Sitzung: 24.09.2015 Kreistag
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Enthaltungen: 2
Vorlage: BV/0205/2015
BSL-Nr.: 077-09/2015
Der Kreistag
beschließt die „Satzung zur Schülerbeförderung und Erstattung der Aufwendungen
für den Schulweg im Landkreis Anhalt-Bitterfeld“
Herr Wolpert verwies auf den Änderungsantrag der
Fraktion CDU-FDP.
Herr Northoff begründete den Änderungsantrag wie folgt.
Nach der Neufassung der Satzung ist im § 2 nunmehr geregelt, dass Schüler von
freien Schulen keinen Anspruch auf Beförderung haben. Ein Punkt, der sicherlich
sachgerecht ist. Aus der Satzung ergibt sich im Ergebnis auch, dass diese
Schüler, wie andere, für die keine Beförderung zur Verfügung steht, Anspruch
auf Kostenersatz haben. Allerdings ist diese Regelung ziemlich versteckt im § 7
Abs. 6 und auf den ersten Blick nicht unbedingt zwingend. Auch wenn wir der
Auffassung sind, dass sich aus dem vorgelegten Entwurf der Anspruch auf
Kostenerstattung gibt, sollte dieses klargestellt werden, damit es nicht wieder
zu unnötigen Diskussionen kommt. Er erinnerte daran, dass es unter der Geltung
der alten Satzung bereits Klagen gegen den Landkreis gab, weil dieser sich
zunächst weigerte, diese Kosten zu übernehmen. Im Zuge der
Verwaltungsgerichtsklagen kam es aber zu einer Anerkennung dieser Kosten. Um
solche Missverständnisse von vornherein auszuschließen, wird beantragt, dass im
§ 2 der zusätzliche Absatz „Der Anspruch
auf Erstattung der Aufwendungen bleibt davon unberührt“ eingefügt wird.
Herr Hövelmann bezog sich auf den Änderungsantrag und
stellte fest, wenn er so übernommen wird, ist er nicht identisch mit der
Formulierung im § 7 Abs. 6. Dort wird von der Erstattung der Aufwendungen zur
nächstmöglichsten Schule gesprochen. Der Änderungsantrag enthält diese
Einschränkung nicht. Das heißt, wenn der Änderungsantrag jetzt so beschlossen
wird, dann wäre die Erstattung in voller Höhe auf die übernächste
hinausliegende Schule möglich und das möchte er nicht.
Herr Northoff denkt das nicht, da der mögliche Anspruch
davon unberührt bleibt, wenn der Anspruch nicht besteht, denn dann gibt es ihn
ja nicht.
Herr Wolpert bezog sich auf die Formulierung des
Änderungsantrages und erklärte, dass den Ausführungen von Herrn Northoff eher
zu folgen wäre. Das ist aber seine subjektive Meinung und hat keinen Einfluss.
Herr Hippe erklärte, dass die Verwaltung den Änderungsantrag mittragen kann. Der
Änderungsantrag sollte aber mit Bezug auf den Paragraph, der die
Erstattungshöhe regelt, konkretisiert werden. Damit wäre dem Anliegen auch
entsprochen.
Herr Wolpert fragte den Landrat, ob er folgende
Ergänzung übernehmen würde:
„Der Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen
gemäß § 7 Abs. 6 bleibt davon unberührt“.
Die Ergänzung wurde
durch den Landrat übernommen.
Herr Wolpert stellte fest, dass Herr Freiherr von der
Weide sich zu Wort gemeldet hat. Er erklärte nochmals, dass er nicht das Recht
hat, Fragen zu stellen. Er kann nur beobachten und zuhören.
Es gab keine
weiteren Wortmeldungen und Herr Wolpert schlug vor, dass über den
Änderungsantrag nicht extra abgestimmt wird, sondern, dass die Satzung in Gänze
mit dem Änderungsantrag beschlossen wird.
Es gab keinen
Widerspruch zum Vorschlag.