Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 8

Frau Zerrenner fragte bzgl. der Synopse, § 3 Abs. 1 (…der Nutzen oder die Bedeutung der Amtshandlung wird für den Kostenschuldner berücksichtigt…), wer das einschätzt? Denn Nutzung könnte alles Mögliche sein.
Frau Jung erklärte, dass dies der jeweilige Bearbeiter einschätzt.
Herr Krüger ergänzte, wenn jemand einen Nutzen der Tätigkeit der Verwaltung hat, dann kann man dies im Rahmen der Ausübung des Ermessens der Verwaltung anders berücksichtigen, als wenn es keinen Nutzen gäbe.
Herr Wolkenhaar fragte nach den finanziellen Auswirkungen?
Herr Keller antwortete, dass es nicht bezifferbar sei, da die Fallzahlen nicht vorhersehbar sind. Weiterhin ist der Tarifpunkt 14 der noch gültigen Verwaltungskostensatzung herausgenommen worden aufgrund eines Urteils des Verwaltungsgerichtes Halle aus dem Jahre 2001. Es fallen gerade die Gebühren raus, die man genauer beziffern kann.

 

Es gab keine weiteren Nachfragen.

 

Die Vorlage 0917/2023 wurde einstimmig mit 8 Ja-Stimmen dem Kreistag zur Beschlussfassung empfohlen.