Frau Zerrenner fragte bzgl. des Brandes in der Erich-Kästner-Schule, ob die Schäden behoben wurden, die Ursache bekannt ist und der Schadensbetrag wirklich im sechsstelligen Bereich liegt?
Herr Grabner antwortete, dass der Schaden derzeit noch behoben und voraussichtlich bis zum nächsten Jahr andauern wird. Der betroffene Bereich ist vom Schulbetrieb abgetrennt.
Ursache war höchstwahrscheinlich ein Brand in der Lehrküche durch den dort eingebauten Herd.

Weiter fragte Frau Zerrenner, wie und ob der Landkreis überprüft, ob die Gelder an ukrainische Flüchtlinge gehen, die im Landkreis wirklich wohnen und nicht nur eine Meldeadresse haben?

Herr Böddeker antwortete, dass Postadressen nicht ausreichend seien, allerdings gibt es für Flüchtlinge keine Aufenthaltspflicht, dies wird auch nicht kontrolliert.

Herr Roi fragte bzgl. der über die KomBA versicherte Ukrainer zur Problematik mit Fahrzeugen (z.B. ist in Sachsen die Versicherung nach einem Jahr ausgelaufen), ob die Fahrzeugversicherung verlängert wird?

Herr Roi fragte, ob es ausgeschlossen sei, dass sich ukrainische Flüchtlinge in verschiedenen Landkreisen anmelden können? Sind die Daten im Bereich der KomBA verknüpft? Ist es gesetzlich geregelt, dass sich gemeldete Flüchtlinge im Land aufhalten müssen?
Herr Böddeker antwortete, dass sich Empfänger von Leistungen nach SGB II grundsätzlich außerhalb des Landes aufhalten dürfen, sie müssen nur ihren gewöhnlichen Wohnort hier haben. Es gibt keine Rechtsgrundlage für eine Kontrolle, wo sich jemand aufhält.

Frau Wohmann ergänzte, dass ukrainische Leistungsbezieher im SGB II einer Meldepflicht unterliegen. Verlassen sie ihren Wohnort, müssen sie Urlaub beantragen. Mit anderen Jobcentern ist man nicht verknüpft, aber ein Leistungsmissbrauch sei hier ausgeschlossen, denn es müssen alle Dokumente bei der Anmeldung vorlegt werden. Damit wird bescheinigt, wo sie Leistungen beziehen und sich aufhalten.

Herr Krüger sagte, dass es sich nach der Regelung der Erreichbarkeitsanordnung richtet (SGB II, § 7, Abs. 4a), d. h. alle Bezieher des SGB II sind verpflichtet, sich im zeit- und ortsnahen Bereich aufzuhalten, dürfen diesen mit Genehmigung des Jobcenters verlassen (grundsätzlich kalenderjährlich für einen Zeitraum von bis zu max. 3 Monaten); sie müssen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Landkreis Anhalt-Bitterfeld haben.

Herr Roi fragte, wenn sich z. B. ein Wohnungsunternehmen an den Landkreis wendet, dann würde dieser den konkreten Verdachtsfällen nachgehen, oder fehlt hierfür das Personal?
Weiter fragte Herr Roi, da die Daten der Jobcenter nicht miteinander verknüpft sind, was der Gesetzgeber gegen Datenmissbrauch unternimmt?

Herr Böddeker erwiderte, dass z. B. bei der Ausländerbehörde die Ausländer erfasst sind und die Daten der Ausländerbehörden verknüpft sind. Das Jobcenter überprüft dann den Aufenthalt – hier kann jeder nur einen Aufenthaltsnachweis haben, nicht mehrere in verschiedenen Landkreisen oder Städten. Dieser muss vorgelegt werden, so dass ein Missbrauch ausgeschlossen werden kann.

Herr Krüger ergänzte, dass das Jobcenter Hinweisen per Außendienst nachgeht, u. a. durch Inaugenscheinnahme von gemeldeten Adressen. Sollte ein Wohnungsunternehmen Zweifel am Aufenthalt haben, kann dies dem Jobcenter gemeldet werden und es wird dem nachgegangen.

Natürlich müssen Antragsteller durch Aufenthaltstitelvorlage als auch durch Meldebescheinigungen nachweisen, dass sie hier gemeldet sind, somit wird versucht, Missbrauch auszuschließen.

Herr Roi sagte, dass es unter Landrat Schulze eine Arbeitsgruppe und monatliche Berichterstattungen über die Frage der Verteilung gab, ob und in welchen Kommunen wie viele Asylbewerber (jetzt auch noch Ukrainer) untergebracht sind. Es wurde auch darauf geachtet, dass die Verteilung im Landkreis ausglichen ist. Herr Roi bat darum, eine aktuelle Liste auszureichen. Auch bat er um Aufstellung einer aktuellen Schätzung des Landkreises, wie viele Menschen im Asylbereich noch aufgenommen werden müssen.

Herr Grabner sicherte eine Zuarbeit zu.

Herr Kalisch fragte bzgl. der Fahrbahnmarkierung auf der Parsevalstraße in Bitterfeld an, ob diese erneuert werden könnte, da sie kaum noch zu erkennen sei?

Herr Grabner sagte, dass diese geprüft und zu Protokoll gegeben wird.

Herr Urban fragte, wie weit der Sanierungsstand der Krondorfer Turnhalle ist und wann die Vereine wieder dort trainieren können?
Herr Grabner antwortete, dass auch die Vereine den Trainingsbetrieb wieder aufnehmen können, Schulsport ist bereits mit Beginn des Schuljahres wieder möglich. Die einzige Einschränkung ist die Nutzung der Tribüne, diese wird voraussichtlich auch nicht 2024 erfolgen können, da es hier zu viel Sanierungsstau in den in Kreisträgerschaft befindlichen Schulen gibt und diese vorerst Priorität haben. Ab 2025 soll die weitere Sanierung vollzogen werden bzw. wird versucht, Fördermittel zu generieren. Sollte dies gelingen, kann ggf. eher begonnen werden.

Herr Kalisch sagte, dass die Volleyballmannschaft nunmehr in der Bundesliga spielt und sie Probleme haben, ordentliche Punktspiele durchzuführen. Es sei sehr schade, wenn erst 2025 mit der weiteren Sanierung begonnen werden könne.

Herr Grabner antwortete, dass ohne Fördermittel vor 2025 nichts passieren würde, es sei denn, die Stadt Bitterfeld-Wolfen würde den Landkreis bei der Sanierung finanziell unterstützen.

Herr Hennicke fragte zu der Verbreitung der Falschmeldungen in den sozialen Medien bzgl. eines Flüchtlingsheimes, welche Möglichkeiten der Landkreis hat, hiergegen juristisch vorzugehen?

Herr Grabner stellte in Frage, ob tatsächlich der Landkreis bezichtigt wurde, hier eine Asylunterkunft zu errichten oder ob es nur pauschal verbreitet wurde. Dies müsste geprüft werden. Weiter müsste eine entsprechende Person identifizierbar sein, was schwierig sein dürfte.

 

Es gab keine weiteren Fragen.