt Sandersdorf-Brehna
Die Kommune macht keinen Gebrauch von den
Erleichterungen aus dem o. g. Runderlass und stellte die Jahresabschlüsse 2017
bis 2019 weiterhin vollständig auf und reichte diese bereits beim
Rechnungsprüfungsamt ein. Gemäß dem vorliegenden Umsetzungsplan wird im Jahr
2021 noch der Jahresabschluss 2020 erstellt und zur Prüfung vorgelegt.
Stadt Südliches Anhalt
Die laufenden Prüfungstätigkeiten zum
Jahresabschluss 2015 mussten nach einem Beschäf-tigungsverbot einer Prüferin
einem anderen Prüfer zugeordnet werden. Die Jahresabschlüsse 2016 und 2017, zu
deren Erstellung keine Erleichterungsmöglichkeiten in Anspruch genom-men werden
sollen, wurden bereits in diesem Jahr vorgelegt, so dass gemäß dem
Umset-zungsplan die drei Jahresabschlüsse 2018 bis 2020 bis zum Jahresende im
Rechnungs-prüfungsamt erwartet werden.
Stadt Zörbig
Vom Rechnungsprüfungsamt wurde der vollständige
Jahresabschluss 2015 geprüft, wobei ein Abschlussprüfungsbericht erst nach
Freigabe der vom Hackerangriff betroffenen Dateien aus-gefertigt werden kann.
In diesem Jahr wurde der verkürzte Jahresabschluss 2016 zur Prüfung übergeben,
die verkürzten Jahresabschlüsse der Jahre 2017 bis 2020 liegen noch nicht vor.
Gemeinde Muldestausee
Der vollständige Jahresabschluss 2014 ist geprüft
und testiert. Demnach ist im Jahr 2021 mit der Vorlage zur Prüfung der vollständigen
Jahresabschlüsse, die Jahre 2015 bis 2020 – sechs Jahresabschlüsse –
betreffend, zu rechnen.
Gemeinde Osternienburger Land
Nach dem Abschluss der Prüfungstätigkeiten zum
Jahresabschluss 2015 wurden von der Kommune die beiden Jahresabschlüsse 2016
und 2017 vorgelegt. Folglich werden ebenfalls noch die Jahresabschlüsse 2018
bis 2020 seitens des Rechnungsprüfungsamtes zu prüfen sein.
Mit dem aktuell dem Rechnungsprüfungsamt zur
Verfügung stehenden Personalbestand an qualifizierten Prüfern muss diese
Vielzahl an Jahresabschlussprüfungen zeitgerecht be-
wältigt werden. Zurzeit liegen dem Rechnungsprüfungsamt vom Landkreis selbst
drei Jahres-abschlüsse und von den o. g. Kommunen insgesamt elf
Jahresabschlüsse prüffähig vor. Unter Beachtung des Runderlasses müssten bis
zum Jahresende noch weitere 31 Jahresab-schlüsse vorgelegt werden.
Die eingeschränkte Personalsituation hat sich
zwischenzeitlich leider nicht verbessert, da die im April 2021 neu besetzte
Prüferstelle aus Gründen eines Beschäftigungsverbotes zurzeit unbesetzt ist und
eine bereits durchgeführte öffentliche Stellenausschreibung keinen Erfolg
brachte und wiederholt werden muss.
Auch die beiden zur Aufholung der Prüfrückstände
befristeten zusätzlichen Planstellen für die Jahre 2022 bis 2023 können nach
erfolgten öffentlichen Ausschreibungsverfahren mangels geeigneter Bewerber
ebenfalls nicht besetzt werden. Gleiches gilt für eine bereits im März 2021
ausgeschriebene und mit einem internen Bewerber besetzte Prüferstelle, da
dieser Beamte noch immer nicht im Rechnungsprüfungsamt eingesetzt werden kann,
weil dieser als „Sachgebietsleiter Bezügestelle“ tätig ist und erst nach
vollständiger Einarbeitung eines Nach-folgers und abschließender Zuarbeit zum
Haushalt 2022 vom Amt für Organisation, Personal und EDV freigegeben wird.
Zusammengefasst bedeutet dies, dass von den im
Stellenplan 2021 ausgewiesenen zehn Prü-ferstellen, einschließlich der
Amtsleitung und des Sekretariates, aktuell sieben Stellen besetzt und drei
Stellen unbesetzt sind.
Zusätzlich zu den genannten
Jahresabschlussprüfungen werden generell eine unbestimmte Zahl von Vergabe- und
Verwendungsnachweisprüfungen durchgeführt, sowie die Prüfungen von
Einzahlungskassen und Handvorschüssen. Hierzu wurde in der ab 01. April 2021
geltenden Neufassung der Kommunalkassen- und Buchführungsverordnung (KomKBVO)
nunmehr eine klare Abgrenzung der Zuständigkeiten des Rechnungsprüfungsamtes
und des Kassenaufsichtsbeamten vorgenommen. Im § 29 Absatz 1 KomKBVO wird nun
klargestellt, dass die örtliche Prüfung dem Rechnungsprüfungsamt obliegt (§ 136
KVG LSA), die mindestens je einmal jährlich als unvermutete Kassenprüfung und
als unvermutete Kassen-bestandsaufnahme durchgeführt werden muss. Das
Rechnungsprüfungsamt prüft dabei als unabhängige Finanzkontrolle insbesondere,
ob die Kassenaufsicht ordnungsgemäß wahrgenommen wird und ist für die Prüfung
nach § 29 Absatz 2 KomKBVO zuständig. Örtliche Prüfungen sind kostenpflichtig.
