Herr Schulze informierte zur Rundverfügung 4/2015 vom 05. März 2015 des Landesverwaltungsamtes zum Haushalt 2015. Es sollte im Falle einer Genehmigungspflicht gemäß § 110 Abs. 2 KVG die Liquiditätsplanung zur Beurteilung des genehmigungspflichtigen Bestandteils mitsamt der Haushalssatzung übermittelt werden. Am 21. Dezember 2015 ging die Haushaltssatzung im Landesverwaltungsamt ein, die Liquiditätsplanung hat der Landkreis bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht vorgelegt. Die Vorlage der Liquiditätsplanung wurde seitens des Landkreises für den 19. Januar 2016 zugesagt.

Um den Liquiditätskredit als genehmigungspflichtigen Bestandteil der Haushaltssatzung hinreichend prüfen zu können, wird um Fristverlängerung bis zum 25. Januar 2016 gebeten.

 

Es gab keine weiteren Informationen.