Referentin: Frau Dr. Engst

Frau Dr. Engst informiert zu wesentlichen Inhalten des Gesetzes, insbesondere zur Sozialplanung aber auch zur Jugendhilfeplanung. Zur Jugendhilfeplanung gibt es bereits eine Beschlusslage im Jugendhilfeausschuss.

Zur den Beratungsangeboten der Ehe-, Familien- Lebens- und Erziehungsberatungsstellen sowie der Suchtberatung hat es in den zurückliegende Wochen intensive Kontakte zur Liga der Wohlfahrtsverbände gegeben, um einen Vereinbarung zu einer integrativen Sozialberatung vorzubereiten. Ziel war es, die Landesförderung der genannten Beratungsangebote auch im Jahr 2016 zu gewährleisten.

Eine qualifizierte Sozialplanung für den Landkreis ist sinnvoll und erforderlich, beinhaltet aber deutlich mehr als die genannten Beratungsangebote. Deshalb wird gegenwärtig beim Landkreis am Aufbau einer Stabsstelle gearbeitet, die künftig diese Aufgabe erledigen soll.

 

Herr Kriebisch ergänzte, dass Sozialplanung künftig einen deutlich höheren Stellenwert haben wird, Prozesscharakter besitzt und aufgrund der Vielfalt der damit verbundenen Aufgabenstellungen und der unterschiedlichen Zuständigkeiten die Einbeziehung vieler Akteure erfordert.

Dazu sind auch die kommunalpolitischen Zielstellungen zu definieren.

 

Um aber der Forderung des Gesetzgebers zu entsprechen und die Landesförderung für 2016 nicht zu gefährden und wurde mit den Vertretern der Liga der Wohlfahrtsverbände eine Vereinbarung beraten und verhandelt, die durch eine Kooperationsvereinbarung der Verbände und Regionalkonzepten ergänzt wird. Dieses Papier soll dem Kreistag am 24.09.2015 zur Beschlussfassung vorgelegt werden und dann nach Abschluss der Vereinbarung bis zum 31.10.2015 an das zuständige Landesministerium übergeben werden, damit im nächsten Jahr die Förderung erfolgen kann.

 

Herr Hövelmann machte darauf aufmerksam, dass im Gesetz seitens des Gesetzgebers klar definiert ist, was unter Sozialplanung zu verstehen ist und was konkret von den Landkreisen erwartet wird.

 

Frau Zoschke vertrat den Standpunkt, dass das was der Gesetzgeber gefordert hat, in den vorliegenden Materialen der Verwaltung erfüllt wird. Aber sie ist auch der Auffassung, dass Sozialplanung deutlich mehr umfasst und die Zuständigkeiten nicht nur im sozialen Bereich liegen, sondern deutlich mehr kommunale Aufgabenträger davon berührt werden (Wirtschafts- und Arbeitsförderung, Verkehrsplanung u.v.m.) und diese daher in den Planungsprozess einbezogen werden müssen.

 

Herr Dr. Klumpp fragte an, ob der Beschlussantrag überhaupt eine Chance hat, vom Land als Grundlage für eine Förderung im Jahre 2016 akzeptiert zu werden.

Herr Kriebisch verwies darauf, dass dies nicht sicher beantwortet werden kann. Aber auch die anderen Landkreise sind mit ähnlichen Problemen konfrontiert.

Aus seiner Sicht wird die Forderung des Landes bezogen auf die betroffenen Beratungsangebote durch den Landkreis erfüllt. Es wird eine Bestandserhebung, die geforderte Vereinbarung des Landkreises mit den Wohlfahrtsverbänden als Anbieter sozialer Beratungsleistungen und sogar eine Kooperationsvereinbarung der Wohlfahrtsverbände, die Konzepte für die Regionen enthält, vorgelegt.

Damit wird auch die Forderung aus dem Gesetz nach einem fachübergreifenden Zusammenwirken im Sinne einer integrierten psychosozialen Beratung Rechnung getragen. Das ist das was im zur Verfügung stehenden Zeitraum bis 31.10.2015 geleistet werden konnte.

 

Herr Kutzler brachte den Dank der Wohlfahrt an die Kreisverwaltung für das schnelle und konstruktive Handeln zum Ausdruck. Mit der vorliegenden Vereinbarung ist eine gute Grundlage für eine enge Zusammenarbeit zwischen Wohlfahrt und Landkreis bei der Gewährleistung von Beratungsangeboten geschaffen wurden. Er hofft, dass der Kreistag zustimmt und das Land auch im Jahr 2016 die erforderlichen Fördermittel zur Verfügung stellt.

 

Nach Beendigung der Diskussion stellte Frau Zoschke die Frage, ob der Ausschuss zustimmt, die vorliegenden Unterlagen an den Kreistag zur Beschlussfassung zu überweisen.

Der Ausschuss stimmte mit 8 Stimmen einstimmig einer Überweisung zur Beschlussfassung an den Kreistag zu.