Der Kreistag beschließt die Satzung über die Abfallwirtschaft im Landkreis Anhalt-Bitterfeld

(Abfallwirtschaftssatzung).

 


Herr Wolpert gab bekannt, dass ein Änderungsantrag von Herrn Schönemann vorliegt.

Herr Schönemann bemerkte, dass Satzungen dafür gemacht wurden, um etwas zu regeln und nicht zu überregulieren. Aus seiner Sicht erfüllt dieser Punkt die Satzung in dem § 12 nicht. Sollte es so beschlossen werden, wie es gefordert wird, wäre das ein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte.

Daraus resultierte sein Änderungsantrag. Auf Seite 14 der Satzung, § 12 soll das Wort „sind“ geändert werden in „können“. Weiterhin soll „über das haushaltsnahe Sammelsystem im Holsystem (Papiertonne) getrennt von anderen Wertstoffen“ gestrichen und „überlassen werden“ eingefügt werden. Der 2. Satz ist in Ordnung. Weiterhin soll der Absatz 2, welcher jetzt herausgestrichen wurde, wieder eingefügt werden.

Er äußerte weiterhin, dass vielfach soziale Einrichtungen durch Sammelaktionen ihr Budget aufbessern. Wenn man sich diesen sozialen, zu gemeinnützigen Zwecken orientierten Sammlungen verschließen will, würde diese Satzung hier verfehlt sein.

Herr Rößler erläuterte, dass der § 12 (1) aus bundesrechtlicher Rahmengesetzgebung resultiert. Hierbei ist man an überörtliches Recht gebunden. Es handelt sich nicht um eine Kann-Bestimmung, sondern der Landkreis ist dazu verpflichtet. Sollte der Kreistag beschließen, dass man aus dieser Regelung eine Kann-Bestimmung im Abs. 1 macht, so würde diese Satzung durch die höhere Abfallbehörde mit Sicherheit beanstandet werden.

Zum 2. Punkt der Änderung wäre zu sagen, dass es hier bereits eine Handhabe gibt die besagt, wer eine Sammlung beabsichtigt, muss diese 3 Monate vorher anzeigen. Wenn es dann keine Beanstandungen gibt, gilt sie als genehmigt und kann durchgeführt werden.

Herrn Schönemann stellte sich die Frage, warum es noch einmal in einer Satzung explizit aufgeführt werden muss, wenn diese Paragraphen durch höherrangiges Gesetz geregelt werden.

Wenn das höherrangige Gesetz eh greift, besteht gar keine Notwendigkeit etwas reinzuschreiben, was letztendlich durch das höherrangige Gesetz anders bewertet wird.

Es hat aber auch einen Sinn, Absatz 2 einzufügen. Wenn man schon eine Satzung dem Bürger durch Beschluss des Kreistages überstülpen will, dann sollte es auch bürgerfreundlich und verständlich sein.

Herr Rudolf hatte diesbezüglich bereits in der letzten Kreistagssitzung Anfragen gestellt. Die Antworten waren leider ziemlich spät gekommen. Vor der heutigen Kreistagssitzung wurde ihm ein Schreiben übergeben, womit er sich noch nicht beschäftigen konnte. Eine Frage zielte auch auf die angesprochenen gemeinnützigen Sammlungen ab. Er bezog sich hierbei auf die Antwort von Herrn Rößler, wie es in Zukunft praktisch umgesetzt werden soll. Jetzt gibt es noch 6 weitere Annahmestellen, welche nicht zu den Anhalt-Bitterfelder Kreiswerken zählen, und 5 andere, zu denen es Hinweise gäbe, dass diese angeblich illegal sein sollen. Wer nimmt die gemeinnützigen Sammlungen in Zukunft an? Er geht davon aus, dass es nur die Anhalt-Bitterfelder Kreiswerke sind.

Herr Rößler erklärt, dass hier ein kleines Missverständnis vorliegt. Wenn jemand eine Sammlung beabsichtigt, zeigt er diese an. Es hat nichts damit zu tun, dass die Anhalt-Bitterfelder Kreiswerke es tun. Darüber hinaus kann eine Anzeige erfolgen. Wenn nach 3 Monaten keine negative Entscheidung vom Landesverwaltungsamt kommt, gilt sie als genehmigt. Er gab den Hinweis, dass mit zunehmender Menge der Privatvermarktung dem Landkreis entsprechende Einnahmen im Entgelthaus verloren gehen und dieses sich längerfristig auf den Entgelthaushalt auswirken kann.

Herr Northoff erklärte, dass, die CDU-FDP Fraktion dafür ist, den Absatz 2, Sammlungen durch die gemeinnützigen Vereine, nach wie vor in der Satzung festzuschreiben.

Herr Zimmer stellte einen Änderungsantrag zum § 9 (5). Er beantragte, folgenden Satz einzufügen: „Eine unzumutbare Härte liegt insbesondere dann vor, wenn ein Eigentümer mehrerer bebauter Grundstücke diese ausschließlich selbst nutzt“. Er begründete ausführlich seinen Änderungsantrag.

Es gab keine weiteren Wortmeldungen.

Herr Wolpert schlug folgende Reihenfolge zur Abstimmung vor:

1. Änderungsantrag von Herrn Schönemann, Ersetzung des Wortes „können“ durch „sind“

2. Aufnahme des ehemaligen Absatz 2 im § 12

3. Ergänzung von Herrn Zimmer im § 9(5)

 

Zu dieser Vorgehensweise gab es keine Einwände.

Der 1. Änderungsantrag von Herrn Schönemann wurde mit 17 Ja-Stimmen, 22 Gegenstimmen bei 8 Enthaltungen abgelehnt.

 

Der 2. Änderungsantrag von Herrn Schönemann wurde mehrheitlich mit 3 Gegenstimmen bei 3 Enthaltungen angenommen.

 

Der Änderungsantrag von Herrn Zimmer wurde mit 16 Ja-Stimmen, 26 Gegenstimmen und 6 Enthaltungen abgelehnt.

 

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