Sitzung: 23.03.2017 Sozial-, Gesundheits- und Jobcenterausschuss
Es wurde
vorgeschlagen, die Richtlinie in einer gesonderten Beratung und ausführlicher
Diskussion mit den LIGA-Vertretern zu behandeln.
Termin: 02.05.2017 – 17:00 Uhr –
Kreistagssitzungssaal
Zusätzlich wurde
der Entwurf zur Änderung der Richtlinie
diskutiert. Im Einzelnen wurden folgende Anregungen vorgebracht:
§ Herr Pelzer möchte,
dass die Präambel wieder aufgenommen wird.
§ Zu Punkt 1.1 der
Richtlinie – 3 Sozialräume (Bitterfeld-Wolfen, Köthen und Zerbst) – wurde
angemerkt, dass die Begrifflichkeit der Sozialräume Klärung bedarf. Es wurde
festgestellt, dass hier die drei „Altkreise“ separat betrachtet werden. Es
wurde unter anderem vorgeschlagen eine allgemeinere Begrifflichkeit zu finden
die den Landkreis als Gesamtheit darstellt.
§ Zu Punkt 3, Absatz 1
der Richtlinie – soll eine Anpassung der
Formulierung „sofern sie satzungsgemäß“ erfolgen, da Kirchen und
Religionsgemeinschaften nicht über eine Satzung verfügen.
§ Zu Punkt 3, Absatz 4
der Richtlinie – soll die Formulierung „glaubhaft darstellen“ geprüft werden.
§ Zu Punkt 6 der
Richtlinie – Frau Zoschke möchte, dass Eigenmittel in Höhe
von 30 - 33 % als unbare Mittel
nachgewiesen werden können. Hierzu wurde von mehreren Anwesenden das Für und
Wider diskutiert. Eine Prüfung dazu soll erfolgen.
§ Zu Punkt 6 der
Richtlinie – soll die Differenzierung
der Zuwendungsfähigkeit von Speisen und Getränken für die Tafel und eventuell
für Minderjährige (Formulierung) geklärt werden.
§ Zu Punkt 7.2 – Im Hinblick auf die Entscheidung bei
Kollision des Prüfungsergebnisses der Verwaltung und Förderempfehlung des
Sozial- und Gesundheitsausschusses soll ein Sonderentscheidungsrecht des
Landrates mit in die Richtlinie aufgenommen werden.
§ Zu Punkt 9 – Es ist zu
prüfen, ob der letzte Absatz „Der Zuwendungsempfänger darf die Zuweisung nur
insoweit und nicht eher vom Landkreis abfordern, als sie innerhalb von zwei
Monaten nach Auszahlung für die fälligen Zahlungen benötigt wird.“ gestrichen
werden kann.
§ Zu Punkt 10.3 der
Richtlinie – Geprüft werden soll, ob die Höhe welche zur
vereinfachten Verwendungsnachweisprüfung berechtigt, variabel ist und
festgelegt werden kann.
§ Zu Punkt 11 – Es wurde
angemerkt, dass hier das konkrete Datum des Inkrafttretens der alten Richtlinie
eingebracht werden sollte.
§ Es wird gewünscht, dass
Umwidmungsanträge unter Einbeziehung des Sozial- und Gesundheitsausschusses
ermöglicht werden.
§ Es wird gebeten das
Antragsformular als Anlage zur Richtlinie aufzunehmen.