Herr Mühlbauer führt zunächst allgemein in die Problematik ein.

 

Herr Kannewurf ergänzt Details zu dem Punktebewertungssystem bezüglich

Gebäudereinigungsausschreibung.

 

Auf die Frage des Herrn Böhm, warum bei diesem Punktesystem, wo der Preis nur mit 70 %

und die Reinigungszeit mit 30 % in die Bewertung einfließen, der Faktor 70/30 und nicht 80/20 genommen wird, teilt Herr Kannewurf mit, dass er nach Prüfung des 80/20 Faktors bei sämtlichen Ausschreibungen feststellen musste, dass dann schon diese 20 % eine Art

Alibifunktion eingenommen hätten und dies somit eine Verletzung des Wirtschaftlichkeitsgrund-satzes darstellt.

 

Herr Mölle bezieht sich auf die vorangegangene Aussage des Herrn Kannewurf, dass ein Angebot bei einem Preisunterschied von 10 % in seiner Tiefe geprüft werden sollte und möchte in diesem Zusammenhang wissen, welche Richtlinie das vorschreibt und seit wann diese in Kraft ist.

 

Herr Kannewurf teilt mit, dass es sich um das Landesvergabegesetz § 14 (2) von 2012 handelt.