Sitzung: 29.10.2015 Kreistag
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Nein: 5, Enthaltungen: 1
Vorlage: BV/0236/2015
Der Kreistag
beschließt die Satzung über die Abfallwirtschaft im Landkreis Anhalt-Bitterfeld
(Abfallwirtschaftssatzung).
Herr Wolpert gab bekannt, dass ein Änderungsantrag von
Herrn Schönemann vorliegt.
Herr Schönemann bemerkte, dass Satzungen dafür gemacht
wurden, um etwas zu regeln und nicht zu überregulieren. Aus seiner Sicht
erfüllt dieser Punkt die Satzung in dem § 12 nicht. Sollte es so beschlossen
werden, wie es gefordert wird, wäre das ein Eingriff in die
Persönlichkeitsrechte.
Daraus resultierte
sein Änderungsantrag. Auf Seite 14 der Satzung, § 12 soll das Wort „sind“
geändert werden in „können“. Weiterhin soll „über das haushaltsnahe Sammelsystem im
Holsystem (Papiertonne) getrennt von anderen Wertstoffen“ gestrichen
und „überlassen
werden“ eingefügt werden. Der 2. Satz ist in Ordnung. Weiterhin soll
der Absatz 2, welcher jetzt herausgestrichen wurde, wieder eingefügt werden.
Er äußerte
weiterhin, dass vielfach soziale Einrichtungen durch Sammelaktionen ihr Budget
aufbessern. Wenn man sich diesen sozialen, zu gemeinnützigen Zwecken
orientierten Sammlungen verschließen will, würde diese Satzung hier verfehlt
sein.
Herr Rößler erläuterte, dass der § 12 (1) aus
bundesrechtlicher Rahmengesetzgebung resultiert. Hierbei ist man an
überörtliches Recht gebunden. Es handelt sich nicht um eine Kann-Bestimmung,
sondern der Landkreis ist dazu verpflichtet. Sollte der Kreistag beschließen,
dass man aus dieser Regelung eine Kann-Bestimmung im Abs. 1 macht, so würde
diese Satzung durch die höhere Abfallbehörde mit Sicherheit beanstandet werden.
Zum 2. Punkt der
Änderung wäre zu sagen, dass es hier bereits eine Handhabe gibt die besagt, wer
eine Sammlung beabsichtigt, muss diese 3 Monate vorher anzeigen. Wenn es dann
keine Beanstandungen gibt, gilt sie als genehmigt und kann durchgeführt werden.
Herrn Schönemann stellte sich die Frage, warum es noch
einmal in einer Satzung explizit aufgeführt werden muss, wenn diese Paragraphen
durch höherrangiges Gesetz geregelt werden.
Wenn das
höherrangige Gesetz eh greift, besteht gar keine Notwendigkeit etwas
reinzuschreiben, was letztendlich durch das höherrangige Gesetz anders bewertet
wird.
Es hat aber auch
einen Sinn, Absatz 2 einzufügen. Wenn man schon eine Satzung dem Bürger durch
Beschluss des Kreistages überstülpen will, dann sollte es auch bürgerfreundlich
und verständlich sein.
Herr Rudolf hatte diesbezüglich bereits in der letzten
Kreistagssitzung Anfragen gestellt. Die Antworten waren leider ziemlich spät
gekommen. Vor der heutigen Kreistagssitzung wurde ihm ein Schreiben übergeben,
womit er sich noch nicht beschäftigen konnte. Eine Frage zielte auch auf die
angesprochenen gemeinnützigen Sammlungen ab. Er bezog sich hierbei auf die
Antwort von Herrn Rößler, wie es in Zukunft praktisch umgesetzt werden soll.
Jetzt gibt es noch 6 weitere Annahmestellen, welche nicht zu den
Anhalt-Bitterfelder Kreiswerken zählen, und 5 andere, zu denen es Hinweise
gäbe, dass diese angeblich illegal sein sollen. Wer nimmt die gemeinnützigen
Sammlungen in Zukunft an? Er geht davon aus, dass es nur die
Anhalt-Bitterfelder Kreiswerke sind.
Herr Rößler erklärt, dass hier ein kleines
Missverständnis vorliegt. Wenn jemand eine Sammlung beabsichtigt, zeigt er
diese an. Es hat nichts damit zu tun, dass die Anhalt-Bitterfelder Kreiswerke
es tun. Darüber hinaus kann eine Anzeige erfolgen. Wenn nach 3 Monaten keine
negative Entscheidung vom Landesverwaltungsamt kommt, gilt sie als genehmigt.
Er gab den Hinweis, dass mit zunehmender Menge der Privatvermarktung dem
Landkreis entsprechende Einnahmen im Entgelthaus verloren gehen und dieses sich
längerfristig auf den Entgelthaushalt auswirken kann.
Herr Northoff erklärte, dass, die CDU-FDP Fraktion dafür
ist, den Absatz 2, Sammlungen durch die gemeinnützigen Vereine, nach wie vor in
der Satzung festzuschreiben.
Herr Zimmer stellte einen Änderungsantrag zum § 9 (5).
Er beantragte, folgenden Satz einzufügen: „Eine
unzumutbare Härte liegt insbesondere dann vor, wenn ein Eigentümer mehrerer
bebauter Grundstücke diese ausschließlich selbst nutzt“. Er begründete
ausführlich seinen Änderungsantrag.
Es gab keine
weiteren Wortmeldungen.
Herr Wolpert schlug folgende Reihenfolge zur Abstimmung
vor:
1. Änderungsantrag
von Herrn Schönemann, Ersetzung des Wortes „können“ durch „sind“
2. Aufnahme des
ehemaligen Absatz 2 im § 12
3. Ergänzung von
Herrn Zimmer im § 9(5)
Zu dieser
Vorgehensweise gab es keine Einwände.
Der 1. Änderungsantrag von Herrn Schönemann
wurde mit 17 Ja-Stimmen, 22 Gegenstimmen
bei 8
Enthaltungen abgelehnt.
Der 2. Änderungsantrag von Herrn Schönemann
wurde mehrheitlich mit 3 Gegenstimmen bei 3
Enthaltungen angenommen.
Der Änderungsantrag von Herrn Zimmer wurde
mit 16
Ja-Stimmen, 26 Gegenstimmen und 6 Enthaltungen abgelehnt.
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