Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 6, Nein: 0, Enthaltungen: 3

Herr Grabner erklärte, dass die Möglichkeit besteht, hier die Übergangsregelung zur Einführung der Umsatzsteuerpflicht für weitere zwei Jahre zu verzögern; hierzu wurde intern abgestimmt. Bestenfalls würde nicht auf die zwei Jahre verzichtet, sondern dafür plädiert, für ein weiteres Jahr die Aussetzung der Umsatzsteuerpflicht zu beantragen und durch den Kreistag beschließen zu lassen.

Herr Heeg schlägt vor, die zwei Jahre zu nehmen. Es gehe vom Grundsatz her darum, dass alle Leistungen, welche der Landkreis erbringt, die auch fremde Dritte (Unternehmen) erbringen könnten, der Mehrwertsteuer unterliegen. Wenn diese Mehrwertsteuer nicht erhoben werden muss, würde etwas Gutes für Bürgerinnen und Bürger und andere Kommunen getan. Die Vorarbeiten sind geleistet, diese kann man noch in zwei Jahren verwenden.

Herr Dittmann fragte, wie der Vorbereitungsstand für die Umstellung sei? Im Zweifelsfall wäre zu prüfen, in welchem Bereich man BGA’s bilden könne. Dann spiele auch hinein, wenn man in eine Umsatzsteuerpflicht in Teilbereichen käme, muss es nicht zwingend zu einer Mehrbelastung kommen, denn man muss auf der anderen Seite auch in der Kostenkalkulation von den Nettobeträgen ausgehen und nicht von den Bruttobeträgen.

Herr Lucas antwortete, dass seit mehreren Jahren das System umgestellt wird, es gibt aber ungeklärte Rechtsfälle. Probleme gibt es bei der Kreisvolkshochschule bei steuerpflichtigen und steuerfreien Sachen. Das Finanzamt erteilt hierzu keine konkreten Aussagen, da dieses selber nicht weiß, ist es steuerpflichtig oder nicht.
Ein anderes Problem ist die Plakette im Straßenverkehrsamt, welche die Werkstätten für 5 Euro verkaufen, hier wird aktuell keine 19 % Mehrwertsteuer berechnet. Diese würden dann zu Lasten des Landkreises gehen bzw. diese Kosten müssten genau aufgeschlüsselt werden (Kostenkalkulation von Personalkosten, Sachkosten, etc.). Das wären hier die Schwierigkeiten.
Die erste Änderung war die Erkenntnis mit der Feuerwehrtechnischen Zentrale, denn nach derzeitigem Stand wäre die FTZ ein sogenannter Betrieb gewerblicher Art, unabhängig von § 2b, d. h. dass hier eine indirekte Konkurrenz zur Privatwirtschaft vorliegt, weil diese von der Feuerwehr Dinge (Atemschutzgeräte, etc.) reparieren oder warten, die ein Privater auch erledigen könnte. Aufgrund dessen und ein Jahresumsatz von 45.000 Euro wäre man höchstwahrscheinlich im BGA drin, deswegen sollte ab nächstem Jahr eine Steuererklärung gemacht werden, so Herr Lucas.

Herr Heeg fragte, ob der Landkreis in irgendeinem Bereich bereits BGA’s hat?

 

Es gab keine weiteren Anfragen.

 

Die Vorlage 0668/2022 wurde einstimmig mit 6 Ja-Stimmen, bei 3 Enthaltungen, dem Kreistag zur Beschlussfassung empfohlen.