Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Enthaltungen: 1

Herr Stoye teilte mit, dass der Mietvertrag der Rettungswache mit einer Laufzeit von 10 Jahren abgeschlossen wurde. Die Laufzeit ist um und es muss ein neuer Mitvertrag aufgesetzt werden. Es wurde ein neuer Entwurf vorgelegt. Hier gibt es einige Flächen mehr zu nutzen. Es sollen bauliche Maßnahmen durchgeführt werden. Deshalb ist ein neuer Mietvertrag für die nächsten 10 Jahre erforderlich. Es war angedacht, den Mietvertrag rückwirkend in Kraft zu setzen. Auf Grund der Corona-Situation war es dem Vermieter nicht möglich, Baumaßnahmen durchzuführen. Deshalb wurde vorgeschlagen, am 01.01.2021 zu beginnen. Die Kosten sind mit den Kostenträgern des Rettungsdienstes abgestimmt. Die Zustimmung hierfür ist erteilt.

Herr Northoff verwies auf Fehler im Text und bat um entsprechende Korrektur.

Frau Zerrenner fragte, was sich bei der Arbeitsstättenverordnung verändert hat. Ist im Mietvertrag vom vorigen Jahr auch diese Verlängerungsklausel enthalten, wie im neuen Mietvertrag?

Herr Stoye erklärte, dass der gegenwärtige Mietvertrag von 2010 mit einer Laufzeit von 10 Jahren abgeschlossen wurde. Danach wurde er um 1 Jahr verlängert. Bei der Rettungswache Deetz wurden bestimmte Räumlichkeiten des Feuerwehrgerätehauses gemeinsam mit der Feuerwehr genutzt. Hier gibt es bestimmte Umbaumaßnahmen. Bisher gab es nur einen Ruheraum, auf den Fahrzeugen ist jedoch eine 2-Mann-Besatzung.

Frau Zerrenner fragte nach dem Grund des Sonderkündigungsrechts im neuen Mietvertrag.

Herr Stoye erklärte, dass der Vermieter gewisse Kosten zum Umbau der Rettungswache hat. Die Kosten sind in Höhe von ca. 35.000 EUR aufgeführt. Man hat Rettungswachenstandorte, die vom Gutachter her mit Bestand ausgewertet worden sind, mit 10-Jahresverträgen versehen, allein um eine Planungssicherheit zu haben. Es handelt sich hierbei um eine Absicherung, damit die Standorte für die Zukunft gesichert werden können.

Frau Zerrenner fragte, wo die Küche hin soll bzw. ob es noch keine Küche gab.

Herr Stoye erklärte, dass eine Küche vorhanden ist. Zu den Kostensteigerungen um 25% äußerte er, dass es aus seiner Sicht als Staffelung zu sehen ist. In der 2. Hälfte der Mietlaufzeit werden die Nebenkosten angesetzt. Der Vermieter hätte es auch gleichmäßig verteilen können.

Frau Zerrenner bezog sich auf § 7 und fragte, was unter dem Begriff „ausreichend“ gemeint ist, eine bauliche Maßnahme oder soll eine Geschäftsinhaltsversicherung abgeschlossen werden? „Ausreichend versichern“ bedeutet eine Haftpflichtversicherung. Soll hier beides abgeschlossen werden?

Herr Stoye erklärte, dass man bei allen Mietverträgen Untermieter ist. Entweder man ist Eigentümer oder Mieter. Mit dem Leistungserbringer wird ein Untermietvertrag abgeschlossen.

 

Die Vorlage 0093/2020 wurde einstimmig mit 9 Ja-Stimmen, bei 1 Enthaltung dem Kreistag zur Beschlussfassung empfohlen.