Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Nein: 2, Enthaltungen: 6

 

Der Kreistag beschließt die „Satzung zur Schülerbeförderung und Erstattung der Aufwendungen für den Schulweg im Landkreis Anhalt-Bitterfeld (Schülerbeförderungssatzung)“.

 


Herr Northoff bezog sich auf den 2. Absatz in der Sachdarstellung „Aus fachjuristischen Gründen…….“ und fragte nach, welche Passagen sind es und was sind die fachjuristischen Gründe.

Frau Kamli informierte, dass die Änderungen bzw. die Anpassung aus fachjuristischer Sicht im Ausschuss Bildung Sport erläutert wurde. Im § 2 wurde der Begriff der nächstgelegenen Schule neu definiert. Wenn keine Schulbezirke im Einzugsbereich festgelegt sind, so wurde festschrieben, dass dann das nächstgelegene geographische Gebiet des Schulträgers genommen wird, wo der Schüler wohnt.

Im § 3 (4) Hier geht es um die Definition „Wohnung im Schulgesetz“. Es gab hierzu schon ein Klageverfahren. Vorher war es der Begriff Wohnadresse, was aber vom Schulgesetz her nicht so gewollt ist und auch vom Gericht so bestätigt wurde. Es muss jetzt von der Wohnung (Haustür) gemessen werden. 

Die Formulierung im Absatz 6 wurde beibehalten. Im § 7 wurde die Ergänzung zur geographischen Festlegung mit aufgenommen.

Herr Kröber vermisst in der Satzung eine Billigkeitsregelung für kinderreiche Familien, das heißt, dass Familien keinen Ersatz für die Fahrt ihrer Kinder zur Schule bekommen. Er hat auch schon das Gespräch mit Herrn Hippe gesucht. Es ist ja eine freiwillige Leistung Aufgabe. Es wurde aber zugesichert, dieses Anliegen juristisch prüfen zu lassen. Er bat darum, dass das bis nach der Sommerpause geklärt wird und vielleicht in einer Änderungssatzung eine Regelung für kinderreiche Familien gibt, die angewandt werden kann, wenn die Kinder unter drei Kilometer wohnen.

Herr Hippe erklärte, dass dieses Anliegen im August in die Tagesordnung des Bildungs- und Sportausschusses aufgenommen wird. Es handelt sich in der Tat, um eine freiwillige Aufgabe, denn es ist gemäß § 71 des Schulgesetzes nicht so vorgesehen. 

Frau Zoschke machte deutlich, dass man der Tatsache folgt, dass die Schülerbeförderung nur während der Schulzeit stattfindet. Gerade für Schülerinnen und Schüler, die die Ferien nutzen müssen, um Nachhilfeunterricht zu erleben, gibt es keine ermäßigte Schülerbeförderung. Diese müssen dann den normalen Verkehr benutzen. Das ist einer der Aspekte, die hier tatsächlich offen sind und vielleicht gemeinsam nach einem Weg suchen müssen. Auch das ist eine freiwillige Aufgabe. Des Weiteren bezog sie sich auf die Beförderungszeiten für die Primar- und Sekundarstufe. Sie zitierte dazu aus § 4 (1). Wer kontrolliert denn die tatsächliche Einhaltung dieser Zeiten? Kinder sind mit dem Bus genauso intensiv unterwegs wie die Erwachsenen. Allerdings wirkt sich das bei den Kindern anders aus. Fühlt sich das zuständige Busunternehmen tatsächlich verpflichtet das einzuhalten und kontrollieren wir das? Oder machen wir das nicht.

Herr Hippe erklärte, dass diese Regelung aus der Satzung kontrolliert wird. Man reagiert nicht nur, wenn Probleme eintreten, sondern es wird durch die Mitarbeiter auch vor Ort geprüft. Es gibt dazu auch die entsprechenden Prüfprotokolle.

Frau Zoschke fragte nach, welche Sanktionsmöglichkeiten hat der Landkreis bei Nichteinhaltung.

Herr Hippe stellte fest, dass man es nicht gleich als Sanktionsmöglichkeit nennen sollte. Man gibt den Unternehmen die Gelegenheit, die Sache sofort abzustellen. Wenn die Satzung nicht eingehalten wird, dann entsprechen die Leistungen nicht dem, was der Genehmigung zugrunde gelegt wurde und dann sind Sanktionen möglich. Bisher hat man aber noch nicht davon Gebrauch gemacht.

Herr Honsa bezog sich ebenfalls auf § 4 (1) und (2). In Radegast fahren die Schüler zwischen 43 und 52 Minuten pro Fahrt. Mit dem Auto braucht man nur 20 Minuten. Ist dort eine Optimierung z.B. durch Routenänderung oder Einsatz eines Kleinbusses möglich? Ist es möglich, in Radegast in der Siedlung noch eine Haltestelle zu schaffen? Wenn die Kinder in Radegast im Zentrum ankommen, dann haben sie noch 10 Minuten bis in die Siedlung zu Handlungs- und Maßnahmenkonzept. Unter Punkt 2.2.2 geht es um die Stärkung der Kinderrechte im Landkreis. Er möchte, wenn es geht, dass die Fahrtzeiten reduziert werden.

Herr Hippe erklärte, dass die Fahrtzeiten, welche in der Satzung stehen, durch den Landkreis veränderbar sind. Die Ermächtigung hierzu ergibt sich aus dem Schulgesetz. Die jetzigen Zeiten sind regionaltypisch. Man hat diese Zeiten mit anderen Landkreisen verglichen. Die Fahrtzeiten sind nicht höher als im Umfeld, sie sind eher niedriger. Es obliegt dem Kreistag dies zu ändern, aber auch zu prüfen, welche Folgen damit verbunden sind. Diese Angelegenheit könnte auch im Ausschuss im August diskutiert werden. Das Problem der Haltestelle muss gemeinsam mit der Gemeinde beraten und geklärt werden.

 

Es gab keine weiteren Nachfragen.