Sitzung: 22.09.2016 Kreistag
(Herr Zimmer, Frau Dr. Bergholz, Herr Grabner gekommen = 39 + 1 = 72,73%)
Herr
Klaus Hundt, Bernburger
Straße 2, 06366 Köthen, machte folgende Ausführungen:
„In der Kreistagssitzung am 08.05.2008 hat
das Kreistagsmitglied, Frau Zoschke, nach eigenen Angaben Folgendes aus einem
Kommentar zur hiesigen Landkreisordnung zitiert: Einwohnerfragestunden sollen
den Einwohnern Gelegenheit geben, Fragen, Anregungen und Probleme an den
Kreistag in seiner Gesamtheit heranzutragen. In einem 2012 von demselben Autor
veröffentlichten Kommentar zur Gemeindeordnung wird in Bezug auf die
Zweckbestimmung der Einwohnerfragestunde eine inhaltsgleiche Ansicht vertreten.
Die Landkreishauptsatzung von 2011 enthielt fast folgerichtig daher zur
Einwohnerfragstunde noch folgende Festlegung: Jeder Einwohner ist berechtigt,
Fragen und Anregungen an den Kreistag zu stellen. Mit der aktuellen
Kommunalverfassung hat sich die Zweckbestimmung der Einwohnerfragestunde im
Vergleich zu den früheren Kommentarmeinungen zur Gemeindeordnung nicht
verändert. Im Regierungsentwurf des Kommunalverfassungsgesetzes wird zur
Einwohnerfragestunde festgestellt, dass sie es der Einwohnerschaft ermöglicht,
unmittelbar an den sach- und entscheidungskompetenten Ausschuss Fragen,
Anregungen und Probleme heranzutragen. Leider hat es sich jetzt nun mit der
Landkreishauptsatzung auf der Basis des Kommunalverfassungsgesetzes ergeben,
dass jeder Einwohner nur noch berechtigt ist, Fragen zu stellen. Anreger darf
er nicht mehr sein und Problemdarsteller schon gar nicht. Ich überlasse es nun
Ihnen, zu entscheiden, ob Sie das als Frage auffassen, ob das so bleiben soll,
oder als Anregung, das vielleicht zu ändern.
Vielleicht gestatten Sie mir noch eine kurze
Anmerkung zu den Regelungen zu ortsüblichen Bekanntmachungen, gem. § 16
Hauptsatzung des Landkreises. Dort wird etwas unbequem für den
Informationssuchenden gesagt, dass die bekannt gemachten Regelungen zusätzlich
im Internet unter der Adresse www.anhalt-bitterfeld.de zugängig gemacht werden. Das ist natürlich
nur die Adresse der Startseite mit der Präsenz des Landkreises. Der
informationssuchende Einwohner wird dort eigentlich nichts finden an
Regelungen. Man könnte nun aus eigenem Antrieb des Landkreises da die konkrete
Internetadresse aus den dutzenden von Internetseiten der Repräsenz aufführen
oder man könnte sich auch an § 27a Verwaltungsverfahrensgesetz als Bundesrecht
orientieren, in dem auch gesagt wird, dass die Internetseite anzugeben ist, auf
der die betreffenden Informationen zugänglich sind, wenn denn solche
Informationen überhaupt im Internet eingestellt sind.
Abschließend möchte ich noch anregen, dass
auch die Ersatzbekanntmachungen im Internet bekannt gemacht werden, was den §
27a Verwaltungsverfahrensgesetz ebenfalls vorsieht, weil es doch eigentlich in
dem mittleren Zeitalter nicht mehr erforderlich und notwendig sein sollte, dass
die Informationssuchenden hier vor Ort erscheinen.“
Herr
Wolpert nahm die Anregung
als Frage auf, ob man bereit sei, etwas zu ändern. Man wird intern beraten,
inwieweit die Anregungen sinnvoll und umsetzbar sind. Herr Hundt wird in den
nächsten 6 Wochen diesbezüglich eine schriftliche Antwort erhalten. Herr Hundt
gab seine Zustimmung zu dieser Verfahrensweise.