Es wurde vorgeschlagen, die Richtlinie in einer gesonderten Beratung und ausführlicher Diskussion mit den LIGA-Vertretern zu behandeln.

 

                Termin: 02.05.2017 – 17:00 Uhr – Kreistagssitzungssaal

 

 

Zusätzlich wurde der  Entwurf zur Änderung der Richtlinie diskutiert. Im Einzelnen wurden folgende Anregungen vorgebracht:

 

§  Herr Pelzer möchte, dass die Präambel wieder aufgenommen wird.

 

§  Zu Punkt 1.1 der Richtlinie – 3 Sozialräume (Bitterfeld-Wolfen, Köthen und Zerbst) – wurde angemerkt, dass die Begrifflichkeit der Sozialräume Klärung bedarf. Es wurde festgestellt, dass hier die drei „Altkreise“ separat betrachtet werden. Es wurde unter anderem vorgeschlagen eine allgemeinere Begrifflichkeit zu finden die den Landkreis als Gesamtheit darstellt.

 

§  Zu Punkt 3, Absatz 1 der Richtlinie  – soll eine Anpassung der Formulierung „sofern sie satzungsgemäß“ erfolgen, da Kirchen und Religionsgemeinschaften nicht über eine Satzung verfügen.

 

§  Zu Punkt 3, Absatz 4 der Richtlinie – soll die Formulierung „glaubhaft darstellen“ geprüft werden.

 

§  Zu Punkt 6 der Richtlinie    Frau Zoschke möchte, dass Eigenmittel in Höhe von     30 - 33 % als unbare Mittel nachgewiesen werden können. Hierzu wurde von mehreren Anwesenden das Für und Wider diskutiert. Eine Prüfung dazu soll erfolgen.

 

§  Zu Punkt 6 der Richtlinie  – soll die Differenzierung der Zuwendungsfähigkeit von Speisen und Getränken für die Tafel und eventuell für Minderjährige (Formulierung) geklärt werden.

 

§  Zu Punkt 7.2  – Im Hinblick auf die Entscheidung bei Kollision des Prüfungsergebnisses der Verwaltung und Förderempfehlung des Sozial- und Gesundheitsausschusses soll ein Sonderentscheidungsrecht des Landrates mit in die Richtlinie aufgenommen werden.

 

§  Zu Punkt 9 – Es ist zu prüfen, ob der letzte Absatz „Der Zuwendungsempfänger darf die Zuweisung nur insoweit und nicht eher vom Landkreis abfordern, als sie innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für die fälligen Zahlungen benötigt wird.“ gestrichen werden kann.

 

§  Zu Punkt 10.3 der Richtlinie    Geprüft werden soll, ob die Höhe welche zur vereinfachten Verwendungsnachweisprüfung berechtigt, variabel ist und festgelegt werden kann.

 

§  Zu Punkt 11 – Es wurde angemerkt, dass hier das konkrete Datum des Inkrafttretens der alten Richtlinie eingebracht werden sollte.

 

§  Es wird gewünscht, dass Umwidmungsanträge unter Einbeziehung des Sozial- und Gesundheitsausschusses ermöglicht werden.

 

§  Es wird gebeten das Antragsformular als Anlage zur Richtlinie aufzunehmen.