Beschluss: mehrheitlich abgelehnt

Abstimmung: Ja: 3, Nein: 2, Enthaltungen: 5

Herr Roi bedankte sich für die Ausarbeitung der Verwaltung zu den rechtlichen Möglichkeiten.

Er bezog sich auf das SGB II und SGB XII und fragte, wann man sich im SGB XII befindet. Welcher Personenkreis wird hier berücksichtigt? Er stellte eine Anfrage an die Landesregierung zu möglichem Sozialbetrug von Ukrainern. Die Antwort liegt ihm vor. Er fragte explizit, ob Fälle in den Landkreisen bekannt sind, wo Leute abgemeldet wurden, weil sie nicht da sind. In Magdeburg sind es 50, im Harz sind es 75. Das betrifft das SGB XII. Es ist schon so, dass dort scheinbar Missbrauch stattfindet. Das gibt es auch in Sachsen-Anhalt.

Wenn es solch einen Fall gibt, sollte man auch vom Landkreis her die Personen in Mietwohnungen sensibilisieren, um eine bessere Zusammenarbeit mit ihnen herzustellen. Er verstand nicht, wenn er sich die Berichterstattung ansieht, die verlinkt wurde, dass im Ilmenkreis, wo 52 Fälle aufgetaucht sind, einmal weil in anderen Ländern schon eine Leistung bezogen wurde oder doppelte Staatsbürgerschaft vorlag oder in Nordhausen gleich 10 % abgemeldet wurden. Wurde denn mit Nordhausen mal Rücksprache gehalten, wie man darauf kam? 2022 wurden allein 180 Personen abgemeldet. Herrn Roi sind folgende Punkte wichtig. Zum einen, der Kontakt zu den ganzen Vermietern und zweitens der Kontakt nach Nordhausen und Ilmenkreis, was da konkret der Anlass war.

Frau Wohmann teilte mit, dass die Anfrage über SGB II ging. Zum SGB XII äußerte sie, dass man im Durchschnitt 130 Personen habe, die Sozialleistungen vom Sozialamt beziehen. Eine Auflistung wird einzelnen Sachpunkten nachgereicht.

Herr Roi fragte, ob es sich hier um ältere Leute handelt, die nicht arbeitsfähig sind.

Frau Wohmann äußerte, das ist unterschiedlich.

Herr Roi fragte, wenn jemand kommt, ist er erstmal sofort im SGB XII?

Frau Wohmann erklärte, dass auf Grund ihres Status alle in SGB II gehen.

Herr Krüger erklärte, dass grundsätzlich ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter Leistungsansprüche nach SGB II geltend machen kann. Die Leistungsberechtigung nach SGB II führt zum Leistungsausschluss der Leistungen nach dem dritten Kapitel des SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt). Wenn man SGB II berechtigt ist, kann man keine Leistungen zum Lebensunterhalt beziehen. Wenn man anspruchsberechtigt ist, auf Leistungen nach dem viertel Kapitel SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter voller Erwerbsminderung, ab Vollendendung des 18. Lebensjahres) ist man vom SGB II wieder ausgeschlossen. Das sind z. B. Personen im Fachbereich Soziales, welche die Altersgrenze erreicht haben oder eine Rente erhalten, die sind dann SGB XII und vom SGB II ausgeschlossen. Trotzdem kann man im SGB II sein und ergänzend Ansprüche auf SGB XII geltend machen, wie z. B. Übernahme von Beerdigungskosten. Im Wesentlichen sind es die ukrainischen Flüchtlinge, die gerade die Altersrente schon erreicht haben oder nicht erwerbsfähig sind.

Herr Roi fragte, ob auch im Land ein Austausch stattfindet und wie bei den anderen Landkreisen auf die Zahl gekommen wurde.

Herr Grabner teilte mit, dass gestern ein kommunalpolitischer Austausch beim Innenministerium stattfand. Er konnte die Zahlen nicht bestätigen, weil sie von keinem Landkreis und auch nicht von der Landeshauptstadt Magdeburg erbracht wurden. Ihm waren die Probleme mit der automatischen Abmeldung hinsichtlich der Meldung zwischen Landkreis und Meldestelle bekannt. Inwieweit es von Amtswegen Abmeldungen gibt, erschließt sich ihm momentan nicht.

Aktuell haben wir ca. 900 BND und etwa 70 Vermittler. Es gibt ein Kontaktdichtekonzept, wonach jeder Leistungsberechtigte entsprechend dem Kontaktdichtekonzept vorstellig sein müsse und mit dem Vermittler Wege aufgezeigt bekommen, welche Maßnahmen sie in Anspruch nehmen können usw. Diese Kontaktdichte beträgt ca. 6 Wochen. Es sollte ein Versuch über ein paar Wochen gestartet werden, dass man die Kontaktdichte der ukrainischen Hilfebedürftigen auf 3 Wochen reduziert, damit die gesetzliche Spanne nach einer Abwesenheit erfolgen darf, auch innerhalb des Auslandes. Es wurde festgestellt, dass bei Kontrollen bei angemeldeten Abwesenheiten die Anmeldungen rapide zurückgingen und die Leistungsberechtigten ohne entsprechende Mitteilung außerhalb des jetzigen Wohnortes verweilten. Allerdings sind die personellen Ressourcen hinsichtlich der Kontrolle im Außendienst stark begrenzt und auf die Unterstützung von außen angewiesen.

Herr Wolkenhaar stellte fest, dass sich die Situation auch durchaus ändert. Wenn es hier keine Kontrolldichte gibt, sind sie einfach ein paar Monate weg und man hofft, dass sie überhaupt wiederkommen.

Herr Grabner wies auf einen formellen Fehler im Beschlussvorschlag hin. Nicht die Ausländerbehörde ist zuständig, sondern das Jobcenter, da sie dem SGB II zugehörig sind und das Jobcenter ausschließlich im FB 55 agiert.

 

Die Vorlage wurde mehrheitlich mit 3 Ja-Stimmen und 2 Gegenstimmen bei 5 Enthaltungen dem Kreistag zur Beschlussfassung empfohlen.