Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 30, Nein: 10, Enthaltungen: 1

Der Kreistag beschließt, die mit Beschluss des Kreistages definierten Grundsätze der Geschäftspolitik der KomBA-ABI auch in der ab dem 1. Januar 2023 geltenden Organisations- und Rechtsform innerhalb der Kreisverwaltung des Landkreises Anhalt-Bitterfeld anzuwenden.


Herr Wolpert erklärte, dass dieser Antrag rechtlich vom Ministerium beanstandet wird, weil hierauf abgezielt wird, dass der Kreistag seine Kompetenzen insoweit überschreiten würde, als er in die Geschäftspolitik mit dem ursprünglichen Antrag der KomBA eingegriffen habe oder mit diesem Beschluss das bestätigen würde.
Herr Wolpert hatte den Antragsteller gebeten, aus seinem Antrag das Wort „verpflichtend“ zu streichen. Somit verweist dieser Antrag auf den Beschluss, der für die KomBA gelten sollte nunmehr in der neuen Rechtsform, aber den Willen des Kreistages, dass diese Gedanken beachtet werden, dann noch verstärkt und auch fortgetragen sind, ohne dass man dazu beanstanden muss, dass hier der Landrat verpflichtet worden ist, auf etwas, was er nicht tun könnte.

Herr Dittmann war verwundert, dass offensichtlich der Landkreis Anhalt-Bitterfeld unter besonderer Beobachtung der Landesregierung steht. Bereits bei der Frage, dass wir uns selber für unser eigenes Krankenhaus finanziell engagieren wollen, musste er feststellen, dass das Landesverwaltungsamt in die kommunale Selbstverwaltungshoheit eingreift. Jetzt werden sogar Beschlussanträge, die eine Fraktion im Kreistag einbringt, schon bevor sie hier zur Beschlussfassung kommen, in einem Fachministerium kritisch bewertet.
Es drängt sich hier Herrn Dittmann der Verdacht auf, dass dieses Schreiben des Sozialministeriums nicht ganz ohne Zutun der Kreisverwaltung auf dem Tisch gelandet ist.

Herr Dittmann dankte für den Hinweis des Vorsitzenden und erklärte, dass sich die Fraktion SPD-Grüne die Änderungsempfehlung, das Wort „verpflichtend“ aus dem Beschlussvorschlag zu entnehmen, zu eigen machen. Es ändere allerdings nicht wirklich den Beschlussvorschlag, da es immer lautet: anzuwenden.

Herr Dittmann erklärte weiterhin, wenn jemand gegen diesen Beschlussvorschlag vorgehen dürfte, dann tatsächlich der Landrat, wenn er sich in seiner Organisationshoheit bedroht fühlt, jedoch nicht das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes.

Herr Heeg sagte, dass das Sozialministerium nicht die Kommunalaufsicht sei und dass, wenn dieser Beschluss gefasst wird, das Sozialministerium den Beschluss nicht kassieren könne. Er fragte ob die Gefahr bestehe, dass es aufgrund des Schreibens dazu kommen könnte, dass der Beschluss beanstandet und kassiert werden könne?

Herr Wolpert antwortete, wenn das Wort Pflicht im Beschluss steht, stößt es jeder Kommunalaufsicht auf, wenn es nicht enthalten ist, kann man argumentieren, dass es einer Rechtsform betraf, die es nicht mehr gibt und deshalb ist es nur noch eine Empfehlung. Das bindet den Landrat nicht und daher kann es auch nicht mehr beanstandet werden. Dies sei auch der Hintergrund der Änderungsempfehlung.

Herr Hövelmann ergänzte, als der Ursprungsbeschluss gefasst wurde, gab es von niemandem eine solche Einrede– weder vom damaligen Landrat, noch von der Kommunalaufsicht. Insofern sei nicht erkennbar, warum dies jetzt bei identischer Sach- und Rechtslage anders sein sollte. Im Übrigen müsste zunächst erst einmal der Landrat in Widerspruch gehen und den Kreistag um Neuabstimmung bitten. Herr Hövelmann erinnerte daran, dass der jetzige Landrat, Herr Grabner, beim Zustandekommen des in Rede stehenden ersten Beschlusses aktiv mitgewirkt hatte.

 

Es gab keine weiteren Wortmeldungen.

 

Die Vorlage 0640/2022 wurde in der geänderten Form mehrheitlich mit 30 Ja-Stimmen und 10 Gegenstimmen, bei 1 Enthaltung, bestätigt.