Herr Rocco Müller stellte sich
für Anfragen zur Verfügung.
Herr Schenk bat darum, den Termin für den nächsten
Rechnungsprüfungsausschuss auf den 26. April 2022 zu legen. Des Weiteren hatte
er folgende Anfrage:
„Sind die Jahresabschlüsse der Zweckverbände
− nach turnusmäßigen Wechsel von spätes-tens 5 Jahren durch die Wirtschaftsprüfer
− künftig ausschließlich nur noch durch das Rech-nungsprüfungsamt zu
prüfen?“
Herr Hemmerling: „Prüft dann zukünftig nur noch das
Rechnungsprüfungsamt die Zweck-verbände?“
Herr Rocco Müller erklärte, im
Ergebnis anderer überörtlicher Prüfungen, insbesondere in den Zweckverbänden,
ist der Landesrechnungshof zu der Ansicht gelangt, dass die bestehenden
rechtlichen Regelungen einer Änderung bedürfen. Dies gilt insbesondere für die
Übertragung von Prüfungsaufgaben auf Wirtschaftsprüfer/Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
und die dazu erforderliche Mitwirkung der Entscheidungsgremien der geprüften
Einrichtungen. Auch der Umfang der auf
Wirtschaftsprüfer/Wirtschaftsprüfergesellschaften übertragenen Prüfungsaufgaben
bedarf einer Konkretisierung durch den Gesetzgeber.
Die Prüfung bei Eigenbetrieben, Zweckverbänden und
Anstalten des öffentlichen Rechts gemäß § 142 KVG LSA ist eine Pflichtaufgabe
des Rechnungsprüfungsamtes. Auch wenn das Rechnungsprüfungsamt
Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in die Erfüllung
seiner gesetzlichen Prüfungsaufgaben mit einbezieht, bleibt die
Letztverantwortung beim Rechnungsprüfungsamt des Landkreises. Dieses muss eine
eigene wertende Entscheidung treffen.
Das Rechnungsprüfungsamt muss nach Auffassung des
Landesrechnungshofes sowohl qualitativ als auch quantitativ personell so
aufgestellt sein, dass es Prüfungen gemäß § 142 KVG LSA bei Eigenbetrieben,
Zweckverbänden und Anstalten des öffentlichen Rechts selbst durchführen kann,
wobei der Landkreis Anhalt-Bitterfeld keine eigenen Eigenbetriebe mehr hat.
Der Landesrechnungshof empfiehlt in diesem
Zusammenhang, dass das Rechnungsprü-fungsamt spätestens zum turnusmäßigen
Wechsel nach 5 Jahren von Wirtschaftsprüfern/ Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
die Prüfung einer Einrichtung nach § 142 KVG LSA eigenständig durchführt.
Aus den vorgenannten Gründen hält es der
Landesrechnungshof für erforderlich, dass der Landkreis den Personalbedarf im
Rechnungsprüfungsamt unter Berücksichtigung der pflichtigen und der sonstigen
übertragenen Aufgaben überprüft und das zur Aufgabenerfüllung notwendige
Personal einstellt.
Wirtschaftsprüfer/Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
werden im Auftrag des Landkreises/des Rechnungsprüfungsamtes tätig. Die Prüfung
und die wertende Entscheidung (Feststellungs-vermerk) liegt in der alleinigen
Zuständigkeit des Rechnungsprüfungsamtes. Die geprüfte Einrichtung hat die
Prüfungsleistungen des Rechnungsprüfungsamtes zu vergüten.
Das Rechnungsprüfungsamt ist im Rahmen seiner
Aufgabenerledigung unter Wahrung seiner Unabhängigkeit in die
Verwaltungsverfahren des Landkreises integriert. Hierzu zählen nach Ansicht des
Landesrechnungshofes auch die Vergabeverfahren für die Leistungen der
Wirtschaftsprüfer/Wirtschaftsprüfungsgesellschaften.
Um eine klare Abgrenzung zwischen
Verwaltungstätigkeiten und der unabhängigen Prüftätigkeit des
Rechnungsprüfungsamtes vorzunehmen, sollte daher künftig die Zentrale
Vergabestelle die Abwicklung der Vergabeverfahren, wie in allen anderen
Bereichen der Verwaltung des Landkreises, übernehmen.
Ein Mitspracherecht der Entscheidungsgremien bei
der Auswahl von Wirtschaftsprüfern/Wirt-schaftsprüfungsgesellschaften hält der
Landesrechnungshof für unzweckmäßig.
Herr Schenk: „Trägt dann das Rechnungsprüfungsamt die
Gesamtverantwortung?“
Herr Rocco Müller bejahte oben
genannte Anfrage und beantwortete weitere Anfragen der Anwesenden.
Das Schreiben vom Landesrechnungshof (Beauftragung
von Wirtschaftsprüfern/Wirtschafts-prüfungsgesellschaften durch Rechnungsprüfungsämter
für die Prüfung von Eigenbetrieben, Anstalten des öffentlichen Rechts und
Zweckverbänden) vom 25. Mai 2021 wird dem Protokoll als Anlage beigefügt.