Sitzung: 09.06.2016 Kreistag
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Nein: 2, Enthaltungen: 6
Vorlage: BV/0366/2016
Der Kreistag
beschließt die „Satzung zur Schülerbeförderung und Erstattung der Aufwendungen
für den Schulweg im Landkreis Anhalt-Bitterfeld (Schülerbeförderungssatzung)“.
Herr Northoff bezog sich auf den 2. Absatz in der
Sachdarstellung „Aus fachjuristischen Gründen…….“ und fragte nach, welche
Passagen sind es und was sind die fachjuristischen Gründe.
Frau Kamli informierte, dass die Änderungen bzw. die
Anpassung aus fachjuristischer Sicht im Ausschuss Bildung Sport erläutert
wurde. Im § 2 wurde der Begriff der nächstgelegenen Schule neu definiert. Wenn
keine Schulbezirke im Einzugsbereich festgelegt sind, so wurde festschrieben,
dass dann das nächstgelegene geographische Gebiet des Schulträgers genommen
wird, wo der Schüler wohnt.
Im § 3 (4) Hier
geht es um die Definition „Wohnung im Schulgesetz“. Es gab hierzu schon ein
Klageverfahren. Vorher war es der Begriff Wohnadresse, was aber vom Schulgesetz
her nicht so gewollt ist und auch vom Gericht so bestätigt wurde. Es muss jetzt
von der Wohnung (Haustür) gemessen werden.
Die Formulierung im
Absatz 6 wurde beibehalten. Im § 7 wurde die Ergänzung zur geographischen
Festlegung mit aufgenommen.
Herr Kröber vermisst in der Satzung eine
Billigkeitsregelung für kinderreiche Familien, das heißt, dass Familien keinen
Ersatz für die Fahrt ihrer Kinder zur Schule bekommen. Er hat auch schon das
Gespräch mit Herrn Hippe gesucht. Es ist ja eine freiwillige Leistung Aufgabe.
Es wurde aber zugesichert, dieses Anliegen juristisch prüfen zu lassen. Er bat
darum, dass das bis nach der Sommerpause geklärt wird und vielleicht in einer
Änderungssatzung eine Regelung für kinderreiche Familien gibt, die angewandt
werden kann, wenn die Kinder unter drei Kilometer wohnen.
Herr Hippe erklärte, dass dieses Anliegen im August in die Tagesordnung des
Bildungs- und Sportausschusses aufgenommen wird. Es handelt sich in der Tat, um
eine freiwillige Aufgabe, denn es ist gemäß § 71 des Schulgesetzes nicht so
vorgesehen.
Frau Zoschke machte deutlich, dass man der Tatsache
folgt, dass die Schülerbeförderung nur während der Schulzeit stattfindet.
Gerade für Schülerinnen und Schüler, die die Ferien nutzen müssen, um
Nachhilfeunterricht zu erleben, gibt es keine ermäßigte Schülerbeförderung.
Diese müssen dann den normalen Verkehr benutzen. Das ist einer der Aspekte, die
hier tatsächlich offen sind und vielleicht gemeinsam nach einem Weg suchen
müssen. Auch das ist eine freiwillige Aufgabe. Des Weiteren bezog sie sich auf
die Beförderungszeiten für die Primar- und Sekundarstufe. Sie zitierte dazu aus
§ 4 (1). Wer kontrolliert denn die tatsächliche Einhaltung dieser Zeiten?
Kinder sind mit dem Bus genauso intensiv unterwegs wie die Erwachsenen.
Allerdings wirkt sich das bei den Kindern anders aus. Fühlt sich das zuständige
Busunternehmen tatsächlich verpflichtet das einzuhalten und kontrollieren wir
das? Oder machen wir das nicht.
Herr Hippe erklärte, dass diese Regelung aus der Satzung kontrolliert wird. Man
reagiert nicht nur, wenn Probleme eintreten, sondern es wird durch die
Mitarbeiter auch vor Ort geprüft. Es gibt dazu auch die entsprechenden
Prüfprotokolle.
Frau Zoschke fragte nach, welche Sanktionsmöglichkeiten
hat der Landkreis bei Nichteinhaltung.
Herr Hippe stellte fest, dass man es nicht gleich als Sanktionsmöglichkeit nennen
sollte. Man gibt den Unternehmen die Gelegenheit, die Sache sofort abzustellen.
Wenn die Satzung nicht eingehalten wird, dann entsprechen die Leistungen nicht
dem, was der Genehmigung zugrunde gelegt wurde und dann sind Sanktionen
möglich. Bisher hat man aber noch nicht davon Gebrauch gemacht.
Herr Honsa bezog sich ebenfalls auf § 4 (1) und (2). In Radegast fahren die
Schüler zwischen 43 und 52 Minuten pro Fahrt. Mit dem Auto braucht man nur 20
Minuten. Ist dort eine Optimierung z.B. durch Routenänderung oder Einsatz eines
Kleinbusses möglich? Ist es möglich, in Radegast in der Siedlung noch eine
Haltestelle zu schaffen? Wenn die Kinder in Radegast im Zentrum ankommen, dann
haben sie noch 10 Minuten bis in die Siedlung zu Handlungs- und
Maßnahmenkonzept. Unter Punkt 2.2.2 geht es um die Stärkung der Kinderrechte im
Landkreis. Er möchte, wenn es geht, dass die Fahrtzeiten reduziert werden.
Herr Hippe erklärte, dass die Fahrtzeiten, welche in der Satzung stehen, durch den
Landkreis veränderbar sind. Die Ermächtigung hierzu ergibt sich aus dem
Schulgesetz. Die jetzigen Zeiten sind regionaltypisch. Man hat diese Zeiten mit
anderen Landkreisen verglichen. Die Fahrtzeiten sind nicht höher als im Umfeld,
sie sind eher niedriger. Es obliegt dem Kreistag dies zu ändern, aber auch zu
prüfen, welche Folgen damit verbunden sind. Diese Angelegenheit könnte auch im
Ausschuss im August diskutiert werden. Das Problem der Haltestelle muss
gemeinsam mit der Gemeinde beraten und geklärt werden.
Es gab keine
weiteren Nachfragen.