Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Enthaltungen: 2

BSL-Nr.: 077-09/2015

Der Kreistag beschließt die „Satzung zur Schülerbeförderung und Erstattung der Aufwendungen für den Schulweg im Landkreis Anhalt-Bitterfeld“

 


Herr Wolpert verwies auf den Änderungsantrag der Fraktion CDU-FDP.

Herr Northoff begründete den Änderungsantrag wie folgt. Nach der Neufassung der Satzung ist im § 2 nunmehr geregelt, dass Schüler von freien Schulen keinen Anspruch auf Beförderung haben. Ein Punkt, der sicherlich sachgerecht ist. Aus der Satzung ergibt sich im Ergebnis auch, dass diese Schüler, wie andere, für die keine Beförderung zur Verfügung steht, Anspruch auf Kostenersatz haben. Allerdings ist diese Regelung ziemlich versteckt im § 7 Abs. 6 und auf den ersten Blick nicht unbedingt zwingend. Auch wenn wir der Auffassung sind, dass sich aus dem vorgelegten Entwurf der Anspruch auf Kostenerstattung gibt, sollte dieses klargestellt werden, damit es nicht wieder zu unnötigen Diskussionen kommt. Er erinnerte daran, dass es unter der Geltung der alten Satzung bereits Klagen gegen den Landkreis gab, weil dieser sich zunächst weigerte, diese Kosten zu übernehmen. Im Zuge der Verwaltungsgerichtsklagen kam es aber zu einer Anerkennung dieser Kosten. Um solche Missverständnisse von vornherein auszuschließen, wird beantragt, dass im § 2 der zusätzliche Absatz „Der Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen bleibt davon unberührt“ eingefügt wird.

Herr Hövelmann bezog sich auf den Änderungsantrag und stellte fest, wenn er so übernommen wird, ist er nicht identisch mit der Formulierung im § 7 Abs. 6. Dort wird von der Erstattung der Aufwendungen zur nächstmöglichsten Schule gesprochen. Der Änderungsantrag enthält diese Einschränkung nicht. Das heißt, wenn der Änderungsantrag jetzt so beschlossen wird, dann wäre die Erstattung in voller Höhe auf die übernächste hinausliegende Schule möglich und das möchte er nicht.

Herr Northoff denkt das nicht, da der mögliche Anspruch davon unberührt bleibt, wenn der Anspruch nicht besteht, denn dann gibt es ihn ja nicht.

Herr Wolpert bezog sich auf die Formulierung des Änderungsantrages und erklärte, dass den Ausführungen von Herrn Northoff eher zu folgen wäre. Das ist aber seine subjektive Meinung und hat keinen Einfluss.

Herr Hippe erklärte, dass die Verwaltung den Änderungsantrag mittragen kann. Der Änderungsantrag sollte aber mit Bezug auf den Paragraph, der die Erstattungshöhe regelt, konkretisiert werden. Damit wäre dem Anliegen auch entsprochen.

Herr Wolpert fragte den Landrat, ob er folgende Ergänzung übernehmen würde:

Der Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen gemäß § 7 Abs. 6 bleibt davon unberührt“.

Die Ergänzung wurde durch den Landrat übernommen.

Herr Wolpert stellte fest, dass Herr Freiherr von der Weide sich zu Wort gemeldet hat. Er erklärte nochmals, dass er nicht das Recht hat, Fragen zu stellen. Er kann nur beobachten und zuhören.

Es gab keine weiteren Wortmeldungen und Herr Wolpert schlug vor, dass über den Änderungsantrag nicht extra abgestimmt wird, sondern, dass die Satzung in Gänze mit dem Änderungsantrag beschlossen wird.

Es gab keinen Widerspruch zum Vorschlag.