(Herr Zimmer, Frau Dr. Bergholz, Herr Grabner gekommen = 39 + 1 = 72,73%)

 

Herr Klaus Hundt, Bernburger Straße 2, 06366 Köthen, machte folgende Ausführungen:

„In der Kreistagssitzung am 08.05.2008 hat das Kreistagsmitglied, Frau Zoschke, nach eigenen Angaben Folgendes aus einem Kommentar zur hiesigen Landkreisordnung zitiert: Einwohnerfragestunden sollen den Einwohnern Gelegenheit geben, Fragen, Anregungen und Probleme an den Kreistag in seiner Gesamtheit heranzutragen. In einem 2012 von demselben Autor veröffentlichten Kommentar zur Gemeindeordnung wird in Bezug auf die Zweckbestimmung der Einwohnerfragestunde eine inhaltsgleiche Ansicht vertreten. Die Landkreishauptsatzung von 2011 enthielt fast folgerichtig daher zur Einwohnerfragstunde noch folgende Festlegung: Jeder Einwohner ist berechtigt, Fragen und Anregungen an den Kreistag zu stellen. Mit der aktuellen Kommunalverfassung hat sich die Zweckbestimmung der Einwohnerfragestunde im Vergleich zu den früheren Kommentarmeinungen zur Gemeindeordnung nicht verändert. Im Regierungsentwurf des Kommunalverfassungsgesetzes wird zur Einwohnerfragestunde festgestellt, dass sie es der Einwohnerschaft ermöglicht, unmittelbar an den sach- und entscheidungskompetenten Ausschuss Fragen, Anregungen und Probleme heranzutragen. Leider hat es sich jetzt nun mit der Landkreishauptsatzung auf der Basis des Kommunalverfassungsgesetzes ergeben, dass jeder Einwohner nur noch berechtigt ist, Fragen zu stellen. Anreger darf er nicht mehr sein und Problemdarsteller schon gar nicht. Ich überlasse es nun Ihnen, zu entscheiden, ob Sie das als Frage auffassen, ob das so bleiben soll, oder als Anregung, das vielleicht zu ändern.

Vielleicht gestatten Sie mir noch eine kurze Anmerkung zu den Regelungen zu ortsüblichen Bekanntmachungen, gem. § 16 Hauptsatzung des Landkreises. Dort wird etwas unbequem für den Informationssuchenden gesagt, dass die bekannt gemachten Regelungen zusätzlich im Internet unter der Adresse www.anhalt-bitterfeld.de zugängig gemacht werden. Das ist natürlich nur die Adresse der Startseite mit der Präsenz des Landkreises. Der informationssuchende Einwohner wird dort eigentlich nichts finden an Regelungen. Man könnte nun aus eigenem Antrieb des Landkreises da die konkrete Internetadresse aus den dutzenden von Internetseiten der Repräsenz aufführen oder man könnte sich auch an § 27a Verwaltungsverfahrensgesetz als Bundesrecht orientieren, in dem auch gesagt wird, dass die Internetseite anzugeben ist, auf der die betreffenden Informationen zugänglich sind, wenn denn solche Informationen überhaupt im Internet eingestellt sind.

Abschließend möchte ich noch anregen, dass auch die Ersatzbekanntmachungen im Internet bekannt gemacht werden, was den § 27a Verwaltungsverfahrensgesetz ebenfalls vorsieht, weil es doch eigentlich in dem mittleren Zeitalter nicht mehr erforderlich und notwendig sein sollte, dass die Informationssuchenden hier vor Ort erscheinen.“

 

Herr Wolpert nahm die Anregung als Frage auf, ob man bereit sei, etwas zu ändern. Man wird intern beraten, inwieweit die Anregungen sinnvoll und umsetzbar sind. Herr Hundt wird in den nächsten 6 Wochen diesbezüglich eine schriftliche Antwort erhalten. Herr Hundt gab seine Zustimmung zu dieser Verfahrensweise.