Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 24, Nein: 10, Enthaltungen: 7

Der Kreistag des Landkreises Anhalt-Bitterfeld beschließt die 1. Änderung zur Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung und Unterstützung sozialer Einrichtungen, Dienste und Projekte gemäß Anlage 1.


(Herr Schönemann und Herr Zimmer gekommen = 41 Mitglieder = 75,93%)

 

Herr Wolpert teilte mit, dass ein Änderungsantrag aus dem Sozial- und Gesundheitsausschuss vorliegt. Hierzu gibt es rechtliche Bedenken, da es sich um einen beratenden Ausschuss handelt und wenn die Verwaltung auf der Grundlage des Vorschlages des Ausschusses den Zuwendungsbescheid vollziehen soll, dann hat die Entscheidung der Ausschuss getroffen und somit wird es ein beschließender Ausschuss, ohne die Kompetenz durch die Hauptsatzung zugewiesen bekommen zu haben.

Frau Zoschke brachte ihre Verwunderung zum Ausdruck, weil die anwesenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung keinerlei Probleme bei der textlichen Einfügung sahen.

Die Richtlinie wirkt in 2 Richtungen. Zum einen nach innen, d.h. sie bestimmt das Handeln der Kreisverwaltung und die Entscheidung innerhalb des Ausschusses. Die Kriterien für die Bewilligung von Fördermitteln sind darin festgehalten. Daran hat man sich stets gehalten. Die Richtlinie hat auch eine Außenwirkung. Diejenigen, die finanzielle Mittel beantragen, haben selbstverständlich ein Recht darauf, die Verfahrensweise kennenzulernen. Es ist die gängige Praxis, was in diesem einen Satz beschrieben wurde. Die Verwaltung sichtet die Anträge und unterbreitet dem Ausschuss einen Vorschlag. Der Ausschuss empfahl dann der Verwaltung, diese Fördermittelvergabe in der Höhe oder auch nicht. Es kam erst zweimal vor, dass der Ausschuss und die Verwaltung nicht einer Meinung waren. In diesen Fällen traf der Landrat die Entscheidung. Danach erging der Zuwendungsbescheid durch die Verwaltung. Sie bat darum, diese gängige Praxis in die Richtlinie einzupassen.

Herr Wolpert erklärte, dass es sich um eine Kompetenzzuweisung handelt, die durch die Hauptsatzung nicht gedeckt ist. Wenn es bereits seit 20 Jahren so gelaufen ist, ist es auch nicht notwendig, dass es festgeschrieben wird.

 

Der Änderungsantrag wurde mehrheitlich mit 17 Ja-Stimmen und 11 Gegenstimmen, bei 13 Enthaltungen bestätigt.

 

Die geänderte Vorlage 0625/2022 wurde mehrheitlich mit 24 Ja-Stimmen und 10 Gegenstimmen, bei 7 Enthaltungen bestätigt.